Art. 1 § 4 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Falle einer Dienstbeschädigung hat der Beschädigte Anspruch auf:
    1. 1.Ziffer einsRehabilitation
      1. a)Litera aHeilfürsorge;
      2. b)Litera borthopädische Versorgung;
      3. c)Litera cberufliche und soziale Maßnahmen.
    2. 2.Ziffer 2Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale.
  2. (2)Absatz 2Die Hinterbliebenen nach einer im Sinne des § 1 geschädigten Person haben Anspruch auf:Die Hinterbliebenen nach einer im Sinne des Paragraph eins, geschädigten Person haben Anspruch auf:
    1. 1.Ziffer einsSterbegeld;
    2. 2.Ziffer 2Gebührnisse für das Sterbevierteljahr;
    3. 3.Ziffer 3Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Zusatzrente und Zulage zur Witwenrente, Waisenrente, Zusatzrente zur Waisenrente, Elternrente und Zusatzrente zur Elternrente);
    4. 4.Ziffer 4Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;
    5. 5.Ziffer 5krankenversicherungsrechtlichen Schutz.
  3. (3)Absatz 3Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwenrente nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwenrente nach diesem Bundesgesetz sind gemäß Paragraph 29, des Tabakmonopolgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.
Art. 1 § 4 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.07.2005 bis 30.06.2016
  1. (1)Absatz einsIm Falle einer Dienstbeschädigung hat der Beschädigte Anspruch auf:
    1. 1.Ziffer einsRehabilitation
      1. a)Litera aHeilfürsorge;
      2. b)Litera borthopädische Versorgung;
      3. c)Litera cberufliche und soziale Maßnahmen.
    2. 2.Ziffer 2Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale.
  2. (2)Absatz 2Die Hinterbliebenen nach einer im Sinne des § 1 geschädigten Person haben Anspruch auf:Die Hinterbliebenen nach einer im Sinne des Paragraph eins, geschädigten Person haben Anspruch auf:
    1. 1.Ziffer einsSterbegeld;
    2. 2.Ziffer 2Gebührnisse für das Sterbevierteljahr;
    3. 3.Ziffer 3Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Zusatzrente und Zulage zur Witwenrente, Waisenrente, Zusatzrente zur Waisenrente, Elternrente und Zusatzrente zur Elternrente);
    4. 4.Ziffer 4Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;
    5. 5.Ziffer 5krankenversicherungsrechtlichen Schutz.
  3. (3)Absatz 3Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwenrente nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwenrente nach diesem Bundesgesetz sind gemäß Paragraph 29, des Tabakmonopolgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.
Art. 1 § 4 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

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