Art. 1 § 37 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Falle der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwenversorgung; an die Stelle des Anspruches auf Witwenversorgung tritt ein Anspruch auf Abfertigung in der Höhe des 35fachen Monatsbetrages der Witwenrente (§ 33 Abs. 1), die der Witwe im Monate der Wiederverehelichung zustand. Eine zu diesem Zeitpunkte wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Witwenrente ist der Berechnung des Abfertigungsbetrages nur dann zugrunde zu legen, wenn die Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich dauernd ist. Die Abfertigung ist auch dann zu leisten, wenn die Witwe durch die Wiederverehelichung die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat.Im Falle der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwenversorgung; an die Stelle des Anspruches auf Witwenversorgung tritt ein Anspruch auf Abfertigung in der Höhe des 35fachen Monatsbetrages der Witwenrente (Paragraph 33, Absatz eins,), die der Witwe im Monate der Wiederverehelichung zustand. Eine zu diesem Zeitpunkte wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Witwenrente ist der Berechnung des Abfertigungsbetrages nur dann zugrunde zu legen, wenn die Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich dauernd ist. Die Abfertigung ist auch dann zu leisten, wenn die Witwe durch die Wiederverehelichung die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat.
  2. (2)Absatz 2Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung auf Antrag wieder auf,
    1. 1.Ziffer einswenn und insolange der Witwe aus dieser Ehe kein Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) in Höhe der gemäß §§ 35 und 36 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils in Betracht kommenden vollen Witwenversorgung erwachsen ist undwenn und insolange der Witwe aus dieser Ehe kein Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) in Höhe der gemäß Paragraphen 35 und 36 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils in Betracht kommenden vollen Witwenversorgung erwachsen ist und
    2. 2.Ziffer 2die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Witwe aufgelöst worden ist oder im Falle der Nichtigerklärung der Ehe die Witwe als schuldlos anzusehen ist und
    3. 3.Ziffer 3im Falle einer Abfertigung gemäß Abs. 1 zweieinhalb Jahre seit dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches verstrichen sind.im Falle einer Abfertigung gemäß Absatz eins, zweieinhalb Jahre seit dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches verstrichen sind.
  3. (3)Absatz 3Im Falle der Wiederverehelichung mit einem Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch auf Witwenversorgung nicht; eine zur Witwenrente geleistete Zulage (§ 34) ist jedoch auf die Dauer dieser Ehe einzustellen.Im Falle der Wiederverehelichung mit einem Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch auf Witwenversorgung nicht; eine zur Witwenrente geleistete Zulage (Paragraph 34,) ist jedoch auf die Dauer dieser Ehe einzustellen.
  4. (4)Absatz 4Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Witwenversorgung nach diesem Bundesgesetze gebührt nur die für die Witwe günstigere Versorgung.
Art. 1 § 37 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.07.2005 bis 30.06.2016
  1. (1)Absatz einsIm Falle der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwenversorgung; an die Stelle des Anspruches auf Witwenversorgung tritt ein Anspruch auf Abfertigung in der Höhe des 35fachen Monatsbetrages der Witwenrente (§ 33 Abs. 1), die der Witwe im Monate der Wiederverehelichung zustand. Eine zu diesem Zeitpunkte wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Witwenrente ist der Berechnung des Abfertigungsbetrages nur dann zugrunde zu legen, wenn die Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich dauernd ist. Die Abfertigung ist auch dann zu leisten, wenn die Witwe durch die Wiederverehelichung die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat.Im Falle der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwenversorgung; an die Stelle des Anspruches auf Witwenversorgung tritt ein Anspruch auf Abfertigung in der Höhe des 35fachen Monatsbetrages der Witwenrente (Paragraph 33, Absatz eins,), die der Witwe im Monate der Wiederverehelichung zustand. Eine zu diesem Zeitpunkte wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Witwenrente ist der Berechnung des Abfertigungsbetrages nur dann zugrunde zu legen, wenn die Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich dauernd ist. Die Abfertigung ist auch dann zu leisten, wenn die Witwe durch die Wiederverehelichung die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat.
  2. (2)Absatz 2Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung auf Antrag wieder auf,
    1. 1.Ziffer einswenn und insolange der Witwe aus dieser Ehe kein Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) in Höhe der gemäß §§ 35 und 36 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils in Betracht kommenden vollen Witwenversorgung erwachsen ist undwenn und insolange der Witwe aus dieser Ehe kein Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) in Höhe der gemäß Paragraphen 35 und 36 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils in Betracht kommenden vollen Witwenversorgung erwachsen ist und
    2. 2.Ziffer 2die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Witwe aufgelöst worden ist oder im Falle der Nichtigerklärung der Ehe die Witwe als schuldlos anzusehen ist und
    3. 3.Ziffer 3im Falle einer Abfertigung gemäß Abs. 1 zweieinhalb Jahre seit dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches verstrichen sind.im Falle einer Abfertigung gemäß Absatz eins, zweieinhalb Jahre seit dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches verstrichen sind.
  3. (3)Absatz 3Im Falle der Wiederverehelichung mit einem Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch auf Witwenversorgung nicht; eine zur Witwenrente geleistete Zulage (§ 34) ist jedoch auf die Dauer dieser Ehe einzustellen.Im Falle der Wiederverehelichung mit einem Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch auf Witwenversorgung nicht; eine zur Witwenrente geleistete Zulage (Paragraph 34,) ist jedoch auf die Dauer dieser Ehe einzustellen.
  4. (4)Absatz 4Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Witwenversorgung nach diesem Bundesgesetze gebührt nur die für die Witwe günstigere Versorgung.
Art. 1 § 37 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

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