§ 7 ArbIG Vernehmung von Personen

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsOrgane der Arbeitsinspektion sind befugt, bei Besichtigungen gemäß § 4 Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß § 4 Abs. 5 und 7 beauftragten Personen über alle Umstände zu vernehmen, die den Aufgabenbereich der Arbeitsinspektion berühren. Die Vernehmung hat tunlichst ohne Störung des Betriebes zu erfolgen. Die Vernehmung ist ohne Gegenwart dritter Personen durchzuführen, wenn dies nach Ansicht des Arbeitsinspektionsorgans erforderlich ist oder wenn die Person, die vernommen werden soll, es verlangt.Organe der Arbeitsinspektion sind befugt, bei Besichtigungen gemäß Paragraph 4, Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß Paragraph 4, Absatz 5 und 7 beauftragten Personen über alle Umstände zu vernehmen, die den Aufgabenbereich der Arbeitsinspektion berühren. Die Vernehmung hat tunlichst ohne Störung des Betriebes zu erfolgen. Die Vernehmung ist ohne Gegenwart dritter Personen durchzuführen, wenn dies nach Ansicht des Arbeitsinspektionsorgans erforderlich ist oder wenn die Person, die vernommen werden soll, es verlangt.
  2. (2)Absatz 2Die Arbeitsinspektorate können von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen schriftliche Auskünfte verlangen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

  3. (3)Absatz 3Wenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, können die Arbeitsinspektorate Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen als Auskunftspersonen zur Vernehmung vorladen. Es dürfen nur Personen vorgeladen werden, die im Aufsichtsbezirk (§ 14 Abs. 1), im örtlichen Wirkungsbereich (§ 14 Abs. 2) oder in der Stadt, in der das Arbeitsinspektorat seinen Sitz hat, ihren Aufenthalt haben. §§ 19 Abs. 2 bis 4 und 20 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.Wenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, können die Arbeitsinspektorate Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen als Auskunftspersonen zur Vernehmung vorladen. Es dürfen nur Personen vorgeladen werden, die im Aufsichtsbezirk (Paragraph 14, Absatz eins,), im örtlichen Wirkungsbereich (Paragraph 14, Absatz 2,) oder in der Stadt, in der das Arbeitsinspektorat seinen Sitz hat, ihren Aufenthalt haben. Paragraphen 19, Absatz 2 bis 4 und 20 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Für die Vernehmung von Auskunftspersonen gemäß Abs. 1 und 3 gilt § 48 AVG. Jede Auskunftsperson ist zu Beginn ihrer Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Sie ist auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage (Abs. 5) und auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage aufmerksam zu machen. Die Aussagen sind erforderlichenfalls in einer Niederschrift gemäß § 14 AVG festzuhalten.Für die Vernehmung von Auskunftspersonen gemäß Absatz eins und 3, gilt Paragraph 48, AVG. Jede Auskunftsperson ist zu Beginn ihrer Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Sie ist auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage (Absatz 5,) und auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage aufmerksam zu machen. Die Aussagen sind erforderlichenfalls in einer Niederschrift gemäß Paragraph 14, AVG festzuhalten.
  5. (5)Absatz 5Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß § 4 Abs. 5 und 7 beauftragten Personen sind verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Aussage darf aus den in § 49 Abs. 1 und 2 AVG genannten Gründen verweigert werden, wobei aber der Weigerungsgrund wegen Gefahr eines Vermögensnachteiles sowie eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht gilt.Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß Paragraph 4, Absatz 5 und 7 beauftragten Personen sind verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Aussage darf aus den in Paragraph 49, Absatz eins und 2 AVG genannten Gründen verweigert werden, wobei aber der Weigerungsgrund wegen Gefahr eines Vermögensnachteiles sowie eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht gilt.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.04.1993 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsOrgane der Arbeitsinspektion sind befugt, bei Besichtigungen gemäß § 4 Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß § 4 Abs. 5 und 7 beauftragten Personen über alle Umstände zu vernehmen, die den Aufgabenbereich der Arbeitsinspektion berühren. Die Vernehmung hat tunlichst ohne Störung des Betriebes zu erfolgen. Die Vernehmung ist ohne Gegenwart dritter Personen durchzuführen, wenn dies nach Ansicht des Arbeitsinspektionsorgans erforderlich ist oder wenn die Person, die vernommen werden soll, es verlangt.Organe der Arbeitsinspektion sind befugt, bei Besichtigungen gemäß Paragraph 4, Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß Paragraph 4, Absatz 5 und 7 beauftragten Personen über alle Umstände zu vernehmen, die den Aufgabenbereich der Arbeitsinspektion berühren. Die Vernehmung hat tunlichst ohne Störung des Betriebes zu erfolgen. Die Vernehmung ist ohne Gegenwart dritter Personen durchzuführen, wenn dies nach Ansicht des Arbeitsinspektionsorgans erforderlich ist oder wenn die Person, die vernommen werden soll, es verlangt.
  2. (2)Absatz 2Die Arbeitsinspektorate können von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen schriftliche Auskünfte verlangen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

  3. (3)Absatz 3Wenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, können die Arbeitsinspektorate Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen als Auskunftspersonen zur Vernehmung vorladen. Es dürfen nur Personen vorgeladen werden, die im Aufsichtsbezirk (§ 14 Abs. 1), im örtlichen Wirkungsbereich (§ 14 Abs. 2) oder in der Stadt, in der das Arbeitsinspektorat seinen Sitz hat, ihren Aufenthalt haben. §§ 19 Abs. 2 bis 4 und 20 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.Wenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, können die Arbeitsinspektorate Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen als Auskunftspersonen zur Vernehmung vorladen. Es dürfen nur Personen vorgeladen werden, die im Aufsichtsbezirk (Paragraph 14, Absatz eins,), im örtlichen Wirkungsbereich (Paragraph 14, Absatz 2,) oder in der Stadt, in der das Arbeitsinspektorat seinen Sitz hat, ihren Aufenthalt haben. Paragraphen 19, Absatz 2 bis 4 und 20 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Für die Vernehmung von Auskunftspersonen gemäß Abs. 1 und 3 gilt § 48 AVG. Jede Auskunftsperson ist zu Beginn ihrer Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Sie ist auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage (Abs. 5) und auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage aufmerksam zu machen. Die Aussagen sind erforderlichenfalls in einer Niederschrift gemäß § 14 AVG festzuhalten.Für die Vernehmung von Auskunftspersonen gemäß Absatz eins und 3, gilt Paragraph 48, AVG. Jede Auskunftsperson ist zu Beginn ihrer Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Sie ist auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage (Absatz 5,) und auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage aufmerksam zu machen. Die Aussagen sind erforderlichenfalls in einer Niederschrift gemäß Paragraph 14, AVG festzuhalten.
  5. (5)Absatz 5Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß § 4 Abs. 5 und 7 beauftragten Personen sind verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Aussage darf aus den in § 49 Abs. 1 und 2 AVG genannten Gründen verweigert werden, wobei aber der Weigerungsgrund wegen Gefahr eines Vermögensnachteiles sowie eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht gilt.Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß Paragraph 4, Absatz 5 und 7 beauftragten Personen sind verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Aussage darf aus den in Paragraph 49, Absatz eins und 2 AVG genannten Gründen verweigert werden, wobei aber der Weigerungsgrund wegen Gefahr eines Vermögensnachteiles sowie eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht gilt.

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