Art. 1 § 39 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen ehelichen Kindern des Verstorbenen stehen gleich:
    1. 1.Ziffer einsseine unehelichen Kinder und die Stiefkinder, wenn er für deren Unterhalt gesorgt hat;
    2. 2.Ziffer 2die Wahl- und Pflegekinder, für deren Pflege er bis zu seinem Ableben unentgeltlich gesorgt hat.
  2. (2)Absatz 2Das den Versorgungsanspruch begründende Verhältnis muß zumindest glaubhaft dargetan werden.
Art. 1 § 39 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.06.1965 bis 30.06.2016
  1. (1)Absatz einsDen ehelichen Kindern des Verstorbenen stehen gleich:
    1. 1.Ziffer einsseine unehelichen Kinder und die Stiefkinder, wenn er für deren Unterhalt gesorgt hat;
    2. 2.Ziffer 2die Wahl- und Pflegekinder, für deren Pflege er bis zu seinem Ableben unentgeltlich gesorgt hat.
  2. (2)Absatz 2Das den Versorgungsanspruch begründende Verhältnis muß zumindest glaubhaft dargetan werden.
Art. 1 § 39 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

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