§ 40 PKG Auflösung, Verschmelzung und Umwandlung einer Pensionskasse

Pensionskassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999

Auflösung, Verschmelzung und Umwandlung einer Pensionskasse

§ 40. Der Beschluß auf Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bewilligung des Bundesministers für Finanzender FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine Übertragung der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte nach § 41 unter Berücksichtigung des volkswirtschaftlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen sowie deren Sicherheit im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten durchführbar ist.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.07.1990 bis 31.03.2002

Auflösung, Verschmelzung und Umwandlung einer Pensionskasse

§ 40. Der Beschluß auf Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bewilligung des Bundesministers für Finanzender FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine Übertragung der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte nach § 41 unter Berücksichtigung des volkswirtschaftlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen sowie deren Sicherheit im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten durchführbar ist.

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