Art. 1 § 19 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf die Versicherungen nach § 18 Abs. 1 sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Auf die Versicherungen nach Paragraph 18, Absatz eins, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2In der Krankenversicherung nach § 18 ist kein Kranken- und Wochengeld zu gewähren.In der Krankenversicherung nach Paragraph 18, ist kein Kranken- und Wochengeld zu gewähren.
  3. (3)Absatz 3Die Beiträge für die Versicherungen nach Abs. 1 werden zur Gänze vom Bund geleistet. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein täglicher Arbeitsverdienst in Höhe des sich jeweils aus § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden Betrages. Für die Höhe der Versicherungsbeiträge sind die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und 3 sowie der §§ 51a Abs. 1 und 51b Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes maßgebend.Die Beiträge für die Versicherungen nach Absatz eins, werden zur Gänze vom Bund geleistet. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein täglicher Arbeitsverdienst in Höhe des sich jeweils aus Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden Betrages. Für die Höhe der Versicherungsbeiträge sind die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2 und 3 sowie der Paragraphen 51 a, Absatz eins und 51b Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes maßgebend.
Art. 1 § 19 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.06.2016
  1. (1)Absatz einsAuf die Versicherungen nach § 18 Abs. 1 sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Auf die Versicherungen nach Paragraph 18, Absatz eins, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2In der Krankenversicherung nach § 18 ist kein Kranken- und Wochengeld zu gewähren.In der Krankenversicherung nach Paragraph 18, ist kein Kranken- und Wochengeld zu gewähren.
  3. (3)Absatz 3Die Beiträge für die Versicherungen nach Abs. 1 werden zur Gänze vom Bund geleistet. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein täglicher Arbeitsverdienst in Höhe des sich jeweils aus § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden Betrages. Für die Höhe der Versicherungsbeiträge sind die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und 3 sowie der §§ 51a Abs. 1 und 51b Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes maßgebend.Die Beiträge für die Versicherungen nach Absatz eins, werden zur Gänze vom Bund geleistet. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein täglicher Arbeitsverdienst in Höhe des sich jeweils aus Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden Betrages. Für die Höhe der Versicherungsbeiträge sind die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2 und 3 sowie der Paragraphen 51 a, Absatz eins und 51b Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes maßgebend.
Art. 1 § 19 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten