§ 45 PKG (weggefallen)

Pensionskassengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1950§ 45 PKG vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 30 000 Euro(weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 31.03.2006 bis 02.01.2018
Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1950§ 45 PKG vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 30 000 Euro(weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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