Art. 1 § 41 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Waisenrente beträgt für einfach verwaiste Waisen 20 v. H., für Doppelwaisen 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.
  2. (2)Absatz 2Zur Waisenrente gebührt eine Zusatzrente. Die Zusatzrente ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Waisenrente nach Abs. 1 jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der Waisen mit einem Anspruch auf erhöhte Waisenrente gemäß § 42 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt.Zur Waisenrente gebührt eine Zusatzrente. Die Zusatzrente ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Waisenrente nach Absatz eins, jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der Waisen mit einem Anspruch auf erhöhte Waisenrente gemäß Paragraph 42, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt.
  3. (3)Absatz 3Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetze gebührt nur die für die Waise günstigere Versorgung.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 315/1971)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1971,)

Art. 1 § 41 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.07.1980 bis 30.06.2016
  1. (1)Absatz einsDie Waisenrente beträgt für einfach verwaiste Waisen 20 v. H., für Doppelwaisen 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.
  2. (2)Absatz 2Zur Waisenrente gebührt eine Zusatzrente. Die Zusatzrente ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Waisenrente nach Abs. 1 jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der Waisen mit einem Anspruch auf erhöhte Waisenrente gemäß § 42 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt.Zur Waisenrente gebührt eine Zusatzrente. Die Zusatzrente ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Waisenrente nach Absatz eins, jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der Waisen mit einem Anspruch auf erhöhte Waisenrente gemäß Paragraph 42, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt.
  3. (3)Absatz 3Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetze gebührt nur die für die Waise günstigere Versorgung.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 315/1971)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1971,)

Art. 1 § 41 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

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