§ 24 PKG Schwankungsrückstellung – allgemeine Bestimmungen

Pensionskassengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZum Ausgleich von Gewinnen und Verlusten aus der Veranlagung des Vermögens und aus dem versicherungstechnischen Ergebnis ist in jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine Schwankungsrückstellung zu bilden. Die Dotierung oder Auflösung der Schwankungsrückstellung hat auf dem Wert der Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag des letzten Geschäftsjahres aufzusetzen und hat in der durch § 24a vorgeschriebenen Reihenfolge zu erfolgen.Zum Ausgleich von Gewinnen und Verlusten aus der Veranlagung des Vermögens und aus dem versicherungstechnischen Ergebnis ist in jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine Schwankungsrückstellung zu bilden. Die Dotierung oder Auflösung der Schwankungsrückstellung hat auf dem Wert der Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag des letzten Geschäftsjahres aufzusetzen und hat in der durch Paragraph 24 a, vorgeschriebenen Reihenfolge zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Schwankungsrückstellung kann grundsätzlich entweder getrennt für einzelne Anwartschafts- oder Leistungsberechtigtenund Leistungsberechtigte (individuell) oder gemeinsam für Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten (global) geführt werden. Folgende Kombinationsmöglichkeiten sind zulässig:
    1. 1.Ziffer einsFür eine gesamte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
      1. a)Litera aindividuell für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten,
      2. b)Litera bindividuell für alle Anwartschaftsberechtigten und global für alle Leistungsberechtigten,
      3. c)Litera cglobal für alle Anwartschaftsberechtigten und global für alle Leistungsberechtigten oder
      4. d)Litera dglobal für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; dies ist jedoch nur zulässig, wenn es sich um eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit unbeschränkter NachschußpflichtNachschusspflicht des Arbeitgebers für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten handelt;.
    2. 2.Ziffer 2für Teile einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, abweichend von Z 1:für Teile einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, abweichend von Ziffer eins :,
      1. a)Litera abei unbeschränkter Nachschußpflicht eines Arbeitgebers global für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers oder global für alle Anwartschaftsberechtigten dieses Arbeitgebers und global für alle Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers,
      2. b)Litera bfür Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers oder einer Gruppe von Arbeitgebern global für alle Leistungsberechtigte dieses Arbeitgebers oder der Gruppe von Arbeitgebern, sofern es sich um eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß Z 1 lit. b oder c handelt,für Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers oder einer Gruppe von Arbeitgebern global für alle Leistungsberechtigte dieses Arbeitgebers oder der Gruppe von Arbeitgebern, sofern es sich um eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß Ziffer eins, Litera b, oder c handelt,
      3. c)Litera cfür Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers global für diese Anwartschaftsberechtigte und global für diese Leistungsberechtigte, sofern es sich um eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß Z 1 lit. b oder c handelt.für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers global für diese Anwartschaftsberechtigte und global für diese Leistungsberechtigte, sofern es sich um eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß Ziffer eins, Litera b, oder c handelt.
    3. 2.Ziffer 2Abweichend von Z 1 lit. a, b und c kann die Schwankungsrückstellung innerhalb einer VRG für eine Gruppe von Anwartschaftsberechtigten oder eine Gruppe von Leistungsberechtigten global geführt werden, wobei für die Bildung der Gruppe folgende Kriterien einzeln oder in Kombination herangezogen werden können:Abweichend von Ziffer eins, Litera a,, b und c kann die Schwankungsrückstellung innerhalb einer VRG für eine Gruppe von Anwartschaftsberechtigten oder eine Gruppe von Leistungsberechtigten global geführt werden, wobei für die Bildung der Gruppe folgende Kriterien einzeln oder in Kombination herangezogen werden können:
      1. a)Litera aSub-VG,
      2. b)Litera bWahrscheinlichkeitstafeln,
      3. c)Litera cRechnungszins,
      4. d)Litera drechnungsmäßiger Überschuss,
      5. e)Litera eArbeitgeber oder Gruppe von Arbeitgebern.
    4. 3.Ziffer 3Abweichend von Z 1 lit. d kann die Schwankungsrückstellung innerhalb einer VRG bei unbeschränkter Nachschusspflicht eines Arbeitgebers global für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers oder global für alle Anwartschaftsberechtigten dieses Arbeitgebers und global für alle Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers geführt werden, wobei an die Stelle des Arbeitgebers jeweils auch eine Gruppe von Arbeitgebern treten kann.Abweichend von Ziffer eins, Litera d, kann die Schwankungsrückstellung innerhalb einer VRG bei unbeschränkter Nachschusspflicht eines Arbeitgebers global für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers oder global für alle Anwartschaftsberechtigten dieses Arbeitgebers und global für alle Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers geführt werden, wobei an die Stelle des Arbeitgebers jeweils auch eine Gruppe von Arbeitgebern treten kann.
    Sofern Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemeinsam verwaltet werden, ist bei Führung der Schwankungsrückstellung gemäß Z 1 lit. b odera bis c unbeschadet der Z 2 die Schwankungsrückstellung jedenfalls getrennt nach Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie zu führen.Sofern Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemeinsam verwaltet werden, ist bei Führung der Schwankungsrückstellung gemäß Ziffer eins, Litera b, odera bis c unbeschadet der Ziffer 2, die Schwankungsrückstellung jedenfalls getrennt nach Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie zu führen.
  3. (3)Absatz 3Das für die Führung der Schwankungsrückstellung maßgebliche Vermögen entspricht der Gesamtsumme des in der Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ausgewiesenen veranlagten Vermögens abzüglich der Verbindlichkeiten aus dem Ankauf von Vermögenswerten, bewertet gemäß § 23 zum jeweiligen Stichtag.Das für die Führung der Schwankungsrückstellung maßgebliche Vermögen entspricht der Gesamtsumme des in der Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ausgewiesenen veranlagten Vermögens abzüglich der Verbindlichkeiten aus dem Ankauf von Vermögenswerten, bewertet gemäß Paragraph 23, zum jeweiligen Stichtag.
  4. (4)Absatz 4Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist vom Vorstand festzulegen und im Geschäftsplan anzugeben, wobei er nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 20 vH des Vermögens gemäß Abs. 3 zum jeweiligen Bilanzstichtag betragen darf.Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist vom Vorstand festzulegen und im Geschäftsplan anzugeben, wobei er nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 20 vH des Vermögens gemäß Absatz 3, zum jeweiligen Bilanzstichtag betragen darf.
  5. (5)Absatz 5Sofern in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Unverfallbarkeitsbetrag sowohl gemäß § 5 Abs. 1a Z 1 BPG als auch gemäß § 5 Abs. 1a Z 2 BPG berechnet wird, ist das durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles entstehende versicherungstechnische Ergebnis (§ 24a Abs. 4) für die zwei Gruppen der Anwartschaftsberechtigten getrennt zu berechnen und entsprechend zuzuordnen.Sofern in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Unverfallbarkeitsbetrag sowohl gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer eins, BPG als auch gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 2, BPG berechnet wird, ist das durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles entstehende versicherungstechnische Ergebnis (Paragraph 24 a, Absatz 4,) für die zwei Gruppen der Anwartschaftsberechtigten getrennt zu berechnen und entsprechend zuzuordnen.
  6. (6)Absatz 6Ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Unverfallbarkeit der Arbeitgeberbeiträge noch nicht eingetreten (§ 5 Abs. 1 BPG), so können diese Arbeitgeberbeiträge bei Zusagen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers mit künftigen Arbeitgeberbeiträgen gegenverrechnet werden, ansonsten sind sie dem versicherungstechnischen Ergebnis hinzuzurechnen.Ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Unverfallbarkeit der Arbeitgeberbeiträge noch nicht eingetreten (Paragraph 5, Absatz eins, BPG), so können diese Arbeitgeberbeiträge bei Zusagen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers mit künftigen Arbeitgeberbeiträgen gegenverrechnet werden, ansonsten sind sie dem versicherungstechnischen Ergebnis hinzuzurechnen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 03.08.2006 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsZum Ausgleich von Gewinnen und Verlusten aus der Veranlagung des Vermögens und aus dem versicherungstechnischen Ergebnis ist in jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine Schwankungsrückstellung zu bilden. Die Dotierung oder Auflösung der Schwankungsrückstellung hat auf dem Wert der Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag des letzten Geschäftsjahres aufzusetzen und hat in der durch § 24a vorgeschriebenen Reihenfolge zu erfolgen.Zum Ausgleich von Gewinnen und Verlusten aus der Veranlagung des Vermögens und aus dem versicherungstechnischen Ergebnis ist in jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine Schwankungsrückstellung zu bilden. Die Dotierung oder Auflösung der Schwankungsrückstellung hat auf dem Wert der Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag des letzten Geschäftsjahres aufzusetzen und hat in der durch Paragraph 24 a, vorgeschriebenen Reihenfolge zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Schwankungsrückstellung kann grundsätzlich entweder getrennt für einzelne Anwartschafts- oder Leistungsberechtigtenund Leistungsberechtigte (individuell) oder gemeinsam für Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten (global) geführt werden. Folgende Kombinationsmöglichkeiten sind zulässig:
    1. 1.Ziffer einsFür eine gesamte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
      1. a)Litera aindividuell für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten,
      2. b)Litera bindividuell für alle Anwartschaftsberechtigten und global für alle Leistungsberechtigten,
      3. c)Litera cglobal für alle Anwartschaftsberechtigten und global für alle Leistungsberechtigten oder
      4. d)Litera dglobal für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; dies ist jedoch nur zulässig, wenn es sich um eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit unbeschränkter NachschußpflichtNachschusspflicht des Arbeitgebers für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten handelt;.
    2. 2.Ziffer 2für Teile einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, abweichend von Z 1:für Teile einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, abweichend von Ziffer eins :,
      1. a)Litera abei unbeschränkter Nachschußpflicht eines Arbeitgebers global für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers oder global für alle Anwartschaftsberechtigten dieses Arbeitgebers und global für alle Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers,
      2. b)Litera bfür Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers oder einer Gruppe von Arbeitgebern global für alle Leistungsberechtigte dieses Arbeitgebers oder der Gruppe von Arbeitgebern, sofern es sich um eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß Z 1 lit. b oder c handelt,für Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers oder einer Gruppe von Arbeitgebern global für alle Leistungsberechtigte dieses Arbeitgebers oder der Gruppe von Arbeitgebern, sofern es sich um eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß Ziffer eins, Litera b, oder c handelt,
      3. c)Litera cfür Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers global für diese Anwartschaftsberechtigte und global für diese Leistungsberechtigte, sofern es sich um eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß Z 1 lit. b oder c handelt.für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers global für diese Anwartschaftsberechtigte und global für diese Leistungsberechtigte, sofern es sich um eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß Ziffer eins, Litera b, oder c handelt.
    3. 2.Ziffer 2Abweichend von Z 1 lit. a, b und c kann die Schwankungsrückstellung innerhalb einer VRG für eine Gruppe von Anwartschaftsberechtigten oder eine Gruppe von Leistungsberechtigten global geführt werden, wobei für die Bildung der Gruppe folgende Kriterien einzeln oder in Kombination herangezogen werden können:Abweichend von Ziffer eins, Litera a,, b und c kann die Schwankungsrückstellung innerhalb einer VRG für eine Gruppe von Anwartschaftsberechtigten oder eine Gruppe von Leistungsberechtigten global geführt werden, wobei für die Bildung der Gruppe folgende Kriterien einzeln oder in Kombination herangezogen werden können:
      1. a)Litera aSub-VG,
      2. b)Litera bWahrscheinlichkeitstafeln,
      3. c)Litera cRechnungszins,
      4. d)Litera drechnungsmäßiger Überschuss,
      5. e)Litera eArbeitgeber oder Gruppe von Arbeitgebern.
    4. 3.Ziffer 3Abweichend von Z 1 lit. d kann die Schwankungsrückstellung innerhalb einer VRG bei unbeschränkter Nachschusspflicht eines Arbeitgebers global für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers oder global für alle Anwartschaftsberechtigten dieses Arbeitgebers und global für alle Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers geführt werden, wobei an die Stelle des Arbeitgebers jeweils auch eine Gruppe von Arbeitgebern treten kann.Abweichend von Ziffer eins, Litera d, kann die Schwankungsrückstellung innerhalb einer VRG bei unbeschränkter Nachschusspflicht eines Arbeitgebers global für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers oder global für alle Anwartschaftsberechtigten dieses Arbeitgebers und global für alle Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers geführt werden, wobei an die Stelle des Arbeitgebers jeweils auch eine Gruppe von Arbeitgebern treten kann.
    Sofern Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemeinsam verwaltet werden, ist bei Führung der Schwankungsrückstellung gemäß Z 1 lit. b odera bis c unbeschadet der Z 2 die Schwankungsrückstellung jedenfalls getrennt nach Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie zu führen.Sofern Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemeinsam verwaltet werden, ist bei Führung der Schwankungsrückstellung gemäß Ziffer eins, Litera b, odera bis c unbeschadet der Ziffer 2, die Schwankungsrückstellung jedenfalls getrennt nach Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie zu führen.
  3. (3)Absatz 3Das für die Führung der Schwankungsrückstellung maßgebliche Vermögen entspricht der Gesamtsumme des in der Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ausgewiesenen veranlagten Vermögens abzüglich der Verbindlichkeiten aus dem Ankauf von Vermögenswerten, bewertet gemäß § 23 zum jeweiligen Stichtag.Das für die Führung der Schwankungsrückstellung maßgebliche Vermögen entspricht der Gesamtsumme des in der Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ausgewiesenen veranlagten Vermögens abzüglich der Verbindlichkeiten aus dem Ankauf von Vermögenswerten, bewertet gemäß Paragraph 23, zum jeweiligen Stichtag.
  4. (4)Absatz 4Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist vom Vorstand festzulegen und im Geschäftsplan anzugeben, wobei er nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 20 vH des Vermögens gemäß Abs. 3 zum jeweiligen Bilanzstichtag betragen darf.Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist vom Vorstand festzulegen und im Geschäftsplan anzugeben, wobei er nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 20 vH des Vermögens gemäß Absatz 3, zum jeweiligen Bilanzstichtag betragen darf.
  5. (5)Absatz 5Sofern in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Unverfallbarkeitsbetrag sowohl gemäß § 5 Abs. 1a Z 1 BPG als auch gemäß § 5 Abs. 1a Z 2 BPG berechnet wird, ist das durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles entstehende versicherungstechnische Ergebnis (§ 24a Abs. 4) für die zwei Gruppen der Anwartschaftsberechtigten getrennt zu berechnen und entsprechend zuzuordnen.Sofern in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Unverfallbarkeitsbetrag sowohl gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer eins, BPG als auch gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 2, BPG berechnet wird, ist das durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles entstehende versicherungstechnische Ergebnis (Paragraph 24 a, Absatz 4,) für die zwei Gruppen der Anwartschaftsberechtigten getrennt zu berechnen und entsprechend zuzuordnen.
  6. (6)Absatz 6Ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Unverfallbarkeit der Arbeitgeberbeiträge noch nicht eingetreten (§ 5 Abs. 1 BPG), so können diese Arbeitgeberbeiträge bei Zusagen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers mit künftigen Arbeitgeberbeiträgen gegenverrechnet werden, ansonsten sind sie dem versicherungstechnischen Ergebnis hinzuzurechnen.Ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Unverfallbarkeit der Arbeitgeberbeiträge noch nicht eingetreten (Paragraph 5, Absatz eins, BPG), so können diese Arbeitgeberbeiträge bei Zusagen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers mit künftigen Arbeitgeberbeiträgen gegenverrechnet werden, ansonsten sind sie dem versicherungstechnischen Ergebnis hinzuzurechnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten