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(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer beruflichen Ausbildung ist auf Grund eines Berufsberatungsgutachtens der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu treffenArt. Die Berufsberatung ist unter Beteiligung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durchzuführen.
(3) Die berufliche Ausbildung ist auf die für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Dauer zu gewähren. Der Beschädigte ist verpflichtet, an der Erreichung dieses Zieles eifrig mitzuwirken.
(4) Für die Dauer der beruflichen Ausbildung hat der Beschädigte, wenn er durch sie an der Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit gehindert ist, anstelle der auf Grund des1 § 21 und der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung des § 22 bemessenen Beschädigtenrente Anspruch auf die ihm im Falle der Erwerbsunfähigkeit gebührende Beschädigtenrente17 HVG (§ 23 Abs. 3weggefallen) und den Erhöhungsbetrag (§ 23 Absseit 01.07.2016 weggefallen. 5). Dauert die berufliche Ausbildung mindestens einen Monat, so ist die im Falle der Erwerbsunfähigkeit gebührende Beschädigtenrente und der Erhöhungsbetrag vom Ersten des Monates, in dem die Ausbildung begonnen wurde, bis zum Ende des Monates, in dem die Ausbildung beendet wurde, zu gewähren.
(5) Für die Dauer einer beruflichen Ausbildung im Gewerbe bleiben die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Ein allenfalls während der beruflichen Ausbildung in einem Betriebe bezogenes Entgelt (Lehrlingsentschädigung) ist auf die Gebührnisse nach Abs. 4 anzurechnen, wenn und insoweit nicht bereits eine Anrechnung nach § 23 Abs. 5 erfolgte.
(6) Die in Durchführung der beruflichen Ausbildung erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen.
(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer beruflichen Ausbildung ist auf Grund eines Berufsberatungsgutachtens der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu treffenArt. Die Berufsberatung ist unter Beteiligung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durchzuführen.
(3) Die berufliche Ausbildung ist auf die für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Dauer zu gewähren. Der Beschädigte ist verpflichtet, an der Erreichung dieses Zieles eifrig mitzuwirken.
(4) Für die Dauer der beruflichen Ausbildung hat der Beschädigte, wenn er durch sie an der Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit gehindert ist, anstelle der auf Grund des1 § 21 und der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung des § 22 bemessenen Beschädigtenrente Anspruch auf die ihm im Falle der Erwerbsunfähigkeit gebührende Beschädigtenrente17 HVG (§ 23 Abs. 3weggefallen) und den Erhöhungsbetrag (§ 23 Absseit 01.07.2016 weggefallen. 5). Dauert die berufliche Ausbildung mindestens einen Monat, so ist die im Falle der Erwerbsunfähigkeit gebührende Beschädigtenrente und der Erhöhungsbetrag vom Ersten des Monates, in dem die Ausbildung begonnen wurde, bis zum Ende des Monates, in dem die Ausbildung beendet wurde, zu gewähren.
(5) Für die Dauer einer beruflichen Ausbildung im Gewerbe bleiben die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Ein allenfalls während der beruflichen Ausbildung in einem Betriebe bezogenes Entgelt (Lehrlingsentschädigung) ist auf die Gebührnisse nach Abs. 4 anzurechnen, wenn und insoweit nicht bereits eine Anrechnung nach § 23 Abs. 5 erfolgte.
(6) Die in Durchführung der beruflichen Ausbildung erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen.