Art. 1 § 28 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBlinden im Sinne der Abs. 2 und 3 ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der §§ 19 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 an Stelle der Pflegezulage eine Blindenzulage zu gewähren.Blinden im Sinne der Absatz 2 und 3 ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der Paragraphen 19 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 an Stelle der Pflegezulage eine Blindenzulage zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Als blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.
  3. (3)Absatz 3Als praktisch blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung das Sehvermögen soweit eingebüßt hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter Umgebung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können.
Art. 1 § 28 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.1992 bis 30.06.2016
  1. (1)Absatz einsBlinden im Sinne der Abs. 2 und 3 ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der §§ 19 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 an Stelle der Pflegezulage eine Blindenzulage zu gewähren.Blinden im Sinne der Absatz 2 und 3 ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der Paragraphen 19 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 an Stelle der Pflegezulage eine Blindenzulage zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Als blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.
  3. (3)Absatz 3Als praktisch blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung das Sehvermögen soweit eingebüßt hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter Umgebung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können.
Art. 1 § 28 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

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