§ 25 PKG Veranlagungsvorschriften

Pensionskassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Vorstand der Pensionskasse hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und die insbesondere in den Bereichen Portfoliomanagement, Risikomanagement sowie Asset-Liability-Management eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können und dass angemessene technische Ressourcen für das Risikomanagementdie Veranlagung zur Verfügung stehen. Die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens hat nach dem allgemeinen VorsichtsprinzipGrundsatz der unternehmerischen Vorsicht und unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen und es ist dabei insbesondere Folgendes zu beachten:
    1. 1.Ziffer einsDie Vermögenswerte sind zum größtmöglichen langfristigen Nutzen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten insgesamt zu veranlagen;
    2. 2.Ziffer 2im Falle eines möglichen Interessenkonfliktes haben die Veranlagungsentscheidungen einzig und allein im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu erfolgen;
    3. 3.Ziffer 3die Vermögenswerte sind so zu veranlagen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens insgesamt gewährleistet ist;
    4. 4.Ziffer 4die Vermögenswerte sind nach Art und Dauer in einer den erwarteten künftigen Altersversorgungsleistungen entsprechenden Weise zu veranlagen;
    5. 5.Ziffer 5Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente müssen vorrangig
      1. a)Litera aan einem geregelten Markt gemäß Art. 4 Abs.§ 1 Nummer 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Z 2 BörseG 2018 notiert oder gehandelt werden oderan einem geregelten Markt gemäß Artikel 4, AbsatzParagraph eins, Nummer 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Ziffer 2, BörseG 2018 notiert oder gehandelt werden oder
      2. b)Litera ban einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Mitgliedstaates gehandelt werden oder
      3. b)Litera ban einem Multilateralen Handelssystem (MTF) gemäß § 1 Z 24 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, oder einem Organisierten Handelssystem (OTF) gemäß § 1 Z 25 WAG 2018 gehandelt werden oderan einem Multilateralen Handelssystem (MTF) gemäß Paragraph eins, Ziffer 24, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, oder einem Organisierten Handelssystem (OTF) gemäß Paragraph eins, Ziffer 25, WAG 2018 gehandelt werden oder
      4. c)Litera can einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden;an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (Paragraph 2, Ziffer 8, BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden;
      Veranlagungen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind, müssen in der Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik vorgesehen sein und auf jeden Fall auf einem vorsichtigen Niveau gehalten werden;
    6. 6.Ziffer 6derivative Produkte gemäß § 73 InvFG 2011, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, dürfen nur dann erworben werden, wenn sie zur Verringerung von Veranlagungsrisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens beitragen; die Risikokonzentration in Bezug auf eine einzige Gegenpartei oder auf andere VeranlagungenRisikokonzentrationen in derivative Produkte istsind zu vermeiden;derivative Produkte gemäß Paragraph 73, InvFG 2011, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, dürfen nur dann erworben werden, wenn sie zur Verringerung von Veranlagungsrisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens beitragen; die Risikokonzentration in Bezug auf eine einzige Gegenpartei oder auf andere VeranlagungenRisikokonzentrationen in derivative Produkte istsind zu vermeiden;
    7. 7.Ziffer 7die Vermögenswerte sind in angemessener Weise zu streuen und eine Risikokonzentration ist zu vermeiden;
    8. 8.Ziffer 8der Erwerb von Vermögenswerten ein und desselben Ausstellers oder von Ausstellern, die derselben Unternehmensgruppe angehören, darf nicht zu einer übermäßigen Risikokonzentration führen.;
    9. 9.Ziffer 9im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht kann den möglichen langfristigen Auswirkungen der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens auf ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren Rechnung getragen werden.
  2. (2)Absatz 2Die zugunsten einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft erworbenen Vermögenswerte sind folgenden Veranlagungskategorien zuzuordnen:
    1. 1.Ziffer einsGuthaben bei Kreditinstituten;
    2. 2.Ziffer 2Darlehen und Kredite;
    3. 3.Ziffer 3Forderungswertpapiere;
    4. 4.Ziffer 4Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, corporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere;
    5. 5.Ziffer 5Immobilien;
    6. 6.Ziffer 6sonstige Vermögenswerte.
  3. (2a)Absatz 2 aVermögensgegenstände gemäß Abs. 2 Z 1 dürfen nur bis zu einer Höhe von 25 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens bei der gleichen Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) gehalten werden. Diese Grenze darf während des ersten Jahres ab Bildung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft vorübergehend überschritten werden.Vermögensgegenstände gemäß Absatz 2, Ziffer eins, dürfen nur bis zu einer Höhe von 25 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens bei der gleichen Kreditinstitutsgruppe (Paragraph 30, BWG) gehalten werden. Diese Grenze darf während des ersten Jahres ab Bildung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft vorübergehend überschritten werden.
  4. (3)Absatz 3
    1. 1.Ziffer einsVeranlagungen in Vermögenswerte gemäß Abs. 2 Z 4 und 6 sind gemeinsam mit höchstens 70 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.Veranlagungen in Vermögenswerte gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und 6 sind gemeinsam mit höchstens 70 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
    2. 2.Ziffer 2Abweichend von Z 1 sind Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 4 und 6 mit Ausnahme von corporate bonds, deren Bonität unter Beachtung der Anforderungen des § 25 Abs. 11 im Hinblick auf die Bezugnahme auf externe Ratings mit investment grade vergleichbar ist, in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, in der Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durch den Arbeitgeber verwaltet werden, mit höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.Abweichend von Ziffer eins, sind Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und 6 mit Ausnahme von corporate bonds, deren Bonität unter Beachtung der Anforderungen des Paragraph 25, Absatz 11, im Hinblick auf die Bezugnahme auf externe Ratings mit investment grade vergleichbar ist, in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, in der Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 durch den Arbeitgeber verwaltet werden, mit höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
  5. (4)Absatz 4Veranlagungen in Vermögenswerten, die auf eine andere Währung als die der Verbindlichkeiten lauten, sind mit höchstens 30 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. Wird das Währungsrisiko durch Kurssicherungsgeschäfte beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden.
  6. (52)Absatz 52Die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungs- und Risikogemeinschaft leisten, ist mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen Mitgliedstaates mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
  7. (6)Absatz 6Veranlagungen in Schuldverschreibungen, Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sind mit höchstens 30 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
  8. (7)Absatz 7Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers, mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen und Darlehen, die vom Bund, einem Bundesland, einem anderen Mitgliedstaat, einem Gliedstaat eines anderen Mitgliedstaates oder einer internationalen Organisation öffentlich rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die einer einzigen Unternehmensgruppe im Sinne des § 74 Abs. 7 InvFG 2011 angehören, sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers, mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen und Darlehen, die vom Bund, einem Bundesland, einem anderen Mitgliedstaat, einem Gliedstaat eines anderen Mitgliedstaates oder einer internationalen Organisation öffentlich rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die einer einzigen Unternehmensgruppe im Sinne des Paragraph 74, Absatz 7, InvFG 2011 angehören, sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
  9. (8)Absatz 8Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungskategorien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 aufzuteilen. Abweichend von § 14 Abs. 1 sind § 80 Abs. 1 InvFG 2011 und § 4 Abs. 3 ImmoInvFG anwendbar. Für Vermögenswerte eines OGAW (§ 2 InvFG 2011), kann eine Durchrechnung in Bezug auf Abs. 7 unterbleiben, wennVeranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungskategorien gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 aufzuteilen. Abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, sind Paragraph 80, Absatz eins, InvFG 2011 und Paragraph 4, Absatz 3, ImmoInvFG anwendbar. Für Vermögenswerte eines OGAW (Paragraph 2, InvFG 2011), kann eine Durchrechnung in Bezug auf Absatz 7, unterbleiben, wenn
    1. 1.Ziffer einsin Anteilscheine dieses Investmentfonds im Ausmaß von höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens veranlagt wird oder
    2. 2.Ziffer 2Anteilscheine dieses Investmentfonds von einem anderen Investmentfonds im Ausmaß von höchstens 5 vH des Fondsvermögens dieses anderen Investmentfonds gehalten werden.
  10. (9)Absatz 9Die Pensionskasse hat für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der Risiken aus der Veranlagung ein Risikomanagement einzurichten, das der Art, dem Umfang und der Komplexität der Veranlagung angemessen ist. Die Pensionskasse hat schriftliche Leitlinien für das Risikomanagement zu erstellen und zu implementieren, die bei wesentlichen Änderungen unverzüglich anzupassen und zumindest einmal jährlich zu überprüfen sind. Die FMA hat durch Verordnung Mindeststandards für das Risikomanagement festzulegen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen sowie auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Mindeststandards sind insbesondere hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsRisikomanagementprozess,
    2. 2.Ziffer 2Risikopolitik,
    3. 3.Ziffer 3Risikoanalyse und Risikobewertung,
    4. 4.Ziffer 4Risikosteuerung,
    5. 5.Ziffer 5Asset-Liability-Management,
    6. 6.Ziffer 6Risikoüberwachung,
    7. 7.Ziffer 7Risikodokumentation,
    8. 8.Ziffer 8Berichtswesen und
    9. 9.Ziffer 9Kriterien für die Aufhebung der Widmung von Wertpapieren als Daueranlage
    festzulegen.
  11. (10)Absatz 10Die FMA kann im Einzelfall mit Bescheid für die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens
    1. 1.Ziffer einsim Hinblick auf Risikostreuung und Risikoreduzierung für
      1. a)Litera aVeranlagungen gemäß Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 6 jeweils eine Obergrenze bis 20 vH,Veranlagungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, Ziffer 6, jeweils eine Obergrenze bis 20 vH,
      2. b)Litera bVeranlagungen gemäß Abs. 2 Z 4 eine Obergrenze bis 40 vH,Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, eine Obergrenze bis 40 vH,
      3. c)Litera cVeranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5 eine Obergrenze bis 30 vHVeranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 5, eine Obergrenze bis 30 vH
      des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens und
    2. 2.Ziffer 2im Hinblick auf Risikostreuung und Risikoreduzierung für Veranlagungen gemäß Abs. 6 detaillierte Bedingungen für den Erwerbim Hinblick auf Risikostreuung und Risikoreduzierung für Veranlagungen gemäß Absatz 6, detaillierte Bedingungen für den Erwerb
    festsetzen, soweit dies aufgrund der Besonderheit der in der betreffenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwalteten Pensionskassenzusagen und für die Wahrung der Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlich ist.
  12. (113)Absatz 113Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der Pensionskassen überwacht die FMA die Angemessenheit der Verfahren der Pensionskassen für die Bonitätsbewertung, bewertet die Verwendung von Bezugnahmen auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, abgegeben worden sind, in der Anlagepolitik der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft und regt, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der Pensionskassen überwacht die FMA die Angemessenheit der Verfahren der Pensionskassen für die Bonitätsbewertung, bewertet die Verwendung von Bezugnahmen auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 Sitzung 1, abgegeben worden sind, in der Anlagepolitik der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft und regt, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.
  13. (4)Absatz 4Um die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 zu gewährleisten, hat die Pensionskasse schriftliche Leitlinien für die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens zu erstellen und zu implementieren, die, sofern anwendbar, zumindest die folgenden Bereiche umfassen:Um die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz eins bis 3 zu gewährleisten, hat die Pensionskasse schriftliche Leitlinien für die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens zu erstellen und zu implementieren, die, sofern anwendbar, zumindest die folgenden Bereiche umfassen:
    1. 1.Ziffer einsVeranlagungsziele unter Beachtung der Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen;
    2. 2.Ziffer 2Kriterien für die Sicherheit, Qualität, Liquidität, Rentabilität und Verfügbarkeit des gesamten der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens;
    3. 3.Ziffer 3Strategische Asset Allokation, geeignete Abweichungsparameter und jeweils Regeln für deren Festlegung;
    4. 4.Ziffer 4Definition des Anlageuniversums nach folgenden Veranlagungskategorien:
      1. a)Litera aGuthaben bei Kreditinstituten,
      2. b)Litera bDarlehen und Kredite,
      3. c)Litera cForderungswertpapiere
        1. aa)Sub-Litera, a, avon Gebietskörperschaften,
        2. bb)Sub-Litera, b, bvon Kreditinstituten,
        3. cc)Sub-Litera, c, cvon sonstigen Unternehmen,
      4. d)Litera dAktien und sonstige Beteiligungswertpapiere,
      5. e)Litera eImmobilien,
      6. f)Litera fsonstige Vermögenswerte,
      Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind entsprechend auf die Veranlagungskategorien aufzuteilen;
    5. 5.Ziffer 5Veranlagungsprozesse in Bezug auf die Auswahl, Mischung und Streuung der Vermögenswerte;
    6. 6.Ziffer 6Festlegung eines geeigneten Limitsystems mit quantitativen Veranlagungsgrenzen im Hinblick auf Abs. 1 Z 7, zumindest hinsichtlich der Veranlagungskategorien gemäß Z 4 sowie für Emittenten und Gegenparteien;Festlegung eines geeigneten Limitsystems mit quantitativen Veranlagungsgrenzen im Hinblick auf Absatz eins, Ziffer 7,, zumindest hinsichtlich der Veranlagungskategorien gemäß Ziffer 4, sowie für Emittenten und Gegenparteien;
    7. 7.Ziffer 7Kriterien für die Durchrechnung von Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF auf Emittentengrenzen und Gegenparteiengrenzen gemäß Z 6 einschließlich der allfälligen Festsetzung von Wesentlichkeitsschwellenwerten;Kriterien für die Durchrechnung von Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF auf Emittentengrenzen und Gegenparteiengrenzen gemäß Ziffer 6, einschließlich der allfälligen Festsetzung von Wesentlichkeitsschwellenwerten;
    8. 8.Ziffer 8Bedingungen für die Veranlagung in
      1. a)Litera aVermögenswerte gemäß Abs. 1 Z 5,Vermögenswerte gemäß Absatz eins, Ziffer 5,,
      2. b)Litera bderivative Produkte gemäß Abs. 1 Z 6 sowiederivative Produkte gemäß Absatz eins, Ziffer 6, sowie
      3. c)Litera cWertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte;
    9. 9.Ziffer 9Beschreibung der Eskalationsprozesse im Falle einer Überschreitung von festgelegten Grenzen;
    10. 10.Ziffer 10Kriterien für die Aufhebung der Widmung von Wertpapieren als Daueranlage (§ 23 Abs. 1 Z 3a).Kriterien für die Aufhebung der Widmung von Wertpapieren als Daueranlage (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a,).

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 20.07.2015 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDer Vorstand der Pensionskasse hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und die insbesondere in den Bereichen Portfoliomanagement, Risikomanagement sowie Asset-Liability-Management eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können und dass angemessene technische Ressourcen für das Risikomanagementdie Veranlagung zur Verfügung stehen. Die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens hat nach dem allgemeinen VorsichtsprinzipGrundsatz der unternehmerischen Vorsicht und unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen und es ist dabei insbesondere Folgendes zu beachten:
    1. 1.Ziffer einsDie Vermögenswerte sind zum größtmöglichen langfristigen Nutzen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten insgesamt zu veranlagen;
    2. 2.Ziffer 2im Falle eines möglichen Interessenkonfliktes haben die Veranlagungsentscheidungen einzig und allein im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu erfolgen;
    3. 3.Ziffer 3die Vermögenswerte sind so zu veranlagen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens insgesamt gewährleistet ist;
    4. 4.Ziffer 4die Vermögenswerte sind nach Art und Dauer in einer den erwarteten künftigen Altersversorgungsleistungen entsprechenden Weise zu veranlagen;
    5. 5.Ziffer 5Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente müssen vorrangig
      1. a)Litera aan einem geregelten Markt gemäß Art. 4 Abs.§ 1 Nummer 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Z 2 BörseG 2018 notiert oder gehandelt werden oderan einem geregelten Markt gemäß Artikel 4, AbsatzParagraph eins, Nummer 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Ziffer 2, BörseG 2018 notiert oder gehandelt werden oder
      2. b)Litera ban einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Mitgliedstaates gehandelt werden oder
      3. b)Litera ban einem Multilateralen Handelssystem (MTF) gemäß § 1 Z 24 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, oder einem Organisierten Handelssystem (OTF) gemäß § 1 Z 25 WAG 2018 gehandelt werden oderan einem Multilateralen Handelssystem (MTF) gemäß Paragraph eins, Ziffer 24, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, oder einem Organisierten Handelssystem (OTF) gemäß Paragraph eins, Ziffer 25, WAG 2018 gehandelt werden oder
      4. c)Litera can einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden;an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (Paragraph 2, Ziffer 8, BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden;
      Veranlagungen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind, müssen in der Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik vorgesehen sein und auf jeden Fall auf einem vorsichtigen Niveau gehalten werden;
    6. 6.Ziffer 6derivative Produkte gemäß § 73 InvFG 2011, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, dürfen nur dann erworben werden, wenn sie zur Verringerung von Veranlagungsrisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens beitragen; die Risikokonzentration in Bezug auf eine einzige Gegenpartei oder auf andere VeranlagungenRisikokonzentrationen in derivative Produkte istsind zu vermeiden;derivative Produkte gemäß Paragraph 73, InvFG 2011, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, dürfen nur dann erworben werden, wenn sie zur Verringerung von Veranlagungsrisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens beitragen; die Risikokonzentration in Bezug auf eine einzige Gegenpartei oder auf andere VeranlagungenRisikokonzentrationen in derivative Produkte istsind zu vermeiden;
    7. 7.Ziffer 7die Vermögenswerte sind in angemessener Weise zu streuen und eine Risikokonzentration ist zu vermeiden;
    8. 8.Ziffer 8der Erwerb von Vermögenswerten ein und desselben Ausstellers oder von Ausstellern, die derselben Unternehmensgruppe angehören, darf nicht zu einer übermäßigen Risikokonzentration führen.;
    9. 9.Ziffer 9im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht kann den möglichen langfristigen Auswirkungen der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens auf ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren Rechnung getragen werden.
  2. (2)Absatz 2Die zugunsten einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft erworbenen Vermögenswerte sind folgenden Veranlagungskategorien zuzuordnen:
    1. 1.Ziffer einsGuthaben bei Kreditinstituten;
    2. 2.Ziffer 2Darlehen und Kredite;
    3. 3.Ziffer 3Forderungswertpapiere;
    4. 4.Ziffer 4Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, corporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere;
    5. 5.Ziffer 5Immobilien;
    6. 6.Ziffer 6sonstige Vermögenswerte.
  3. (2a)Absatz 2 aVermögensgegenstände gemäß Abs. 2 Z 1 dürfen nur bis zu einer Höhe von 25 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens bei der gleichen Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) gehalten werden. Diese Grenze darf während des ersten Jahres ab Bildung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft vorübergehend überschritten werden.Vermögensgegenstände gemäß Absatz 2, Ziffer eins, dürfen nur bis zu einer Höhe von 25 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens bei der gleichen Kreditinstitutsgruppe (Paragraph 30, BWG) gehalten werden. Diese Grenze darf während des ersten Jahres ab Bildung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft vorübergehend überschritten werden.
  4. (3)Absatz 3
    1. 1.Ziffer einsVeranlagungen in Vermögenswerte gemäß Abs. 2 Z 4 und 6 sind gemeinsam mit höchstens 70 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.Veranlagungen in Vermögenswerte gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und 6 sind gemeinsam mit höchstens 70 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
    2. 2.Ziffer 2Abweichend von Z 1 sind Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 4 und 6 mit Ausnahme von corporate bonds, deren Bonität unter Beachtung der Anforderungen des § 25 Abs. 11 im Hinblick auf die Bezugnahme auf externe Ratings mit investment grade vergleichbar ist, in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, in der Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durch den Arbeitgeber verwaltet werden, mit höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.Abweichend von Ziffer eins, sind Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und 6 mit Ausnahme von corporate bonds, deren Bonität unter Beachtung der Anforderungen des Paragraph 25, Absatz 11, im Hinblick auf die Bezugnahme auf externe Ratings mit investment grade vergleichbar ist, in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, in der Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 durch den Arbeitgeber verwaltet werden, mit höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
  5. (4)Absatz 4Veranlagungen in Vermögenswerten, die auf eine andere Währung als die der Verbindlichkeiten lauten, sind mit höchstens 30 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. Wird das Währungsrisiko durch Kurssicherungsgeschäfte beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden.
  6. (52)Absatz 52Die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungs- und Risikogemeinschaft leisten, ist mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen Mitgliedstaates mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
  7. (6)Absatz 6Veranlagungen in Schuldverschreibungen, Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sind mit höchstens 30 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
  8. (7)Absatz 7Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers, mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen und Darlehen, die vom Bund, einem Bundesland, einem anderen Mitgliedstaat, einem Gliedstaat eines anderen Mitgliedstaates oder einer internationalen Organisation öffentlich rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die einer einzigen Unternehmensgruppe im Sinne des § 74 Abs. 7 InvFG 2011 angehören, sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers, mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen und Darlehen, die vom Bund, einem Bundesland, einem anderen Mitgliedstaat, einem Gliedstaat eines anderen Mitgliedstaates oder einer internationalen Organisation öffentlich rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die einer einzigen Unternehmensgruppe im Sinne des Paragraph 74, Absatz 7, InvFG 2011 angehören, sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
  9. (8)Absatz 8Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungskategorien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 aufzuteilen. Abweichend von § 14 Abs. 1 sind § 80 Abs. 1 InvFG 2011 und § 4 Abs. 3 ImmoInvFG anwendbar. Für Vermögenswerte eines OGAW (§ 2 InvFG 2011), kann eine Durchrechnung in Bezug auf Abs. 7 unterbleiben, wennVeranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungskategorien gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 aufzuteilen. Abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, sind Paragraph 80, Absatz eins, InvFG 2011 und Paragraph 4, Absatz 3, ImmoInvFG anwendbar. Für Vermögenswerte eines OGAW (Paragraph 2, InvFG 2011), kann eine Durchrechnung in Bezug auf Absatz 7, unterbleiben, wenn
    1. 1.Ziffer einsin Anteilscheine dieses Investmentfonds im Ausmaß von höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens veranlagt wird oder
    2. 2.Ziffer 2Anteilscheine dieses Investmentfonds von einem anderen Investmentfonds im Ausmaß von höchstens 5 vH des Fondsvermögens dieses anderen Investmentfonds gehalten werden.
  10. (9)Absatz 9Die Pensionskasse hat für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der Risiken aus der Veranlagung ein Risikomanagement einzurichten, das der Art, dem Umfang und der Komplexität der Veranlagung angemessen ist. Die Pensionskasse hat schriftliche Leitlinien für das Risikomanagement zu erstellen und zu implementieren, die bei wesentlichen Änderungen unverzüglich anzupassen und zumindest einmal jährlich zu überprüfen sind. Die FMA hat durch Verordnung Mindeststandards für das Risikomanagement festzulegen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen sowie auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Mindeststandards sind insbesondere hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsRisikomanagementprozess,
    2. 2.Ziffer 2Risikopolitik,
    3. 3.Ziffer 3Risikoanalyse und Risikobewertung,
    4. 4.Ziffer 4Risikosteuerung,
    5. 5.Ziffer 5Asset-Liability-Management,
    6. 6.Ziffer 6Risikoüberwachung,
    7. 7.Ziffer 7Risikodokumentation,
    8. 8.Ziffer 8Berichtswesen und
    9. 9.Ziffer 9Kriterien für die Aufhebung der Widmung von Wertpapieren als Daueranlage
    festzulegen.
  11. (10)Absatz 10Die FMA kann im Einzelfall mit Bescheid für die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens
    1. 1.Ziffer einsim Hinblick auf Risikostreuung und Risikoreduzierung für
      1. a)Litera aVeranlagungen gemäß Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 6 jeweils eine Obergrenze bis 20 vH,Veranlagungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, Ziffer 6, jeweils eine Obergrenze bis 20 vH,
      2. b)Litera bVeranlagungen gemäß Abs. 2 Z 4 eine Obergrenze bis 40 vH,Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, eine Obergrenze bis 40 vH,
      3. c)Litera cVeranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5 eine Obergrenze bis 30 vHVeranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 5, eine Obergrenze bis 30 vH
      des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens und
    2. 2.Ziffer 2im Hinblick auf Risikostreuung und Risikoreduzierung für Veranlagungen gemäß Abs. 6 detaillierte Bedingungen für den Erwerbim Hinblick auf Risikostreuung und Risikoreduzierung für Veranlagungen gemäß Absatz 6, detaillierte Bedingungen für den Erwerb
    festsetzen, soweit dies aufgrund der Besonderheit der in der betreffenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwalteten Pensionskassenzusagen und für die Wahrung der Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlich ist.
  12. (113)Absatz 113Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der Pensionskassen überwacht die FMA die Angemessenheit der Verfahren der Pensionskassen für die Bonitätsbewertung, bewertet die Verwendung von Bezugnahmen auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, abgegeben worden sind, in der Anlagepolitik der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft und regt, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der Pensionskassen überwacht die FMA die Angemessenheit der Verfahren der Pensionskassen für die Bonitätsbewertung, bewertet die Verwendung von Bezugnahmen auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 Sitzung 1, abgegeben worden sind, in der Anlagepolitik der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft und regt, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.
  13. (4)Absatz 4Um die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 zu gewährleisten, hat die Pensionskasse schriftliche Leitlinien für die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens zu erstellen und zu implementieren, die, sofern anwendbar, zumindest die folgenden Bereiche umfassen:Um die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz eins bis 3 zu gewährleisten, hat die Pensionskasse schriftliche Leitlinien für die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens zu erstellen und zu implementieren, die, sofern anwendbar, zumindest die folgenden Bereiche umfassen:
    1. 1.Ziffer einsVeranlagungsziele unter Beachtung der Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen;
    2. 2.Ziffer 2Kriterien für die Sicherheit, Qualität, Liquidität, Rentabilität und Verfügbarkeit des gesamten der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens;
    3. 3.Ziffer 3Strategische Asset Allokation, geeignete Abweichungsparameter und jeweils Regeln für deren Festlegung;
    4. 4.Ziffer 4Definition des Anlageuniversums nach folgenden Veranlagungskategorien:
      1. a)Litera aGuthaben bei Kreditinstituten,
      2. b)Litera bDarlehen und Kredite,
      3. c)Litera cForderungswertpapiere
        1. aa)Sub-Litera, a, avon Gebietskörperschaften,
        2. bb)Sub-Litera, b, bvon Kreditinstituten,
        3. cc)Sub-Litera, c, cvon sonstigen Unternehmen,
      4. d)Litera dAktien und sonstige Beteiligungswertpapiere,
      5. e)Litera eImmobilien,
      6. f)Litera fsonstige Vermögenswerte,
      Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind entsprechend auf die Veranlagungskategorien aufzuteilen;
    5. 5.Ziffer 5Veranlagungsprozesse in Bezug auf die Auswahl, Mischung und Streuung der Vermögenswerte;
    6. 6.Ziffer 6Festlegung eines geeigneten Limitsystems mit quantitativen Veranlagungsgrenzen im Hinblick auf Abs. 1 Z 7, zumindest hinsichtlich der Veranlagungskategorien gemäß Z 4 sowie für Emittenten und Gegenparteien;Festlegung eines geeigneten Limitsystems mit quantitativen Veranlagungsgrenzen im Hinblick auf Absatz eins, Ziffer 7,, zumindest hinsichtlich der Veranlagungskategorien gemäß Ziffer 4, sowie für Emittenten und Gegenparteien;
    7. 7.Ziffer 7Kriterien für die Durchrechnung von Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF auf Emittentengrenzen und Gegenparteiengrenzen gemäß Z 6 einschließlich der allfälligen Festsetzung von Wesentlichkeitsschwellenwerten;Kriterien für die Durchrechnung von Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF auf Emittentengrenzen und Gegenparteiengrenzen gemäß Ziffer 6, einschließlich der allfälligen Festsetzung von Wesentlichkeitsschwellenwerten;
    8. 8.Ziffer 8Bedingungen für die Veranlagung in
      1. a)Litera aVermögenswerte gemäß Abs. 1 Z 5,Vermögenswerte gemäß Absatz eins, Ziffer 5,,
      2. b)Litera bderivative Produkte gemäß Abs. 1 Z 6 sowiederivative Produkte gemäß Absatz eins, Ziffer 6, sowie
      3. c)Litera cWertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte;
    9. 9.Ziffer 9Beschreibung der Eskalationsprozesse im Falle einer Überschreitung von festgelegten Grenzen;
    10. 10.Ziffer 10Kriterien für die Aufhebung der Widmung von Wertpapieren als Daueranlage (§ 23 Abs. 1 Z 3a).Kriterien für die Aufhebung der Widmung von Wertpapieren als Daueranlage (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a,).

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