Art. 1 § 26 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3) gebührt Schwerbeschädigten für jeden Familienangehörigen ein Familienzuschlag von je 10 v. H. der Beschädigtenrente. Wenn die Beschädigtenrente einschließlich der Familienzuschläge höher als die Bemessungsgrundlage ist, sind die Familienzuschläge um den Betrag, der die Bemessungsgrundlage überschreitet, zu kürzen. Der Familienzuschlag ist aber für jeden Familienangehörigen mindestens in dem Betrag zu leisten, der im Falle eines Anspruches auf Familienzulagen gemäß §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, gebühren würde.Zur Beschädigtenrente (Paragraph 23, Absatz 3,) gebührt Schwerbeschädigten für jeden Familienangehörigen ein Familienzuschlag von je 10 v. H. der Beschädigtenrente. Wenn die Beschädigtenrente einschließlich der Familienzuschläge höher als die Bemessungsgrundlage ist, sind die Familienzuschläge um den Betrag, der die Bemessungsgrundlage überschreitet, zu kürzen. Der Familienzuschlag ist aber für jeden Familienangehörigen mindestens in dem Betrag zu leisten, der im Falle eines Anspruches auf Familienzulagen gemäß Paragraphen 16,, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, gebühren würde.
  2. (2)Absatz 2Als Familienangehörige gelten:
    1. 1.Ziffer einsder Ehegatte;
    2. 2.Ziffer 2der geschiedene Ehegatte, wenn er gegenüber dem Schwerbeschädigten auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat;
    3. 3.Ziffer 3die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder und die Wahlkinder;
    4. 4.Ziffer 4die Pflege- und Stiefkinder, solange sie vom Schwerbeschädigten überwiegend erhalten werden.
  3. (2a)Absatz 2 aEingetragenen Partnern steht ein Zuschlag in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 zu.Eingetragenen Partnern steht ein Zuschlag in sinngemäßer Anwendung der Absatz eins und 2 zu.
  4. (3)Absatz 3Für die Kinder ist der Familienzuschlag bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu zahlen. Die Bestimmungen des § 40 finden sinngemäß Anwendung.Für die Kinder ist der Familienzuschlag bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu zahlen. Die Bestimmungen des Paragraph 40, finden sinngemäß Anwendung.
  5. (4)Absatz 4Wird wahrgenommen, daß für Kinder gewährte Familienzuschläge vom Schwerbeschädigten nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Familienzuschlag mit Zustimmung des Schwerbeschädigten jemand anderem (Zahlungsempfänger) zu zahlen; die vom Schwerbeschädigten verweigerte Zustimmung ist vom Pflegschafts(Vormundschafts)gericht zu ersetzen, wenn sonst die Verwendung des Familienzuschlages für das Kind nicht gewährleistet wäre.
  6. (5)Absatz 5Der Familienzuschlag ist für ein Kind nur einmal zu leisten. Treffen mehrere Ansprüche auf Familienzuschlag nach diesem Bundesgesetze für ein Kind zusammen, ist der Familienzuschlag dem Anspruchsberechtigten zuzuerkennen, der für das Kind ausschließlich oder überwiegend sorgt.
Art. 1 § 26 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.07.2015 bis 30.06.2016
  1. (1)Absatz einsZur Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3) gebührt Schwerbeschädigten für jeden Familienangehörigen ein Familienzuschlag von je 10 v. H. der Beschädigtenrente. Wenn die Beschädigtenrente einschließlich der Familienzuschläge höher als die Bemessungsgrundlage ist, sind die Familienzuschläge um den Betrag, der die Bemessungsgrundlage überschreitet, zu kürzen. Der Familienzuschlag ist aber für jeden Familienangehörigen mindestens in dem Betrag zu leisten, der im Falle eines Anspruches auf Familienzulagen gemäß §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, gebühren würde.Zur Beschädigtenrente (Paragraph 23, Absatz 3,) gebührt Schwerbeschädigten für jeden Familienangehörigen ein Familienzuschlag von je 10 v. H. der Beschädigtenrente. Wenn die Beschädigtenrente einschließlich der Familienzuschläge höher als die Bemessungsgrundlage ist, sind die Familienzuschläge um den Betrag, der die Bemessungsgrundlage überschreitet, zu kürzen. Der Familienzuschlag ist aber für jeden Familienangehörigen mindestens in dem Betrag zu leisten, der im Falle eines Anspruches auf Familienzulagen gemäß Paragraphen 16,, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, gebühren würde.
  2. (2)Absatz 2Als Familienangehörige gelten:
    1. 1.Ziffer einsder Ehegatte;
    2. 2.Ziffer 2der geschiedene Ehegatte, wenn er gegenüber dem Schwerbeschädigten auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat;
    3. 3.Ziffer 3die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder und die Wahlkinder;
    4. 4.Ziffer 4die Pflege- und Stiefkinder, solange sie vom Schwerbeschädigten überwiegend erhalten werden.
  3. (2a)Absatz 2 aEingetragenen Partnern steht ein Zuschlag in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 zu.Eingetragenen Partnern steht ein Zuschlag in sinngemäßer Anwendung der Absatz eins und 2 zu.
  4. (3)Absatz 3Für die Kinder ist der Familienzuschlag bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu zahlen. Die Bestimmungen des § 40 finden sinngemäß Anwendung.Für die Kinder ist der Familienzuschlag bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu zahlen. Die Bestimmungen des Paragraph 40, finden sinngemäß Anwendung.
  5. (4)Absatz 4Wird wahrgenommen, daß für Kinder gewährte Familienzuschläge vom Schwerbeschädigten nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Familienzuschlag mit Zustimmung des Schwerbeschädigten jemand anderem (Zahlungsempfänger) zu zahlen; die vom Schwerbeschädigten verweigerte Zustimmung ist vom Pflegschafts(Vormundschafts)gericht zu ersetzen, wenn sonst die Verwendung des Familienzuschlages für das Kind nicht gewährleistet wäre.
  6. (5)Absatz 5Der Familienzuschlag ist für ein Kind nur einmal zu leisten. Treffen mehrere Ansprüche auf Familienzuschlag nach diesem Bundesgesetze für ein Kind zusammen, ist der Familienzuschlag dem Anspruchsberechtigten zuzuerkennen, der für das Kind ausschließlich oder überwiegend sorgt.
Art. 1 § 26 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

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