Art. 1 § 15 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
(1) Der Beschädigte hat zur Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf orthopädische VersorgungArt. Erwerbsunfähige (§ 23 Abs. 2) haben Anspruch auf orthopädische Versorgung auch für Körperschäden, die mit der Dienstbeschädigung in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie einen Erhöhungsbetrag gemäß1 § 23 Abs. 5 beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.

15 HVG (2weggefallen) Die orthopädische Versorgung ist nach Maßgabe des § 32 Absseit 01.07.2016 weggefallen. 2 bis 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.06.2016
(1) Der Beschädigte hat zur Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf orthopädische VersorgungArt. Erwerbsunfähige (§ 23 Abs. 2) haben Anspruch auf orthopädische Versorgung auch für Körperschäden, die mit der Dienstbeschädigung in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie einen Erhöhungsbetrag gemäß1 § 23 Abs. 5 beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.

15 HVG (2weggefallen) Die orthopädische Versorgung ist nach Maßgabe des § 32 Absseit 01.07.2016 weggefallen. 2 bis 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren.

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