Art. 1 § 17 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit, wenn er infolge der Dienstbeschädigung unter Bedachtnahme auf die Lage des Arbeitsmarktes eine begonnene berufliche Ausbildung nicht fortzusetzen oder seinen bisherigen oder einen anderen Beruf, der ihm unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten billigerweise zuzumuten ist, nicht oder nur unter geschmälerten Berufsaussichten auszuüben vermag.
  2. (2)Absatz 2Die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer beruflichen Ausbildung ist auf Grund eines Berufsberatungsgutachtens der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu treffen. Die Berufsberatung ist unter Beteiligung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Die berufliche Ausbildung ist auf die für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Dauer zu gewähren. Der Beschädigte ist verpflichtet, an der Erreichung dieses Zieles eifrig mitzuwirken.
  4. (4)Absatz 4Für die Dauer der beruflichen Ausbildung hat der Beschädigte, wenn er durch sie an der Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit gehindert ist, anstelle der auf Grund des § 21 und der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung des § 22 bemessenen Beschädigtenrente Anspruch auf die ihm im Falle der Erwerbsunfähigkeit gebührende Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3) und den Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5). Dauert die berufliche Ausbildung mindestens einen Monat, so ist die im Falle der Erwerbsunfähigkeit gebührende Beschädigtenrente und der Erhöhungsbetrag vom Ersten des Monates, in dem die Ausbildung begonnen wurde, bis zum Ende des Monates, in dem die Ausbildung beendet wurde, zu gewähren.Für die Dauer der beruflichen Ausbildung hat der Beschädigte, wenn er durch sie an der Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit gehindert ist, anstelle der auf Grund des Paragraph 21 und der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung des Paragraph 22, bemessenen Beschädigtenrente Anspruch auf die ihm im Falle der Erwerbsunfähigkeit gebührende Beschädigtenrente (Paragraph 23, Absatz 3,) und den Erhöhungsbetrag (Paragraph 23, Absatz 5,). Dauert die berufliche Ausbildung mindestens einen Monat, so ist die im Falle der Erwerbsunfähigkeit gebührende Beschädigtenrente und der Erhöhungsbetrag vom Ersten des Monates, in dem die Ausbildung begonnen wurde, bis zum Ende des Monates, in dem die Ausbildung beendet wurde, zu gewähren.
  5. (5)Absatz 5Für die Dauer einer beruflichen Ausbildung im Gewerbe bleiben die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Ein allenfalls während der beruflichen Ausbildung in einem Betriebe bezogenes Entgelt (Lehrlingsentschädigung) ist auf die Gebührnisse nach Abs. 4 anzurechnen, wenn und insoweit nicht bereits eine Anrechnung nach § 23 Abs. 5 erfolgte.Für die Dauer einer beruflichen Ausbildung im Gewerbe bleiben die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Ein allenfalls während der beruflichen Ausbildung in einem Betriebe bezogenes Entgelt (Lehrlingsentschädigung) ist auf die Gebührnisse nach Absatz 4, anzurechnen, wenn und insoweit nicht bereits eine Anrechnung nach Paragraph 23, Absatz 5, erfolgte.
  6. (6)Absatz 6Die in Durchführung der beruflichen Ausbildung erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen.
Art. 1 § 17 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.06.2016
  1. (1)Absatz einsDer Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit, wenn er infolge der Dienstbeschädigung unter Bedachtnahme auf die Lage des Arbeitsmarktes eine begonnene berufliche Ausbildung nicht fortzusetzen oder seinen bisherigen oder einen anderen Beruf, der ihm unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten billigerweise zuzumuten ist, nicht oder nur unter geschmälerten Berufsaussichten auszuüben vermag.
  2. (2)Absatz 2Die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer beruflichen Ausbildung ist auf Grund eines Berufsberatungsgutachtens der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu treffen. Die Berufsberatung ist unter Beteiligung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Die berufliche Ausbildung ist auf die für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Dauer zu gewähren. Der Beschädigte ist verpflichtet, an der Erreichung dieses Zieles eifrig mitzuwirken.
  4. (4)Absatz 4Für die Dauer der beruflichen Ausbildung hat der Beschädigte, wenn er durch sie an der Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit gehindert ist, anstelle der auf Grund des § 21 und der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung des § 22 bemessenen Beschädigtenrente Anspruch auf die ihm im Falle der Erwerbsunfähigkeit gebührende Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3) und den Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5). Dauert die berufliche Ausbildung mindestens einen Monat, so ist die im Falle der Erwerbsunfähigkeit gebührende Beschädigtenrente und der Erhöhungsbetrag vom Ersten des Monates, in dem die Ausbildung begonnen wurde, bis zum Ende des Monates, in dem die Ausbildung beendet wurde, zu gewähren.Für die Dauer der beruflichen Ausbildung hat der Beschädigte, wenn er durch sie an der Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit gehindert ist, anstelle der auf Grund des Paragraph 21 und der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung des Paragraph 22, bemessenen Beschädigtenrente Anspruch auf die ihm im Falle der Erwerbsunfähigkeit gebührende Beschädigtenrente (Paragraph 23, Absatz 3,) und den Erhöhungsbetrag (Paragraph 23, Absatz 5,). Dauert die berufliche Ausbildung mindestens einen Monat, so ist die im Falle der Erwerbsunfähigkeit gebührende Beschädigtenrente und der Erhöhungsbetrag vom Ersten des Monates, in dem die Ausbildung begonnen wurde, bis zum Ende des Monates, in dem die Ausbildung beendet wurde, zu gewähren.
  5. (5)Absatz 5Für die Dauer einer beruflichen Ausbildung im Gewerbe bleiben die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Ein allenfalls während der beruflichen Ausbildung in einem Betriebe bezogenes Entgelt (Lehrlingsentschädigung) ist auf die Gebührnisse nach Abs. 4 anzurechnen, wenn und insoweit nicht bereits eine Anrechnung nach § 23 Abs. 5 erfolgte.Für die Dauer einer beruflichen Ausbildung im Gewerbe bleiben die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Ein allenfalls während der beruflichen Ausbildung in einem Betriebe bezogenes Entgelt (Lehrlingsentschädigung) ist auf die Gebührnisse nach Absatz 4, anzurechnen, wenn und insoweit nicht bereits eine Anrechnung nach Paragraph 23, Absatz 5, erfolgte.
  6. (6)Absatz 6Die in Durchführung der beruflichen Ausbildung erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen.
Art. 1 § 17 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

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