Art. 1 § 33 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWitwen erhalten eine Witwenrente im Ausmaß von 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. Solange die Witwe durch Krankheit oder andere Gebrechen erwerbsunfähig ist oder wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn sie für mindestens zwei waisenversorgungsberechtigte Kinder zu sorgen hat, gebührt eine Witwenrente in Höhe von 40 v. H. der Bemessungsgrundlage. Die Erhöhung der Witwenrente wegen Erwerbsunfähigkeit wird nur gewährt, wenn diese voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird. Die wegen der Sorge für waisenversorgungsberechtigte Kinder erhöhte Witwenrente gebührt auch dann, wenn eine Waisenrente wegen Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 38), wegen Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit (§ 40 Abs. 1) oder wegen Verehelichung der Waise (§ 40 Abs. 2) oder wegen Ablebens der Waise weggefallen ist oder wegfällt.Witwen erhalten eine Witwenrente im Ausmaß von 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. Solange die Witwe durch Krankheit oder andere Gebrechen erwerbsunfähig ist oder wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn sie für mindestens zwei waisenversorgungsberechtigte Kinder zu sorgen hat, gebührt eine Witwenrente in Höhe von 40 v. H. der Bemessungsgrundlage. Die Erhöhung der Witwenrente wegen Erwerbsunfähigkeit wird nur gewährt, wenn diese voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird. Die wegen der Sorge für waisenversorgungsberechtigte Kinder erhöhte Witwenrente gebührt auch dann, wenn eine Waisenrente wegen Vollendung des 18. Lebensjahres (Paragraph 38,), wegen Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit (Paragraph 40, Absatz eins,) oder wegen Verehelichung der Waise (Paragraph 40, Absatz 2,) oder wegen Ablebens der Waise weggefallen ist oder wegfällt.
  2. (2)Absatz 2Zur Witwenrente ist eine Zusatzrente in dem Ausmaß zu leisten, als die Witwenrente nach Abs. 1 jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der der Witwe im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente gemäß § 35 Abs. 2 und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebühren würde.Zur Witwenrente ist eine Zusatzrente in dem Ausmaß zu leisten, als die Witwenrente nach Absatz eins, jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der der Witwe im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente gemäß Paragraph 35, Absatz 2 und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebühren würde.
Art. 1 § 33 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.1976 bis 30.06.2016
  1. (1)Absatz einsWitwen erhalten eine Witwenrente im Ausmaß von 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. Solange die Witwe durch Krankheit oder andere Gebrechen erwerbsunfähig ist oder wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn sie für mindestens zwei waisenversorgungsberechtigte Kinder zu sorgen hat, gebührt eine Witwenrente in Höhe von 40 v. H. der Bemessungsgrundlage. Die Erhöhung der Witwenrente wegen Erwerbsunfähigkeit wird nur gewährt, wenn diese voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird. Die wegen der Sorge für waisenversorgungsberechtigte Kinder erhöhte Witwenrente gebührt auch dann, wenn eine Waisenrente wegen Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 38), wegen Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit (§ 40 Abs. 1) oder wegen Verehelichung der Waise (§ 40 Abs. 2) oder wegen Ablebens der Waise weggefallen ist oder wegfällt.Witwen erhalten eine Witwenrente im Ausmaß von 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. Solange die Witwe durch Krankheit oder andere Gebrechen erwerbsunfähig ist oder wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn sie für mindestens zwei waisenversorgungsberechtigte Kinder zu sorgen hat, gebührt eine Witwenrente in Höhe von 40 v. H. der Bemessungsgrundlage. Die Erhöhung der Witwenrente wegen Erwerbsunfähigkeit wird nur gewährt, wenn diese voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird. Die wegen der Sorge für waisenversorgungsberechtigte Kinder erhöhte Witwenrente gebührt auch dann, wenn eine Waisenrente wegen Vollendung des 18. Lebensjahres (Paragraph 38,), wegen Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit (Paragraph 40, Absatz eins,) oder wegen Verehelichung der Waise (Paragraph 40, Absatz 2,) oder wegen Ablebens der Waise weggefallen ist oder wegfällt.
  2. (2)Absatz 2Zur Witwenrente ist eine Zusatzrente in dem Ausmaß zu leisten, als die Witwenrente nach Abs. 1 jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der der Witwe im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente gemäß § 35 Abs. 2 und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebühren würde.Zur Witwenrente ist eine Zusatzrente in dem Ausmaß zu leisten, als die Witwenrente nach Absatz eins, jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der der Witwe im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente gemäß Paragraph 35, Absatz 2 und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebühren würde.
Art. 1 § 33 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

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