§ 22 ArbIG Zustellung an Arbeitgeber/innen ohne Sitz in Österreich

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Über Berufungen gegen Bescheide(1) Für die Zustellung von Schriftstücken der Arbeitsinspektorate gemäßArbeitsinspektion an Arbeitgeber/innen, die in Österreich keinen Unternehmenssitz haben, gilt als Abgabestelle im Sinne des § 5 Abs. 5 § 2 Z 4 entscheidetdes Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, auch eine im Inland gelegene Betriebsstätte oder Arbeitsstelle, an der BundesministerArbeitnehmer/innen dieses Arbeitgebers/dieser Arbeitgeberin tätig sind.

(2) Die Ansprechperson nach § 23 LSD-BG kann als Empfänger/in im Sinne des § 2 Z 1 ZustG bezeichnet werden. Die Zustellung gilt auch als bewirkt, wenn sie an die Ansprechperson nach § 23 LSD-BG erfolgt. Dies gilt für ArbeitZustellungen sowohl an der Abgabestelle nach Abs. 1 als auch an anderen Abgabestellen im Sinne des § 2 Z 4 ZustG.

(3) Soll ein Schriftstück der Arbeitsinspektion an einen Unternehmenssitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zugestellt werden, Soziales und Konsumentenschutzist einer Behörde, die in dem betreffenden Staat für Arbeitnehmerschutzangelegenheiten zuständig ist, ein Ersuchen um Veranlassung einer Zustellung zu übermitteln. Hiefür ist das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu verwenden, soweit nicht in Staatsverträgen anderes vorgesehen ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.2013

Über Berufungen gegen Bescheide(1) Für die Zustellung von Schriftstücken der Arbeitsinspektorate gemäßArbeitsinspektion an Arbeitgeber/innen, die in Österreich keinen Unternehmenssitz haben, gilt als Abgabestelle im Sinne des § 5 Abs. 5 § 2 Z 4 entscheidetdes Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, auch eine im Inland gelegene Betriebsstätte oder Arbeitsstelle, an der BundesministerArbeitnehmer/innen dieses Arbeitgebers/dieser Arbeitgeberin tätig sind.

(2) Die Ansprechperson nach § 23 LSD-BG kann als Empfänger/in im Sinne des § 2 Z 1 ZustG bezeichnet werden. Die Zustellung gilt auch als bewirkt, wenn sie an die Ansprechperson nach § 23 LSD-BG erfolgt. Dies gilt für ArbeitZustellungen sowohl an der Abgabestelle nach Abs. 1 als auch an anderen Abgabestellen im Sinne des § 2 Z 4 ZustG.

(3) Soll ein Schriftstück der Arbeitsinspektion an einen Unternehmenssitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zugestellt werden, Soziales und Konsumentenschutzist einer Behörde, die in dem betreffenden Staat für Arbeitnehmerschutzangelegenheiten zuständig ist, ein Ersuchen um Veranlassung einer Zustellung zu übermitteln. Hiefür ist das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu verwenden, soweit nicht in Staatsverträgen anderes vorgesehen ist.

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