Art. 1 § 36 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
Art. 1 § 36 HVG (1weggefallen) Eine Witwenrente gebührt auch der Frau, deren Ehe mit dem Beschädigten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Beschädigte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatteseit 01.07.2016 weggefallen.

(2) Eine Witwenrente gebührt jedoch nicht, wenn

1.

die Ehegatten aus alleinigem Verschulden der Ehefrau nicht in

ehelicher Gemeinschaft gelebt haben;

2.

eine erst nach dem schädigenden Ereignisse geschlossene Ehe noch

nicht ein Jahr gedauert hat, es sei denn, daß der Ehe ein versorgungsberechtigtes Kind entstammt oder die Ehe von Personen geschlossen worden ist, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Anspruch auf Witwenrente nicht ausgeschlossen gewesen wäre.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.07.2005 bis 30.06.2016
Art. 1 § 36 HVG (1weggefallen) Eine Witwenrente gebührt auch der Frau, deren Ehe mit dem Beschädigten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Beschädigte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatteseit 01.07.2016 weggefallen.

(2) Eine Witwenrente gebührt jedoch nicht, wenn

1.

die Ehegatten aus alleinigem Verschulden der Ehefrau nicht in

ehelicher Gemeinschaft gelebt haben;

2.

eine erst nach dem schädigenden Ereignisse geschlossene Ehe noch

nicht ein Jahr gedauert hat, es sei denn, daß der Ehe ein versorgungsberechtigtes Kind entstammt oder die Ehe von Personen geschlossen worden ist, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Anspruch auf Witwenrente nicht ausgeschlossen gewesen wäre.

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