Art. 1 § 31 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStirbt ein Beschädigter, so haben die im Abs. 2 angeführten Personen Anspruch auf eine einmalige Geldleistung in dreieinhalbfacher Höhe der dem Beschädigten im Sterbemonat gebührenden Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3 und 4), des Erhöhungsbetrages (§ 23 Abs. 5), der Familienzuschläge (§ 26), Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a), Pflegezulage (§ 27) und Blindenzulage (§ 28). Die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr sind auf die für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat gebührende Hinterbliebenenrente anzurechnen.Stirbt ein Beschädigter, so haben die im Absatz 2, angeführten Personen Anspruch auf eine einmalige Geldleistung in dreieinhalbfacher Höhe der dem Beschädigten im Sterbemonat gebührenden Beschädigtenrente (Paragraph 23, Absatz 3 und 4), des Erhöhungsbetrages (Paragraph 23, Absatz 5,), der Familienzuschläge (Paragraph 26,), Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 26 a,), Pflegezulage (Paragraph 27,) und Blindenzulage (Paragraph 28,). Die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr sind auf die für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat gebührende Hinterbliebenenrente anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte und die waisenrentenberechtigten Kinder, wenn diese Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Die Bezugsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt des Todes auf Dauer in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht war und seit der Aufnahme in das Heim nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.
Art. 1 § 31 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2016
  1. (1)Absatz einsStirbt ein Beschädigter, so haben die im Abs. 2 angeführten Personen Anspruch auf eine einmalige Geldleistung in dreieinhalbfacher Höhe der dem Beschädigten im Sterbemonat gebührenden Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3 und 4), des Erhöhungsbetrages (§ 23 Abs. 5), der Familienzuschläge (§ 26), Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a), Pflegezulage (§ 27) und Blindenzulage (§ 28). Die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr sind auf die für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat gebührende Hinterbliebenenrente anzurechnen.Stirbt ein Beschädigter, so haben die im Absatz 2, angeführten Personen Anspruch auf eine einmalige Geldleistung in dreieinhalbfacher Höhe der dem Beschädigten im Sterbemonat gebührenden Beschädigtenrente (Paragraph 23, Absatz 3 und 4), des Erhöhungsbetrages (Paragraph 23, Absatz 5,), der Familienzuschläge (Paragraph 26,), Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 26 a,), Pflegezulage (Paragraph 27,) und Blindenzulage (Paragraph 28,). Die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr sind auf die für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat gebührende Hinterbliebenenrente anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte und die waisenrentenberechtigten Kinder, wenn diese Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Die Bezugsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt des Todes auf Dauer in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht war und seit der Aufnahme in das Heim nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.
Art. 1 § 31 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

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