Art. 1 § 30 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
Im Falle des Todes eines Beschädigten oder Hinterbliebenen ist nach Maßgabe desArt. 1 § 47 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein Sterbegeld zu gewähren, wenn kein Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach dem HGG 2001 besteht30 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2016
Im Falle des Todes eines Beschädigten oder Hinterbliebenen ist nach Maßgabe desArt. 1 § 47 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein Sterbegeld zu gewähren, wenn kein Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach dem HGG 2001 besteht30 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

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