Art. 1 § 3 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
Art. 1 § 3 HVG (1weggefallen) Hat der Beschädigte die Gesundheitsschädigung vorsätzlich herbeigeführt oder durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung veranlaßt, derentwegen er mit rechtskräftigem Strafurteil schuldig erkannt worden ist, so ist keine Dienstbeschädigung anzuerkennenseit 01.07.2016 weggefallen. Dies gilt jedoch nicht für einen Selbstmord, der mit der Dienstleistung im ursächlichen Zusammenhang (§ 2) steht. Ein Anspruch auf Anerkennung einer Dienstbeschädigung ist ferner dann nicht gegeben, wenn die Gesundheitsschädigung wesentliche Folge einer durch den Mißbrauch von Alkohol oder Suchtgiften bewirkten Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit des Beschädigten ist.

(2) Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteiles entfällt, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.07.1980 bis 30.06.2016
Art. 1 § 3 HVG (1weggefallen) Hat der Beschädigte die Gesundheitsschädigung vorsätzlich herbeigeführt oder durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung veranlaßt, derentwegen er mit rechtskräftigem Strafurteil schuldig erkannt worden ist, so ist keine Dienstbeschädigung anzuerkennenseit 01.07.2016 weggefallen. Dies gilt jedoch nicht für einen Selbstmord, der mit der Dienstleistung im ursächlichen Zusammenhang (§ 2) steht. Ein Anspruch auf Anerkennung einer Dienstbeschädigung ist ferner dann nicht gegeben, wenn die Gesundheitsschädigung wesentliche Folge einer durch den Mißbrauch von Alkohol oder Suchtgiften bewirkten Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit des Beschädigten ist.

(2) Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteiles entfällt, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.

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