Art. 1 § 1 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (Paragraph 2,). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:
    1. 1.Ziffer einsbei der Meldung oder Stellung,
    2. 2.Ziffer 2bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1974,),
    3. 3.Ziffer 3bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen,
    4. 4.Ziffer 4bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten,
    5. 5.Ziffer 5bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.
    6. 6.Ziffer 6bei der militärmedizinischen Untersuchung in einer militärmedizinischen Untersuchungsstelle im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,
    7. 7.Ziffer 7bei einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl.
    Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit gemäß Z 5 erlitten hat.Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit gemäß Ziffer 5, erlitten hat.
  2. (2)Absatz 2Eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger oder eine Frau im Ausbildungsdienst auf einem der folgenden Wege erlitten hat, ist ebenfalls als Dienstbeschädigung zu entschädigen, wenn sie nicht auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Wehrpflichtigen oder der Frau im Ausbildungsdienst zurückzuführen ist:
    1. 1.Ziffer einsauf dem Weg zum Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
    oder auf dem Heimweg nach dem Ausscheiden aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst,
    1. 2.Ziffer 2auf dem Weg zur oder von der Meldung oder Stellung,
    2. 3.Ziffer 3auf dem Weg zur Teilnahme an Inspektionen oder Instruktionen oder
    auf dem Heimweg,
    1. 4.Ziffer 4im Falle der Übergabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen auf dem Weg zur militärischen Dienststelle oder auf dem Heimweg,
    2. 5.Ziffer 5im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der
    militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg,
    1. 6.Ziffer 6im Falle eines Ausganges auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung,
    2. 7.Ziffer 7auf dem mit der unbaren Überweisung von Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, zusammenhängenden Weg zwischen der Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder im Falle einer beruflichen Bildung dem Ausbildungsort und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Bezügen und anschließend auf dem Weg zurück zur Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder dem Ausbildungsort,auf dem mit der unbaren Überweisung von Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31, zusammenhängenden Weg zwischen der Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder im Falle einer beruflichen Bildung dem Ausbildungsort und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Bezügen und anschließend auf dem Weg zurück zur Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder dem Ausbildungsort,
    3. 8.Ziffer 8im Falle einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten
    Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat auf dem Hin- oder Rückweg zwischen dem Ausbildungsort und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder der Wohnung oder des bewilligten Aufenthaltes,
    1. 9.Ziffer 9im Falle des Vorliegens eines krankenversicherungsrechtlichen
    Schutzes nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, im Wehrdienst als ZeitsoldatSchutzes nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, im Wehrdienst als Zeitsoldat
    1. a)Litera aauf einem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle (freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung oder der Durchführung einer Gesundenuntersuchung und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder zur Wohnung, sofern die Untersuchungsstelle oder der Behandlungsort der militärischen Dienststelle vorher bekanntgegeben wurde,
    2. b)Litera bauf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Leiters der militärischen Dienststelle unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder zur Wohnung,
    1. 10.Ziffer 10auf dem Weg zu einer Tätigkeit im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten oder auf dem Heimweg,
    2. 11.Ziffer 11im Falle eines Einsatzes gemäß § 2 Abs. 1 WG 2001 auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zu beaufsichtigten Tätigkeiten während befohlener dienstlicher Erholungszeiten oder auf dem Rückweg,im Falle eines Einsatzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WG 2001 auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zu beaufsichtigten Tätigkeiten während befohlener dienstlicher Erholungszeiten oder auf dem Rückweg,
    3. 12.Ziffer 12auf einem Weg gemäß Z 1 bis 11, 13 bis 15 sowie § 1 Abs. 2a und 2b im Rahmen einer Fahrgemeinschaft,auf einem Weg gemäß Ziffer eins bis 11, 13 bis 15 sowie Paragraph eins, Absatz 2 a und 2b im Rahmen einer Fahrgemeinschaft,
    4. 13.Ziffer 13auf dem Heimweg von der militärmedizinischen Untersuchung im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz zur Wohnung oder Arbeitsstätte,
    5. 14.Ziffer 14auf dem Weg von der Wohnung zum Ort der militärischen Dienstleistung oder zum Ausbildungsort oder auf dem Heimweg von dort zu einem Kindergarten (Kindertagesstätte, fremde Obhut) oder zu einer Schule, um das eigene Kind dorthin zu bringen oder von dort abzuholen, wenn dem Wehrpflichtigen oder der Frau im Ausbildungsdienst die gesetzliche Aufsicht obliegt,
    6. 15.Ziffer 15auf dem Weg zu einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl oder auf dem Heimweg.
  3. (2a)Absatz 2 aEine Gesundheitsschädigung, die eine Frau infolge von Miliztätigkeiten gemäß § 39 WG 2001 erlitten hat, ist als Dienstbeschädigung zu entschädigen. Die auf Miliztätigkeiten von Wehrpflichtigen bezüglichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden.Eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau infolge von Miliztätigkeiten gemäß Paragraph 39, WG 2001 erlitten hat, ist als Dienstbeschädigung zu entschädigen. Die auf Miliztätigkeiten von Wehrpflichtigen bezüglichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden.
  4. (2b)Absatz 2 bEine Gesundheitsschädigung, die eine Frau auf dem Weg zu oder von oder bei der Eignungsprüfung gemäß § 37 WG 2001 erleidet, ist als Dienstbeschädigung zu entschädigen.Eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau auf dem Weg zu oder von oder bei der Eignungsprüfung gemäß Paragraph 37, WG 2001 erleidet, ist als Dienstbeschädigung zu entschädigen.
  5. (3)Absatz 3Eine Gesundheitsschädigung, die eine Person ohne Zusammenhang mit einer Funktion im Sinne des § 1 Abs. 3 WG 2001 unverschuldet erlitten hat, ist wie eine Dienstbeschädigung zu entschädigen, wenn die Gesundheitsschädigung verursacht wurde:Eine Gesundheitsschädigung, die eine Person ohne Zusammenhang mit einer Funktion im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, WG 2001 unverschuldet erlitten hat, ist wie eine Dienstbeschädigung zu entschädigen, wenn die Gesundheitsschädigung verursacht wurde:
    1. 1.Ziffer einsdurch ein Kraftfahrzeug des Bundes, das im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet wird und durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet ist, oder
    2. 2.Ziffer 2durch ein sonstiges Fahrzeug des Bundes, das im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet wird, sofern es sich im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 WG 2001 oder auf einer Einsatzübungsfahrt befindet, oderdurch ein sonstiges Fahrzeug des Bundes, das im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet wird, sofern es sich im Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WG 2001 oder auf einer Einsatzübungsfahrt befindet, oder
    3. 3.Ziffer 3durch eine Verwicklung in militärische Handlungen des Bundesheeres oder
    4. 4.Ziffer 4durch eine Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln als
    Folge militärischer Maßnahmen des Bundesheeres.
  6. (4)Absatz 4Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt. Die Angehörigen der Vermißten stehen den Hinterbliebenen gleich.
  7. (5)Absatz 5Versorgungsberechtigt sind nur österreichische Staatsbürger.
  8. (6)Absatz 6Über die Leistungen nach diesem Bundesgesetz hinausgehende Ansprüche auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Art. 1 § 1 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2016
  1. (1)Absatz einsEine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (Paragraph 2,). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:
    1. 1.Ziffer einsbei der Meldung oder Stellung,
    2. 2.Ziffer 2bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1974,),
    3. 3.Ziffer 3bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen,
    4. 4.Ziffer 4bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten,
    5. 5.Ziffer 5bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.
    6. 6.Ziffer 6bei der militärmedizinischen Untersuchung in einer militärmedizinischen Untersuchungsstelle im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,
    7. 7.Ziffer 7bei einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl.
    Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit gemäß Z 5 erlitten hat.Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit gemäß Ziffer 5, erlitten hat.
  2. (2)Absatz 2Eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger oder eine Frau im Ausbildungsdienst auf einem der folgenden Wege erlitten hat, ist ebenfalls als Dienstbeschädigung zu entschädigen, wenn sie nicht auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Wehrpflichtigen oder der Frau im Ausbildungsdienst zurückzuführen ist:
    1. 1.Ziffer einsauf dem Weg zum Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
    oder auf dem Heimweg nach dem Ausscheiden aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst,
    1. 2.Ziffer 2auf dem Weg zur oder von der Meldung oder Stellung,
    2. 3.Ziffer 3auf dem Weg zur Teilnahme an Inspektionen oder Instruktionen oder
    auf dem Heimweg,
    1. 4.Ziffer 4im Falle der Übergabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen auf dem Weg zur militärischen Dienststelle oder auf dem Heimweg,
    2. 5.Ziffer 5im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der
    militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg,
    1. 6.Ziffer 6im Falle eines Ausganges auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung,
    2. 7.Ziffer 7auf dem mit der unbaren Überweisung von Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, zusammenhängenden Weg zwischen der Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder im Falle einer beruflichen Bildung dem Ausbildungsort und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Bezügen und anschließend auf dem Weg zurück zur Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder dem Ausbildungsort,auf dem mit der unbaren Überweisung von Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31, zusammenhängenden Weg zwischen der Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder im Falle einer beruflichen Bildung dem Ausbildungsort und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Bezügen und anschließend auf dem Weg zurück zur Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder dem Ausbildungsort,
    3. 8.Ziffer 8im Falle einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten
    Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat auf dem Hin- oder Rückweg zwischen dem Ausbildungsort und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder der Wohnung oder des bewilligten Aufenthaltes,
    1. 9.Ziffer 9im Falle des Vorliegens eines krankenversicherungsrechtlichen
    Schutzes nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, im Wehrdienst als ZeitsoldatSchutzes nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, im Wehrdienst als Zeitsoldat
    1. a)Litera aauf einem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle (freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung oder der Durchführung einer Gesundenuntersuchung und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder zur Wohnung, sofern die Untersuchungsstelle oder der Behandlungsort der militärischen Dienststelle vorher bekanntgegeben wurde,
    2. b)Litera bauf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Leiters der militärischen Dienststelle unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder zur Wohnung,
    1. 10.Ziffer 10auf dem Weg zu einer Tätigkeit im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten oder auf dem Heimweg,
    2. 11.Ziffer 11im Falle eines Einsatzes gemäß § 2 Abs. 1 WG 2001 auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zu beaufsichtigten Tätigkeiten während befohlener dienstlicher Erholungszeiten oder auf dem Rückweg,im Falle eines Einsatzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WG 2001 auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zu beaufsichtigten Tätigkeiten während befohlener dienstlicher Erholungszeiten oder auf dem Rückweg,
    3. 12.Ziffer 12auf einem Weg gemäß Z 1 bis 11, 13 bis 15 sowie § 1 Abs. 2a und 2b im Rahmen einer Fahrgemeinschaft,auf einem Weg gemäß Ziffer eins bis 11, 13 bis 15 sowie Paragraph eins, Absatz 2 a und 2b im Rahmen einer Fahrgemeinschaft,
    4. 13.Ziffer 13auf dem Heimweg von der militärmedizinischen Untersuchung im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz zur Wohnung oder Arbeitsstätte,
    5. 14.Ziffer 14auf dem Weg von der Wohnung zum Ort der militärischen Dienstleistung oder zum Ausbildungsort oder auf dem Heimweg von dort zu einem Kindergarten (Kindertagesstätte, fremde Obhut) oder zu einer Schule, um das eigene Kind dorthin zu bringen oder von dort abzuholen, wenn dem Wehrpflichtigen oder der Frau im Ausbildungsdienst die gesetzliche Aufsicht obliegt,
    6. 15.Ziffer 15auf dem Weg zu einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl oder auf dem Heimweg.
  3. (2a)Absatz 2 aEine Gesundheitsschädigung, die eine Frau infolge von Miliztätigkeiten gemäß § 39 WG 2001 erlitten hat, ist als Dienstbeschädigung zu entschädigen. Die auf Miliztätigkeiten von Wehrpflichtigen bezüglichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden.Eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau infolge von Miliztätigkeiten gemäß Paragraph 39, WG 2001 erlitten hat, ist als Dienstbeschädigung zu entschädigen. Die auf Miliztätigkeiten von Wehrpflichtigen bezüglichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden.
  4. (2b)Absatz 2 bEine Gesundheitsschädigung, die eine Frau auf dem Weg zu oder von oder bei der Eignungsprüfung gemäß § 37 WG 2001 erleidet, ist als Dienstbeschädigung zu entschädigen.Eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau auf dem Weg zu oder von oder bei der Eignungsprüfung gemäß Paragraph 37, WG 2001 erleidet, ist als Dienstbeschädigung zu entschädigen.
  5. (3)Absatz 3Eine Gesundheitsschädigung, die eine Person ohne Zusammenhang mit einer Funktion im Sinne des § 1 Abs. 3 WG 2001 unverschuldet erlitten hat, ist wie eine Dienstbeschädigung zu entschädigen, wenn die Gesundheitsschädigung verursacht wurde:Eine Gesundheitsschädigung, die eine Person ohne Zusammenhang mit einer Funktion im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, WG 2001 unverschuldet erlitten hat, ist wie eine Dienstbeschädigung zu entschädigen, wenn die Gesundheitsschädigung verursacht wurde:
    1. 1.Ziffer einsdurch ein Kraftfahrzeug des Bundes, das im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet wird und durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet ist, oder
    2. 2.Ziffer 2durch ein sonstiges Fahrzeug des Bundes, das im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet wird, sofern es sich im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 WG 2001 oder auf einer Einsatzübungsfahrt befindet, oderdurch ein sonstiges Fahrzeug des Bundes, das im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet wird, sofern es sich im Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WG 2001 oder auf einer Einsatzübungsfahrt befindet, oder
    3. 3.Ziffer 3durch eine Verwicklung in militärische Handlungen des Bundesheeres oder
    4. 4.Ziffer 4durch eine Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln als
    Folge militärischer Maßnahmen des Bundesheeres.
  6. (4)Absatz 4Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt. Die Angehörigen der Vermißten stehen den Hinterbliebenen gleich.
  7. (5)Absatz 5Versorgungsberechtigt sind nur österreichische Staatsbürger.
  8. (6)Absatz 6Über die Leistungen nach diesem Bundesgesetz hinausgehende Ansprüche auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Art. 1 § 1 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

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