Art. 1 § 6 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen, um seine Gesundheit und Erwerbsfähigkeit möglichst wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern. Erwerbsunfähige (§ 23 Abs. 2) haben Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie einen Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben. Ein Rezeptgebührenersatz ist lediglich Beziehern eines Erhöhungsbetrages gemäß § 23 Abs. 5 zu leisten.Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen, um seine Gesundheit und Erwerbsfähigkeit möglichst wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern. Erwerbsunfähige (Paragraph 23, Absatz 2,) haben Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie einen Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 23, Absatz 5, beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben. Ein Rezeptgebührenersatz ist lediglich Beziehern eines Erhöhungsbetrages gemäß Paragraph 23, Absatz 5, zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Die Heilfürsorge umfaßt
    1. 1.Ziffer einsals Heilbehandlung:
      1. a)Litera aärztliche Hilfe;
      2. b)Litera bZahnbehandlung;
      3. c)Litera cBeistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;
      4. d)Litera dHauskrankenpflege;
      5. e)Litera ePflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Anstalten;Pflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in Absatz 3, genannten Anstalten;
    2. 2.Ziffer 2Krankengeld.
  3. (3)Absatz 3Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach Abs. 2 keinen genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen, gebühren dem Beschädigten als erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen:Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach Absatz 2, keinen genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen, gebühren dem Beschädigten als erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen:
    1. 1.Ziffer einsUnterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient;
    2. 2.Ziffer 2Kur in einem Heilbad oder heilklimatische Kur gemäß den behördlich anerkannten Indikationen;
    3. 3.Ziffer 3Unterbringung in einem Genesungsheim.
  4. (4)Absatz 4Die in Durchführung der Heilfürsorge nach Abs. 2 und 3 erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen. Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt gemäß Abs. 3 Z 1 sowie für die Dauer einer Kur gemäß Abs. 3 Z 2 auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die erweiterte Heilbehandlung in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann.Die in Durchführung der Heilfürsorge nach Absatz 2 und 3 erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen. Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt gemäß Absatz 3, Ziffer eins, sowie für die Dauer einer Kur gemäß Absatz 3, Ziffer 2, auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die erweiterte Heilbehandlung in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann.
Art. 1 § 6 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2016
  1. (1)Absatz einsDer Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen, um seine Gesundheit und Erwerbsfähigkeit möglichst wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern. Erwerbsunfähige (§ 23 Abs. 2) haben Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie einen Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben. Ein Rezeptgebührenersatz ist lediglich Beziehern eines Erhöhungsbetrages gemäß § 23 Abs. 5 zu leisten.Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen, um seine Gesundheit und Erwerbsfähigkeit möglichst wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern. Erwerbsunfähige (Paragraph 23, Absatz 2,) haben Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie einen Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 23, Absatz 5, beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben. Ein Rezeptgebührenersatz ist lediglich Beziehern eines Erhöhungsbetrages gemäß Paragraph 23, Absatz 5, zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Die Heilfürsorge umfaßt
    1. 1.Ziffer einsals Heilbehandlung:
      1. a)Litera aärztliche Hilfe;
      2. b)Litera bZahnbehandlung;
      3. c)Litera cBeistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;
      4. d)Litera dHauskrankenpflege;
      5. e)Litera ePflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Anstalten;Pflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in Absatz 3, genannten Anstalten;
    2. 2.Ziffer 2Krankengeld.
  3. (3)Absatz 3Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach Abs. 2 keinen genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen, gebühren dem Beschädigten als erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen:Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach Absatz 2, keinen genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen, gebühren dem Beschädigten als erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen:
    1. 1.Ziffer einsUnterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient;
    2. 2.Ziffer 2Kur in einem Heilbad oder heilklimatische Kur gemäß den behördlich anerkannten Indikationen;
    3. 3.Ziffer 3Unterbringung in einem Genesungsheim.
  4. (4)Absatz 4Die in Durchführung der Heilfürsorge nach Abs. 2 und 3 erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen. Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt gemäß Abs. 3 Z 1 sowie für die Dauer einer Kur gemäß Abs. 3 Z 2 auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die erweiterte Heilbehandlung in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann.Die in Durchführung der Heilfürsorge nach Absatz 2 und 3 erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen. Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt gemäß Absatz 3, Ziffer eins, sowie für die Dauer einer Kur gemäß Absatz 3, Ziffer 2, auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die erweiterte Heilbehandlung in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann.
Art. 1 § 6 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

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