§ 22 ArbIG Zustellung an Arbeitgeber/innen ohne Sitz in Österreich

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 22.Paragraph 22,

Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate gemäß § 5 Abs. 5 entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate gemäß Paragraph 5, Absatz 5, entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

  1. (1)Absatz einsFür die Zustellung von Schriftstücken der Arbeitsinspektion an Arbeitgeber/innen, die in Österreich keinen Unternehmenssitz haben, gilt als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, auch eine im Inland gelegene Betriebsstätte oder Arbeitsstelle, an der Arbeitnehmer/innen dieses Arbeitgebers/dieser Arbeitgeberin tätig sind.Für die Zustellung von Schriftstücken der Arbeitsinspektion an Arbeitgeber/innen, die in Österreich keinen Unternehmenssitz haben, gilt als Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, auch eine im Inland gelegene Betriebsstätte oder Arbeitsstelle, an der Arbeitnehmer/innen dieses Arbeitgebers/dieser Arbeitgeberin tätig sind.
  2. (2)Absatz 2Die Ansprechperson nach § 23 LSD-BG kann als Empfänger/in im Sinne des § 2 Z 1 ZustG bezeichnet werden. Die Zustellung gilt auch als bewirkt, wenn sie an die Ansprechperson nach § 23 LSD-BG erfolgt. Dies gilt für Zustellungen sowohl an der Abgabestelle nach Abs. 1 als auch an anderen Abgabestellen im Sinne des § 2 Z 4 ZustG.Die Ansprechperson nach Paragraph 23, LSD-BG kann als Empfänger/in im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG bezeichnet werden. Die Zustellung gilt auch als bewirkt, wenn sie an die Ansprechperson nach Paragraph 23, LSD-BG erfolgt. Dies gilt für Zustellungen sowohl an der Abgabestelle nach Absatz eins, als auch an anderen Abgabestellen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG.
  3. (3)Absatz 3Soll ein Schriftstück der Arbeitsinspektion an einen Unternehmenssitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zugestellt werden, ist einer Behörde, die in dem betreffenden Staat für Arbeitnehmerschutzangelegenheiten zuständig ist, ein Ersuchen um Veranlassung einer Zustellung zu übermitteln. Hiefür ist das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu verwenden, soweit nicht in Staatsverträgen anderes vorgesehen ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.2013
§ 22.Paragraph 22,

Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate gemäß § 5 Abs. 5 entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate gemäß Paragraph 5, Absatz 5, entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

  1. (1)Absatz einsFür die Zustellung von Schriftstücken der Arbeitsinspektion an Arbeitgeber/innen, die in Österreich keinen Unternehmenssitz haben, gilt als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, auch eine im Inland gelegene Betriebsstätte oder Arbeitsstelle, an der Arbeitnehmer/innen dieses Arbeitgebers/dieser Arbeitgeberin tätig sind.Für die Zustellung von Schriftstücken der Arbeitsinspektion an Arbeitgeber/innen, die in Österreich keinen Unternehmenssitz haben, gilt als Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, auch eine im Inland gelegene Betriebsstätte oder Arbeitsstelle, an der Arbeitnehmer/innen dieses Arbeitgebers/dieser Arbeitgeberin tätig sind.
  2. (2)Absatz 2Die Ansprechperson nach § 23 LSD-BG kann als Empfänger/in im Sinne des § 2 Z 1 ZustG bezeichnet werden. Die Zustellung gilt auch als bewirkt, wenn sie an die Ansprechperson nach § 23 LSD-BG erfolgt. Dies gilt für Zustellungen sowohl an der Abgabestelle nach Abs. 1 als auch an anderen Abgabestellen im Sinne des § 2 Z 4 ZustG.Die Ansprechperson nach Paragraph 23, LSD-BG kann als Empfänger/in im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG bezeichnet werden. Die Zustellung gilt auch als bewirkt, wenn sie an die Ansprechperson nach Paragraph 23, LSD-BG erfolgt. Dies gilt für Zustellungen sowohl an der Abgabestelle nach Absatz eins, als auch an anderen Abgabestellen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG.
  3. (3)Absatz 3Soll ein Schriftstück der Arbeitsinspektion an einen Unternehmenssitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zugestellt werden, ist einer Behörde, die in dem betreffenden Staat für Arbeitnehmerschutzangelegenheiten zuständig ist, ein Ersuchen um Veranlassung einer Zustellung zu übermitteln. Hiefür ist das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu verwenden, soweit nicht in Staatsverträgen anderes vorgesehen ist.

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