Art. 1 § 4 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
(Art. 1) Im Falle einer Dienstbeschädigung hat der Beschädigte Anspruch auf:

1.

Rehabilitation

a)

Heilfürsorge;

b)

orthopädische Versorgung;

c)

berufliche und soziale Maßnahmen.

2.

Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale.

(2) Die Hinterbliebenen nach einer im Sinne des § 1 geschädigten Person haben Anspruch auf:

1.

Sterbegeld;

2.

Gebührnisse für das Sterbevierteljahr;

3.

Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Zusatzrente und Zulage zur Witwenrente, Waisenrente, Zusatzrente zur Waisenrente, Elternrente und Zusatzrente zur Elternrente);

4.

Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;

5.

krankenversicherungsrechtlicher Schutz.

4 HVG (3weggefallen) Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwenrente nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigenseit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.07.2005 bis 30.06.2016
(Art. 1) Im Falle einer Dienstbeschädigung hat der Beschädigte Anspruch auf:

1.

Rehabilitation

a)

Heilfürsorge;

b)

orthopädische Versorgung;

c)

berufliche und soziale Maßnahmen.

2.

Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale.

(2) Die Hinterbliebenen nach einer im Sinne des § 1 geschädigten Person haben Anspruch auf:

1.

Sterbegeld;

2.

Gebührnisse für das Sterbevierteljahr;

3.

Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Zusatzrente und Zulage zur Witwenrente, Waisenrente, Zusatzrente zur Waisenrente, Elternrente und Zusatzrente zur Elternrente);

4.

Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;

5.

krankenversicherungsrechtlicher Schutz.

4 HVG (3weggefallen) Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwenrente nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigenseit 01.07.2016 weggefallen.

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