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(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des AbsArt. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates§ 21 HVG (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990weggefallen) durch Verordnung aufzustellenseit 01.07.2016 weggefallen.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des AbsArt. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates§ 21 HVG (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990weggefallen) durch Verordnung aufzustellenseit 01.07.2016 weggefallen.