§ 9 APG

Allgemeines Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Korridorpension (§ 4 Abs. 2) und die Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) fallen in dem Zeitraum weg, in dem die leistungsbeziehende Person vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 6 Z 1 bis 4 besteht. Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des ersten Satzes gelten auch Zeiten des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(2) Zum Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters ist die Leistung - mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG – von Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die Korridorpension (§ 4 Abs. 2) weggefallen ist, um 0,55% und für jeden Monat, in dem die Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) weggefallen ist, um 0,312% zu erhöhen. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

  1. (1)Absatz einsDie Korridorpension (§ 4 Abs. 2) und die Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) fallen in dem Zeitraum weg, in dem die leistungsbeziehende Person vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denenDie Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) und die Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,) fallen in dem Zeitraum weg, in dem die leistungsbeziehende Person vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen
    1. 1.Ziffer einseine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 6 Z 1 bis 4 besteht odereine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins bis 4 besteht oder
    2. 2.Ziffer 2der das Monatseinkommen nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigende Betrag bzw. die Summe dieser Beträge im Kalenderjahr 40% des Betrages nach § 5 Abs. 2 nicht überschreitet.der das Monatseinkommen nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigende Betrag bzw. die Summe dieser Beträge im Kalenderjahr 40% des Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, nicht überschreitet.
    Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des ersten Satzes gelten auch Zeiten des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
  2. (2)Absatz 2Zum Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters ist die Leistung - mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG – von Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die Korridorpension (§ 4 Abs. 2) weggefallen ist, um 0,55% und für jeden Monat, in dem die Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) weggefallen ist, um 0,312% zu erhöhen. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.Zum Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters ist die Leistung - mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages nach den Paragraphen 248, Absatz eins, ASVG, 141 Absatz eins, GSVG und 132 Absatz eins, BSVG – von Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) weggefallen ist, um 0,55% und für jeden Monat, in dem die Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,) weggefallen ist, um 0,312% zu erhöhen. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.2023
(1) Die Korridorpension (§ 4 Abs. 2) und die Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) fallen in dem Zeitraum weg, in dem die leistungsbeziehende Person vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 6 Z 1 bis 4 besteht. Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des ersten Satzes gelten auch Zeiten des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(2) Zum Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters ist die Leistung - mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG – von Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die Korridorpension (§ 4 Abs. 2) weggefallen ist, um 0,55% und für jeden Monat, in dem die Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) weggefallen ist, um 0,312% zu erhöhen. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

  1. (1)Absatz einsDie Korridorpension (§ 4 Abs. 2) und die Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) fallen in dem Zeitraum weg, in dem die leistungsbeziehende Person vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denenDie Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) und die Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,) fallen in dem Zeitraum weg, in dem die leistungsbeziehende Person vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen
    1. 1.Ziffer einseine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 6 Z 1 bis 4 besteht odereine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins bis 4 besteht oder
    2. 2.Ziffer 2der das Monatseinkommen nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigende Betrag bzw. die Summe dieser Beträge im Kalenderjahr 40% des Betrages nach § 5 Abs. 2 nicht überschreitet.der das Monatseinkommen nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigende Betrag bzw. die Summe dieser Beträge im Kalenderjahr 40% des Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, nicht überschreitet.
    Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des ersten Satzes gelten auch Zeiten des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
  2. (2)Absatz 2Zum Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters ist die Leistung - mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG – von Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die Korridorpension (§ 4 Abs. 2) weggefallen ist, um 0,55% und für jeden Monat, in dem die Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) weggefallen ist, um 0,312% zu erhöhen. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.Zum Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters ist die Leistung - mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages nach den Paragraphen 248, Absatz eins, ASVG, 141 Absatz eins, GSVG und 132 Absatz eins, BSVG – von Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) weggefallen ist, um 0,55% und für jeden Monat, in dem die Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,) weggefallen ist, um 0,312% zu erhöhen. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

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