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(2) Zur Witwenrente ist eine Zusatzrente in dem Ausmaß zu leisten, als die Witwenrente nach AbsArt. 1 jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der der Witwe im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente gemäß § 35 Abs33 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen. 2 und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebühren würde.
(2) Zur Witwenrente ist eine Zusatzrente in dem Ausmaß zu leisten, als die Witwenrente nach AbsArt. 1 jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der der Witwe im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente gemäß § 35 Abs33 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen. 2 und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebühren würde.