Art. 1 § 5 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
(1) Durch die Rehabilitation sollen Beschädigte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederhergestellt werden, daß sie in die Lage versetzt werden, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.

(2) Diesem Zweck dienen die Heilfürsorge, die orthopädische Versorgung sowie die beruflichen und sozialen Maßnahmen.

(3) Die erforderlichen Maßnahmen sind nach Geltendmachung des Versorgungsanspruches vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, soweit es sich um berufliche Maßnahmen handelt, im Einvernehmen mit der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, unverzüglich zu treffen.

(4) Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst leisten, oder von Frauen im Ausbildungsdienst sind vom zuständigen Militärkommando (§ 13 WG 2001) unverzüglich dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen, wenn die von einem Militärarzt festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit der Leistung des Präsenzdienstes oder des Ausbildungsdienstes in ursächlichem Zusammenhang stehenArt. Nach Erhalt dieser Anzeige sind die Maßnahmen der Rehabilitation durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Einvernehmen mit der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und dem zuständigen Militärkommando erstmalig von Amts wegen einzuleiten. Wenn die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen von Vorfragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat ein Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder ein Militärarzt mitzuwirken. Bei Beschädigten, die Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach dem 4. Hauptstück HGG 2001 haben, ist unbeschadet der Bestimmung des1 § 9 Abs5 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen. 2 nach Erlöschen dieses Anspruches eine noch nicht abgeschlossene Heilbehandlung ohne Unterbrechung fortzusetzen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2016
(1) Durch die Rehabilitation sollen Beschädigte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederhergestellt werden, daß sie in die Lage versetzt werden, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.

(2) Diesem Zweck dienen die Heilfürsorge, die orthopädische Versorgung sowie die beruflichen und sozialen Maßnahmen.

(3) Die erforderlichen Maßnahmen sind nach Geltendmachung des Versorgungsanspruches vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, soweit es sich um berufliche Maßnahmen handelt, im Einvernehmen mit der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, unverzüglich zu treffen.

(4) Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst leisten, oder von Frauen im Ausbildungsdienst sind vom zuständigen Militärkommando (§ 13 WG 2001) unverzüglich dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen, wenn die von einem Militärarzt festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit der Leistung des Präsenzdienstes oder des Ausbildungsdienstes in ursächlichem Zusammenhang stehenArt. Nach Erhalt dieser Anzeige sind die Maßnahmen der Rehabilitation durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Einvernehmen mit der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und dem zuständigen Militärkommando erstmalig von Amts wegen einzuleiten. Wenn die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen von Vorfragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat ein Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder ein Militärarzt mitzuwirken. Bei Beschädigten, die Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach dem 4. Hauptstück HGG 2001 haben, ist unbeschadet der Bestimmung des1 § 9 Abs5 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen. 2 nach Erlöschen dieses Anspruches eine noch nicht abgeschlossene Heilbehandlung ohne Unterbrechung fortzusetzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten