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Bei VerwaltungsübertretungenDie von der FMA gemäß den §§ 46§ 46a Abs. 1 Z 3 bis 6, 46a9 bis 11, 17 und 47 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten19 und Abs. 2 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Bei VerwaltungsübertretungenDie von der FMA gemäß den §§ 46§ 46a Abs. 1 Z 3 bis 6, 46a9 bis 11, 17 und 47 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten19 und Abs. 2 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.