Art. 1 § 38 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
Waisenrenten erhalten die ehelichen Kinder des Verstorbenen bis zur Vollendung des 18Art. Lebensjahres1 § 38 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.1964 bis 30.06.2016
Waisenrenten erhalten die ehelichen Kinder des Verstorbenen bis zur Vollendung des 18Art. Lebensjahres1 § 38 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

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