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(2) Die Zulage nach AbsArt. 1 beträgt zwei Drittel des jeweiligen Betrages jener Stufe der Pflege(Blinden)zulage, die dem verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkte seines Todes zuerkannt war; sie gebührt insoweit, als das Einkommen§ 34 HVG (§ 25weggefallen) der Witwe die Summe aus Witwenrente, Zusatzrente und zwei Drittel der Pflege- oder Blindenzulage nicht erreichtseit 01.07.2016 weggefallen.
(3) Die Zulage nach Abs. 1 und 2 ist nur in halber Höhe zu leisten, wenn die Ehe mit dem hilflosen (blinden) Ehegatten noch nicht ein Jahr gedauert hat. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder wenn die Witwe sich im Zeitpunkte des Todes des Beschädigten erwiesenermaßen im Zustande der Schwangerschaft befunden hat.
(2) Die Zulage nach AbsArt. 1 beträgt zwei Drittel des jeweiligen Betrages jener Stufe der Pflege(Blinden)zulage, die dem verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkte seines Todes zuerkannt war; sie gebührt insoweit, als das Einkommen§ 34 HVG (§ 25weggefallen) der Witwe die Summe aus Witwenrente, Zusatzrente und zwei Drittel der Pflege- oder Blindenzulage nicht erreichtseit 01.07.2016 weggefallen.
(3) Die Zulage nach Abs. 1 und 2 ist nur in halber Höhe zu leisten, wenn die Ehe mit dem hilflosen (blinden) Ehegatten noch nicht ein Jahr gedauert hat. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder wenn die Witwe sich im Zeitpunkte des Todes des Beschädigten erwiesenermaßen im Zustande der Schwangerschaft befunden hat.