§ 25a PKG Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik

Pensionskassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Pensionskasse hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik aufzustellen. Diese Erklärung hat jedenfalls

1.

die Verfahren zur Bewertung des Veranlagungsrisikos,

2.

das Risikomanagement,

3.

die Strategien hinsichtlich der Auswahl der Vermögenswerte sowie in Bezug auf die Mischung und Streuung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der eingegangenen Verbindlichkeiten,

4.

die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in derivative Produkte,

5.

die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind und/oder an Risikokapitalmärkten gehandelt werden sowie

6.

die allfällige Auswahl der Vermögenswerte nach ethischen, ökologischen und/oder sozialen Kriterien

zu umfassen.

(1a) Soferne die Pensionskasse mehrere VRG oder Sub-VG mit unterschiedlichen Veranlagungsstrategien (§ 12 Abs. 6 und 7) anbietet, so hat sie die unterschiedlichen Veranlagungsstrategien nach qualitativen und quantitativen Kriterien zu definieren und die Unterschiede in einer überblicksartigen Aufstellung leicht verständlich darzustellen.

(2) Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Veranlagungspolitik zu aktualisieren, mindestens aber alle drei Jahre zu überprüfen.

(3) Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik sowie jede wesentliche Änderung ist der FMA unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern, den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und den zuständigen Betriebsräten unverzüglichjede VRG in der jeweils aktuellen Fassung öffentlich zugänglich zu übermittelnmachen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 49, BGBl. I Nr. 81/2018)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2018

(1) Die Pensionskasse hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik aufzustellen. Diese Erklärung hat jedenfalls

1.

die Verfahren zur Bewertung des Veranlagungsrisikos,

2.

das Risikomanagement,

3.

die Strategien hinsichtlich der Auswahl der Vermögenswerte sowie in Bezug auf die Mischung und Streuung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der eingegangenen Verbindlichkeiten,

4.

die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in derivative Produkte,

5.

die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind und/oder an Risikokapitalmärkten gehandelt werden sowie

6.

die allfällige Auswahl der Vermögenswerte nach ethischen, ökologischen und/oder sozialen Kriterien

zu umfassen.

(1a) Soferne die Pensionskasse mehrere VRG oder Sub-VG mit unterschiedlichen Veranlagungsstrategien (§ 12 Abs. 6 und 7) anbietet, so hat sie die unterschiedlichen Veranlagungsstrategien nach qualitativen und quantitativen Kriterien zu definieren und die Unterschiede in einer überblicksartigen Aufstellung leicht verständlich darzustellen.

(2) Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Veranlagungspolitik zu aktualisieren, mindestens aber alle drei Jahre zu überprüfen.

(3) Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik sowie jede wesentliche Änderung ist der FMA unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern, den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und den zuständigen Betriebsräten unverzüglichjede VRG in der jeweils aktuellen Fassung öffentlich zugänglich zu übermittelnmachen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 49, BGBl. I Nr. 81/2018)

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