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§ 37 HVG (2weggefallen) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung auf Antrag wieder auf,
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(3) Im Falle der Wiederverehelichung mit einem Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch auf Witwenversorgung nicht; eine zur Witwenrente geleistete Zulage (§ 34) ist jedoch auf die Dauer dieser Ehe einzustellenseit 01.07.2016 weggefallen.
(4) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Witwenversorgung nach diesem Bundesgesetze gebührt nur die für die Witwe günstigere Versorgung.
§ 37 HVG (2weggefallen) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung auf Antrag wieder auf,
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(3) Im Falle der Wiederverehelichung mit einem Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch auf Witwenversorgung nicht; eine zur Witwenrente geleistete Zulage (§ 34) ist jedoch auf die Dauer dieser Ehe einzustellenseit 01.07.2016 weggefallen.
(4) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Witwenversorgung nach diesem Bundesgesetze gebührt nur die für die Witwe günstigere Versorgung.