Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Hinterbliebenen nach einer im Sinne des § 1 geschädigten Person haben Anspruch auf:
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4 HVG (3weggefallen) Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwenrente nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigenseit 01.07.2016 weggefallen.
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(2) Die Hinterbliebenen nach einer im Sinne des § 1 geschädigten Person haben Anspruch auf:
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4 HVG (3weggefallen) Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwenrente nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigenseit 01.07.2016 weggefallen.