Art. 1 § 26b HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
Schwerbeschädigten ist auf Antrag zum Erhöhungsbetrag nachArt. 1 § 23 Abs26b HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen. 5 nach Maßgabe der §§ 14 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung zu gewähren.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.06.2016
Schwerbeschädigten ist auf Antrag zum Erhöhungsbetrag nachArt. 1 § 23 Abs26b HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen. 5 nach Maßgabe der §§ 14 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung zu gewähren.

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