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(2) Zur Waisenrente gebührt eine Zusatzrente. Die Zusatzrente ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Waisenrente nach AbsArt. 1 jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der Waisen mit einem Anspruch auf erhöhte Waisenrente gemäß § 42 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt.
41 HVG (3weggefallen) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetze gebührt nur die für die Waise günstigere Versorgungseit 01.07.2016 weggefallen.
(2) Zur Waisenrente gebührt eine Zusatzrente. Die Zusatzrente ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Waisenrente nach AbsArt. 1 jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der Waisen mit einem Anspruch auf erhöhte Waisenrente gemäß § 42 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt.
41 HVG (3weggefallen) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetze gebührt nur die für die Waise günstigere Versorgungseit 01.07.2016 weggefallen.