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(2) Als Familienangehörige gelten:
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(2a) Eingetragenen Partnern steht ein Zuschlag in sinngemäßer Anwendung der AbsArt. 1 und 2 zu.
§ 26 HVG (3weggefallen) Für die Kinder ist der Familienzuschlag bis zum vollendeten 18seit 01.07.2016 weggefallen. Lebensjahr zu zahlen. Die Bestimmungen des § 40 finden sinngemäß Anwendung.
(4) Wird wahrgenommen, daß für Kinder gewährte Familienzuschläge vom Schwerbeschädigten nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Familienzuschlag mit Zustimmung des Schwerbeschädigten jemand anderem (Zahlungsempfänger) zu zahlen; die vom Schwerbeschädigten verweigerte Zustimmung ist vom Pflegschafts(Vormundschafts)gericht zu ersetzen, wenn sonst die Verwendung des Familienzuschlages für das Kind nicht gewährleistet wäre.
(5) Der Familienzuschlag ist für ein Kind nur einmal zu leisten. Treffen mehrere Ansprüche auf Familienzuschlag nach diesem Bundesgesetze für ein Kind zusammen, ist der Familienzuschlag dem Anspruchsberechtigten zuzuerkennen, der für das Kind ausschließlich oder überwiegend sorgt.
(2) Als Familienangehörige gelten:
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(2a) Eingetragenen Partnern steht ein Zuschlag in sinngemäßer Anwendung der AbsArt. 1 und 2 zu.
§ 26 HVG (3weggefallen) Für die Kinder ist der Familienzuschlag bis zum vollendeten 18seit 01.07.2016 weggefallen. Lebensjahr zu zahlen. Die Bestimmungen des § 40 finden sinngemäß Anwendung.
(4) Wird wahrgenommen, daß für Kinder gewährte Familienzuschläge vom Schwerbeschädigten nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Familienzuschlag mit Zustimmung des Schwerbeschädigten jemand anderem (Zahlungsempfänger) zu zahlen; die vom Schwerbeschädigten verweigerte Zustimmung ist vom Pflegschafts(Vormundschafts)gericht zu ersetzen, wenn sonst die Verwendung des Familienzuschlages für das Kind nicht gewährleistet wäre.
(5) Der Familienzuschlag ist für ein Kind nur einmal zu leisten. Treffen mehrere Ansprüche auf Familienzuschlag nach diesem Bundesgesetze für ein Kind zusammen, ist der Familienzuschlag dem Anspruchsberechtigten zuzuerkennen, der für das Kind ausschließlich oder überwiegend sorgt.