Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn
1. | ihr Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2007 liegt, | |||||||||
2. | ihre Höhe am | |||||||||
3. | sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden. | |||||||||
Abweichend von Z 1 ist für die Vervielfachung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.
Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn
1. | ihr Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2007 liegt, | |||||||||
2. | ihre Höhe am | |||||||||
3. | sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden. | |||||||||
Abweichend von Z 1 ist für die Vervielfachung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.