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(2) Diesem Zweck dienen die Heilfürsorge, die orthopädische Versorgung sowie die beruflichen und sozialen Maßnahmen.
(3) Die erforderlichen Maßnahmen sind nach Geltendmachung des Versorgungsanspruches vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, soweit es sich um berufliche Maßnahmen handelt, im Einvernehmen mit der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, unverzüglich zu treffen.
(4) Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst leisten, oder von Frauen im Ausbildungsdienst sind vom zuständigen Militärkommando (§ 13 WG 2001) unverzüglich dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen, wenn die von einem Militärarzt festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit der Leistung des Präsenzdienstes oder des Ausbildungsdienstes in ursächlichem Zusammenhang stehenArt. Nach Erhalt dieser Anzeige sind die Maßnahmen der Rehabilitation durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Einvernehmen mit der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und dem zuständigen Militärkommando erstmalig von Amts wegen einzuleiten. Wenn die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen von Vorfragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat ein Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder ein Militärarzt mitzuwirken. Bei Beschädigten, die Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach dem 4. Hauptstück HGG 2001 haben, ist unbeschadet der Bestimmung des1 § 9 Abs5 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen. 2 nach Erlöschen dieses Anspruches eine noch nicht abgeschlossene Heilbehandlung ohne Unterbrechung fortzusetzen.
(2) Diesem Zweck dienen die Heilfürsorge, die orthopädische Versorgung sowie die beruflichen und sozialen Maßnahmen.
(3) Die erforderlichen Maßnahmen sind nach Geltendmachung des Versorgungsanspruches vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, soweit es sich um berufliche Maßnahmen handelt, im Einvernehmen mit der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, unverzüglich zu treffen.
(4) Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst leisten, oder von Frauen im Ausbildungsdienst sind vom zuständigen Militärkommando (§ 13 WG 2001) unverzüglich dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen, wenn die von einem Militärarzt festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit der Leistung des Präsenzdienstes oder des Ausbildungsdienstes in ursächlichem Zusammenhang stehenArt. Nach Erhalt dieser Anzeige sind die Maßnahmen der Rehabilitation durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Einvernehmen mit der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und dem zuständigen Militärkommando erstmalig von Amts wegen einzuleiten. Wenn die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen von Vorfragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat ein Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder ein Militärarzt mitzuwirken. Bei Beschädigten, die Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach dem 4. Hauptstück HGG 2001 haben, ist unbeschadet der Bestimmung des1 § 9 Abs5 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen. 2 nach Erlöschen dieses Anspruches eine noch nicht abgeschlossene Heilbehandlung ohne Unterbrechung fortzusetzen.