§ 31 PKG Abschlußprüfer

Pensionskassengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Zu Abschlussprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschlussgründe gemäß § 271 und § 271a UGB vorliegen, nicht bestellt werden. Die Ausschlussgründe gemäß § 271a UGB sind ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.

(2) Die Bestellung des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 77 Abs. Diese9 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, BGBl. I Nr. 137/2017, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB gegen die Bestellung des Abschlussprüfers erheben, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe zu entscheiden.

(3) Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den Bestand der geprüften Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit von deren Verpflichtungen für gefährdet oder die für die Pensionskassenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 UGB mit Erläuterungen auch der FMA unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn die Pensionskasse nicht binnen längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.

(4) Der Abschlußprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:

1.

Die Richtigkeit der Bewertung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens;

2.

die Beachtung der §§ 7, 12 und 18;

3.

die Beachtung des § 25;

3a.

die Einschätzung, ob bei Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die zu einem Konzern nach § 15 AktG oder nach § 115 GmbHG gehören und ein solches Konzernunternehmen Eigentümer im Sinne des § 6a Abs. 1 ist, die zur Verrechnung gelangten Vergütungen angemessen und marktüblich sind;

4.

die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 20.07.2015 bis 30.11.2018

(1) Zu Abschlussprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschlussgründe gemäß § 271 und § 271a UGB vorliegen, nicht bestellt werden. Die Ausschlussgründe gemäß § 271a UGB sind ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.

(2) Die Bestellung des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 77 Abs. Diese9 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, BGBl. I Nr. 137/2017, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB gegen die Bestellung des Abschlussprüfers erheben, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe zu entscheiden.

(3) Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den Bestand der geprüften Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit von deren Verpflichtungen für gefährdet oder die für die Pensionskassenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 UGB mit Erläuterungen auch der FMA unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn die Pensionskasse nicht binnen längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.

(4) Der Abschlußprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:

1.

Die Richtigkeit der Bewertung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens;

2.

die Beachtung der §§ 7, 12 und 18;

3.

die Beachtung des § 25;

3a.

die Einschätzung, ob bei Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die zu einem Konzern nach § 15 AktG oder nach § 115 GmbHG gehören und ein solches Konzernunternehmen Eigentümer im Sinne des § 6a Abs. 1 ist, die zur Verrechnung gelangten Vergütungen angemessen und marktüblich sind;

4.

die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten