§ 25 PKG

Pensionskassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Vorstand der Pensionskasse hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und die insbesondere in den Bereichen Portfoliomanagement, Risikomanagement sowie Asset-Liability-Management eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können und dass angemessene technische Ressourcen für das Risikomanagementdie Veranlagung zur Verfügung stehen. Die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens hat nach dem allgemeinen VorsichtsprinzipGrundsatz der unternehmerischen Vorsicht und unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen und es ist dabei insbesondere Folgendes zu beachten:

1.

Die Vermögenswerte sind zum größtmöglichen langfristigen Nutzen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten insgesamt zu veranlagen;

2.

im Falle eines möglichen Interessenkonfliktes haben die Veranlagungsentscheidungen einzig und allein im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu erfolgen;

3.

die Vermögenswerte sind so zu veranlagen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens insgesamt gewährleistet ist;

4.

die Vermögenswerte sind nach Art und Dauer in einer den erwarteten künftigen Altersversorgungsleistungen entsprechenden Weise zu veranlagen;

5.

Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente müssen vorrangig

a)

an einem geregelten Markt gemäß Art. 4 Abs.§ 1 Nummer 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Z 2 BörseG 2018 notiert oder gehandelt werden oder

b)

an einem anderen anerkanntenMultilateralen Handelssystem (MTF) gemäß § 1 Z 24 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, geregeltenBGBl. I Nr. 107/2017, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Mitgliedstaatesoder einem Organisierten Handelssystem (OTF) gemäß § 1 Z 25 WAG 2018 gehandelt werden oder

c)

an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden;

Veranlagungen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind, müssen in der Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik vorgesehen sein und auf jeden Fall auf einem vorsichtigen Niveau gehalten werden;

6.

derivative Produkte gemäß § 73 InvFG 2011, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, dürfen nur dann erworben werden, wenn sie zur Verringerung von Veranlagungsrisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens beitragen; die Risikokonzentration in Bezug auf eine einzige Gegenpartei oder auf andere VeranlagungenRisikokonzentrationen in derivative Produkte istsind zu vermeiden;

7.

die Vermögenswerte sind in angemessener Weise zu streuen und eine Risikokonzentration ist zu vermeiden;

8.

der Erwerb von Vermögenswerten ein und desselben Ausstellers oder von Ausstellern, die derselben Unternehmensgruppe angehören, darf nicht zu einer übermäßigen Risikokonzentration führen.;

9.

im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht kann den möglichen langfristigen Auswirkungen der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens auf ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren Rechnung getragen werden.

(2) Die zugunsten einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft erworbenen Vermögenswerte sind folgenden Veranlagungskategorien zuzuordnen:

1.

Guthaben bei Kreditinstituten;

2.

Darlehen und Kredite;

3.

Forderungswertpapiere;

4.

Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, corporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere;

5.

Immobilien;

6.

sonstige Vermögenswerte.

(2a) Vermögensgegenstände gemäß Abs. 2 Z 1 dürfen nur bis zu einer Höhe von 25 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens bei der gleichen Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) gehalten werden. Diese Grenze darf während des ersten Jahres ab Bildung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft vorübergehend überschritten werden.

(3)

1.

Veranlagungen in Vermögenswerte gemäß Abs. 2 Z 4 und 6 sind gemeinsam mit höchstens 70 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

2.

Abweichend von Z 1 sind Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 4 und 6 mit Ausnahme von corporate bonds, deren Bonität unter Beachtung der Anforderungen des § 25 Abs. 11 im Hinblick auf die Bezugnahme auf externe Ratings mit investment grade vergleichbar ist, in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, in der Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durch den Arbeitgeber verwaltet werden, mit höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

(4) Veranlagungen in Vermögenswerten, die auf eine andere Währung als die der Verbindlichkeiten lauten, sind mit höchstens 30 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. Wird das Währungsrisiko durch Kurssicherungsgeschäfte beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden.

(5) Die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungs- und Risikogemeinschaft leisten, ist mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen Mitgliedstaates mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

(6) Veranlagungen in Schuldverschreibungen, Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sind mit höchstens 30 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

(7) Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers, mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen und Darlehen, die vom Bund, einem Bundesland, einem anderen Mitgliedstaat, einem Gliedstaat eines anderen Mitgliedstaates oder einer internationalen Organisation öffentlich rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die einer einzigen Unternehmensgruppe im Sinne des § 74 Abs. 7 InvFG 2011 angehören, sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

(8) Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungskategorien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 aufzuteilen. Abweichend von § 14 Abs. 1 sind § 80 Abs. 1 InvFG 2011 und § 4 Abs. 3 ImmoInvFG anwendbar. Für Vermögenswerte eines OGAW (§ 2 InvFG 2011), kann eine Durchrechnung in Bezug auf Abs. 7 unterbleiben, wenn

1.

in Anteilscheine dieses Investmentfonds im Ausmaß von höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens veranlagt wird oder

2.

Anteilscheine dieses Investmentfonds von einem anderen Investmentfonds im Ausmaß von höchstens 5 vH des Fondsvermögens dieses anderen Investmentfonds gehalten werden.

(9) Die Pensionskasse hat für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der Risiken aus der Veranlagung ein Risikomanagement einzurichten, das der Art, dem Umfang und der Komplexität der Veranlagung angemessen ist. Die Pensionskasse hat schriftliche Leitlinien für das Risikomanagement zu erstellen und zu implementieren, die bei wesentlichen Änderungen unverzüglich anzupassen und zumindest einmal jährlich zu überprüfen sind. Die FMA hat durch Verordnung Mindeststandards für das Risikomanagement festzulegen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen sowie auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Mindeststandards sind insbesondere hinsichtlich

1.

Risikomanagementprozess,

2.

Risikopolitik,

3.

Risikoanalyse und Risikobewertung,

4.

Risikosteuerung,

5.

Asset-Liability-Management,

6.

Risikoüberwachung,

7.

Risikodokumentation,

8.

Berichtswesen und

9.

Kriterien für die Aufhebung der Widmung von Wertpapieren als Daueranlage

festzulegen.

(10) Die FMA kann im Einzelfall mit Bescheid für die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens

1.

im Hinblick auf Risikostreuung und Risikoreduzierung für

a)

Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 6 jeweils eine Obergrenze bis 20 vH,

b)

Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 4 eine Obergrenze bis 40 vH,

c)

Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5 eine Obergrenze bis 30 vH

des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens und

2.

im Hinblick auf Risikostreuung und Risikoreduzierung für Veranlagungen gemäß Abs. 6 detaillierte Bedingungen für den Erwerb

festsetzen, soweit dies aufgrund der Besonderheit der in der betreffenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwalteten Pensionskassenzusagen und für die Wahrung der Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlich ist.

(113) Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der Pensionskassen überwacht die FMA die Angemessenheit der Verfahren der Pensionskassen für die Bonitätsbewertung, bewertet die Verwendung von Bezugnahmen auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, abgegeben worden sind, in der Anlagepolitik der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft und regt, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.

(4) Um die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 zu gewährleisten, hat die Pensionskasse schriftliche Leitlinien für die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens zu erstellen und zu implementieren, die, sofern anwendbar, zumindest die folgenden Bereiche umfassen:

1.

Veranlagungsziele unter Beachtung der Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen;

2.

Kriterien für die Sicherheit, Qualität, Liquidität, Rentabilität und Verfügbarkeit des gesamten der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens;

3.

Strategische Asset Allokation, geeignete Abweichungsparameter und jeweils Regeln für deren Festlegung;

4.

Definition des Anlageuniversums nach folgenden Veranlagungskategorien:

a)

Guthaben bei Kreditinstituten,

b)

Darlehen und Kredite,

c)

Forderungswertpapiere

aa)

von Gebietskörperschaften,

bb)

von Kreditinstituten,

cc)

von sonstigen Unternehmen,

d)

Aktien und sonstige Beteiligungswertpapiere,

e)

Immobilien,

f)

sonstige Vermögenswerte,

Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind entsprechend auf die Veranlagungskategorien aufzuteilen;

5.

Veranlagungsprozesse in Bezug auf die Auswahl, Mischung und Streuung der Vermögenswerte;

6.

Festlegung eines geeigneten Limitsystems mit quantitativen Veranlagungsgrenzen im Hinblick auf Abs. 1 Z 7, zumindest hinsichtlich der Veranlagungskategorien gemäß Z 4 sowie für Emittenten und Gegenparteien;

7.

Kriterien für die Durchrechnung von Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF auf Emittentengrenzen und Gegenparteiengrenzen gemäß Z 6 einschließlich der allfälligen Festsetzung von Wesentlichkeitsschwellenwerten;

8.

Bedingungen für die Veranlagung in

a)

Vermögenswerte gemäß Abs. 1 Z 5,

b)

derivative Produkte gemäß Abs. 1 Z 6 sowie

c)

Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte;

9.

Beschreibung der Eskalationsprozesse im Falle einer Überschreitung von festgelegten Grenzen;

10.

Kriterien für die Aufhebung der Widmung von Wertpapieren als Daueranlage (§ 23 Abs. 1 Z 3a).

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 20.07.2015 bis 31.12.2018

(1) Der Vorstand der Pensionskasse hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und die insbesondere in den Bereichen Portfoliomanagement, Risikomanagement sowie Asset-Liability-Management eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können und dass angemessene technische Ressourcen für das Risikomanagementdie Veranlagung zur Verfügung stehen. Die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens hat nach dem allgemeinen VorsichtsprinzipGrundsatz der unternehmerischen Vorsicht und unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen und es ist dabei insbesondere Folgendes zu beachten:

1.

Die Vermögenswerte sind zum größtmöglichen langfristigen Nutzen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten insgesamt zu veranlagen;

2.

im Falle eines möglichen Interessenkonfliktes haben die Veranlagungsentscheidungen einzig und allein im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu erfolgen;

3.

die Vermögenswerte sind so zu veranlagen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens insgesamt gewährleistet ist;

4.

die Vermögenswerte sind nach Art und Dauer in einer den erwarteten künftigen Altersversorgungsleistungen entsprechenden Weise zu veranlagen;

5.

Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente müssen vorrangig

a)

an einem geregelten Markt gemäß Art. 4 Abs.§ 1 Nummer 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Z 2 BörseG 2018 notiert oder gehandelt werden oder

b)

an einem anderen anerkanntenMultilateralen Handelssystem (MTF) gemäß § 1 Z 24 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, geregeltenBGBl. I Nr. 107/2017, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Mitgliedstaatesoder einem Organisierten Handelssystem (OTF) gemäß § 1 Z 25 WAG 2018 gehandelt werden oder

c)

an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden;

Veranlagungen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind, müssen in der Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik vorgesehen sein und auf jeden Fall auf einem vorsichtigen Niveau gehalten werden;

6.

derivative Produkte gemäß § 73 InvFG 2011, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, dürfen nur dann erworben werden, wenn sie zur Verringerung von Veranlagungsrisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens beitragen; die Risikokonzentration in Bezug auf eine einzige Gegenpartei oder auf andere VeranlagungenRisikokonzentrationen in derivative Produkte istsind zu vermeiden;

7.

die Vermögenswerte sind in angemessener Weise zu streuen und eine Risikokonzentration ist zu vermeiden;

8.

der Erwerb von Vermögenswerten ein und desselben Ausstellers oder von Ausstellern, die derselben Unternehmensgruppe angehören, darf nicht zu einer übermäßigen Risikokonzentration führen.;

9.

im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht kann den möglichen langfristigen Auswirkungen der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens auf ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren Rechnung getragen werden.

(2) Die zugunsten einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft erworbenen Vermögenswerte sind folgenden Veranlagungskategorien zuzuordnen:

1.

Guthaben bei Kreditinstituten;

2.

Darlehen und Kredite;

3.

Forderungswertpapiere;

4.

Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, corporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere;

5.

Immobilien;

6.

sonstige Vermögenswerte.

(2a) Vermögensgegenstände gemäß Abs. 2 Z 1 dürfen nur bis zu einer Höhe von 25 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens bei der gleichen Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) gehalten werden. Diese Grenze darf während des ersten Jahres ab Bildung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft vorübergehend überschritten werden.

(3)

1.

Veranlagungen in Vermögenswerte gemäß Abs. 2 Z 4 und 6 sind gemeinsam mit höchstens 70 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

2.

Abweichend von Z 1 sind Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 4 und 6 mit Ausnahme von corporate bonds, deren Bonität unter Beachtung der Anforderungen des § 25 Abs. 11 im Hinblick auf die Bezugnahme auf externe Ratings mit investment grade vergleichbar ist, in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, in der Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durch den Arbeitgeber verwaltet werden, mit höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

(4) Veranlagungen in Vermögenswerten, die auf eine andere Währung als die der Verbindlichkeiten lauten, sind mit höchstens 30 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. Wird das Währungsrisiko durch Kurssicherungsgeschäfte beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden.

(5) Die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungs- und Risikogemeinschaft leisten, ist mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen Mitgliedstaates mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

(6) Veranlagungen in Schuldverschreibungen, Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sind mit höchstens 30 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

(7) Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers, mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen und Darlehen, die vom Bund, einem Bundesland, einem anderen Mitgliedstaat, einem Gliedstaat eines anderen Mitgliedstaates oder einer internationalen Organisation öffentlich rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die einer einzigen Unternehmensgruppe im Sinne des § 74 Abs. 7 InvFG 2011 angehören, sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

(8) Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungskategorien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 aufzuteilen. Abweichend von § 14 Abs. 1 sind § 80 Abs. 1 InvFG 2011 und § 4 Abs. 3 ImmoInvFG anwendbar. Für Vermögenswerte eines OGAW (§ 2 InvFG 2011), kann eine Durchrechnung in Bezug auf Abs. 7 unterbleiben, wenn

1.

in Anteilscheine dieses Investmentfonds im Ausmaß von höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens veranlagt wird oder

2.

Anteilscheine dieses Investmentfonds von einem anderen Investmentfonds im Ausmaß von höchstens 5 vH des Fondsvermögens dieses anderen Investmentfonds gehalten werden.

(9) Die Pensionskasse hat für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der Risiken aus der Veranlagung ein Risikomanagement einzurichten, das der Art, dem Umfang und der Komplexität der Veranlagung angemessen ist. Die Pensionskasse hat schriftliche Leitlinien für das Risikomanagement zu erstellen und zu implementieren, die bei wesentlichen Änderungen unverzüglich anzupassen und zumindest einmal jährlich zu überprüfen sind. Die FMA hat durch Verordnung Mindeststandards für das Risikomanagement festzulegen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen sowie auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Mindeststandards sind insbesondere hinsichtlich

1.

Risikomanagementprozess,

2.

Risikopolitik,

3.

Risikoanalyse und Risikobewertung,

4.

Risikosteuerung,

5.

Asset-Liability-Management,

6.

Risikoüberwachung,

7.

Risikodokumentation,

8.

Berichtswesen und

9.

Kriterien für die Aufhebung der Widmung von Wertpapieren als Daueranlage

festzulegen.

(10) Die FMA kann im Einzelfall mit Bescheid für die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens

1.

im Hinblick auf Risikostreuung und Risikoreduzierung für

a)

Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 6 jeweils eine Obergrenze bis 20 vH,

b)

Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 4 eine Obergrenze bis 40 vH,

c)

Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5 eine Obergrenze bis 30 vH

des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens und

2.

im Hinblick auf Risikostreuung und Risikoreduzierung für Veranlagungen gemäß Abs. 6 detaillierte Bedingungen für den Erwerb

festsetzen, soweit dies aufgrund der Besonderheit der in der betreffenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwalteten Pensionskassenzusagen und für die Wahrung der Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlich ist.

(113) Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der Pensionskassen überwacht die FMA die Angemessenheit der Verfahren der Pensionskassen für die Bonitätsbewertung, bewertet die Verwendung von Bezugnahmen auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, abgegeben worden sind, in der Anlagepolitik der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft und regt, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.

(4) Um die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 zu gewährleisten, hat die Pensionskasse schriftliche Leitlinien für die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens zu erstellen und zu implementieren, die, sofern anwendbar, zumindest die folgenden Bereiche umfassen:

1.

Veranlagungsziele unter Beachtung der Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen;

2.

Kriterien für die Sicherheit, Qualität, Liquidität, Rentabilität und Verfügbarkeit des gesamten der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens;

3.

Strategische Asset Allokation, geeignete Abweichungsparameter und jeweils Regeln für deren Festlegung;

4.

Definition des Anlageuniversums nach folgenden Veranlagungskategorien:

a)

Guthaben bei Kreditinstituten,

b)

Darlehen und Kredite,

c)

Forderungswertpapiere

aa)

von Gebietskörperschaften,

bb)

von Kreditinstituten,

cc)

von sonstigen Unternehmen,

d)

Aktien und sonstige Beteiligungswertpapiere,

e)

Immobilien,

f)

sonstige Vermögenswerte,

Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind entsprechend auf die Veranlagungskategorien aufzuteilen;

5.

Veranlagungsprozesse in Bezug auf die Auswahl, Mischung und Streuung der Vermögenswerte;

6.

Festlegung eines geeigneten Limitsystems mit quantitativen Veranlagungsgrenzen im Hinblick auf Abs. 1 Z 7, zumindest hinsichtlich der Veranlagungskategorien gemäß Z 4 sowie für Emittenten und Gegenparteien;

7.

Kriterien für die Durchrechnung von Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF auf Emittentengrenzen und Gegenparteiengrenzen gemäß Z 6 einschließlich der allfälligen Festsetzung von Wesentlichkeitsschwellenwerten;

8.

Bedingungen für die Veranlagung in

a)

Vermögenswerte gemäß Abs. 1 Z 5,

b)

derivative Produkte gemäß Abs. 1 Z 6 sowie

c)

Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte;

9.

Beschreibung der Eskalationsprozesse im Falle einer Überschreitung von festgelegten Grenzen;

10.

Kriterien für die Aufhebung der Widmung von Wertpapieren als Daueranlage (§ 23 Abs. 1 Z 3a).

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