§ 11a PKG Österreichische Pensionskassen in Mitgliedstaaten

Pensionskassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Pensionskasse darf ihre Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle ausüben.
  2. (2)Absatz 2Beabsichtigt eine Pensionskasse mit einem Arbeitgeber im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates einen Pensionskassenvertrag abzuschließen, hat sie der FMA vor Vertragsabschluss Folgendes anzuzeigen:
    1. 1.Ziffer einsDen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeit ausgeübt werden soll;
    2. 2.Ziffer 2den Namen und den Ort der Hauptverwaltung des Arbeitgebers;
    3. 3.Ziffer 3die Hauptmerkmale des für diesen Arbeitgeber zu betreibenden Altersversorgungssystems.
  3. (3)Absatz 3Beabsichtigt eine Pensionskasse eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu errichten, hat sie dies der FMA unter Anschluss folgender Angaben anzuzeigen:
    1. 1.Ziffer einsDen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll;
    2. 2.Ziffer 2die Anschrift, unter der die Unterlagen der Pensionskasse im Tätigkeitsmitgliedstaat angefordert werden können und an die die für die verantwortlichen Leiter bestimmten Mitteilungen gerichtet werden können;
    3. 3.Ziffer 3die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle, die mit einer ausreichenden Vollmacht versehen sein müssen, um die Pensionskasse gegenüber Dritten zu verpflichten und sie bei den Behörden und vor den Gerichten des Tätigkeitsmitgliedstaates zu vertreten.
  4. (4)Absatz 4Sofern die FMA in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstruktur und der Finanzlage der Pensionskasse sowie die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Führungskräfte im Verhältnis zu dem in dem Tätigkeitsmitgliedstaat geplanten Vorhaben anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 2 und 3 längstens binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates zu übermitteln; die Pensionskasse ist von der Übermittlung der Angaben unverzüglich zu verständigen. Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung nicht vor, so hat die FMA gegenüber der Pensionskasse darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.Sofern die FMA in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstruktur und der Finanzlage der Pensionskasse sowie die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Führungskräfte im Verhältnis zu dem in dem Tätigkeitsmitgliedstaat geplanten Vorhaben anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Absatz 2 und 3 längstens binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates zu übermitteln; die Pensionskasse ist von der Übermittlung der Angaben unverzüglich zu verständigen. Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung nicht vor, so hat die FMA gegenüber der Pensionskasse darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.
  5. (5)Absatz 5Die Pensionskasse hat der FMA jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach Abs. 2 und 3 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben binnen drei Monaten der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates zu übermitteln.Die Pensionskasse hat der FMA jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach Absatz 2 und 3 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben binnen drei Monaten der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Die FMA hat der Pensionskasse jene einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, die von der Pensionskasse einzuhalten sind sowie jene Vorschriften mitzuteilen, die gemäß Art. 1811 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 76 der Richtlinie 2003(EU) 2016/41/EG2341 anzuwenden sind, sobald sie diese Informationen von der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates erhalten hat.Die FMA hat der Pensionskasse jene einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, die von der Pensionskasse einzuhalten sind sowie jene Vorschriften mitzuteilen, die gemäß Artikel 1811, Absatz 7 und Artikel 20, Absatz 76, der Richtlinie 2003(EU) 2016/41/EG2341 anzuwenden sind, sobald sie diese Informationen von der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates erhalten hat.
  7. (7)Absatz 7Die Pensionskasse darf die Tätigkeit im betroffenen Mitgliedstaat im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle nach Erhalt der Mitteilung gemäß Abs. 6 ausüben. Im Falle der Nichtäußerung der zuständigezuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates darf die Pensionskasse die Tätigkeit längstens nach zwei MonatenAblauf einer Frist von sechs Wochen nach Übermittlung der Angaben durch die FMA gemäß Abs. 3 oder 4 unter Beachtung der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung und aller gemäß Art. 1811 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 76 der Richtlinie 2003(EU) 2016/41/EG2341 anzuwendenden Vorschriften aufnehmen.Die Pensionskasse darf die Tätigkeit im betroffenen Mitgliedstaat im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 6, ausüben. Im Falle der Nichtäußerung der zuständigezuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates darf die Pensionskasse die Tätigkeit längstens nach zwei MonatenAblauf einer Frist von sechs Wochen nach Übermittlung der Angaben durch die FMA gemäß Absatz 3, oder 4 unter Beachtung der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung und aller gemäß Artikel 1811, Absatz 7 und Artikel 20, Absatz 76, der Richtlinie 2003(EU) 2016/41/EG2341 anzuwendenden Vorschriften aufnehmen.

    (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 2 Z 16, BGBl. I Nr. 81/2018)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,)

  8. (8)Absatz 8Die FMA hat ein Register zu führen, in dem alle Pensionskassen, die ihre Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle ausüben, jeweils unter Angabe jener Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, eingetragen sind.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 23.09.2005 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsEine Pensionskasse darf ihre Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle ausüben.
  2. (2)Absatz 2Beabsichtigt eine Pensionskasse mit einem Arbeitgeber im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates einen Pensionskassenvertrag abzuschließen, hat sie der FMA vor Vertragsabschluss Folgendes anzuzeigen:
    1. 1.Ziffer einsDen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeit ausgeübt werden soll;
    2. 2.Ziffer 2den Namen und den Ort der Hauptverwaltung des Arbeitgebers;
    3. 3.Ziffer 3die Hauptmerkmale des für diesen Arbeitgeber zu betreibenden Altersversorgungssystems.
  3. (3)Absatz 3Beabsichtigt eine Pensionskasse eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu errichten, hat sie dies der FMA unter Anschluss folgender Angaben anzuzeigen:
    1. 1.Ziffer einsDen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll;
    2. 2.Ziffer 2die Anschrift, unter der die Unterlagen der Pensionskasse im Tätigkeitsmitgliedstaat angefordert werden können und an die die für die verantwortlichen Leiter bestimmten Mitteilungen gerichtet werden können;
    3. 3.Ziffer 3die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle, die mit einer ausreichenden Vollmacht versehen sein müssen, um die Pensionskasse gegenüber Dritten zu verpflichten und sie bei den Behörden und vor den Gerichten des Tätigkeitsmitgliedstaates zu vertreten.
  4. (4)Absatz 4Sofern die FMA in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstruktur und der Finanzlage der Pensionskasse sowie die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Führungskräfte im Verhältnis zu dem in dem Tätigkeitsmitgliedstaat geplanten Vorhaben anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 2 und 3 längstens binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates zu übermitteln; die Pensionskasse ist von der Übermittlung der Angaben unverzüglich zu verständigen. Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung nicht vor, so hat die FMA gegenüber der Pensionskasse darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.Sofern die FMA in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstruktur und der Finanzlage der Pensionskasse sowie die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Führungskräfte im Verhältnis zu dem in dem Tätigkeitsmitgliedstaat geplanten Vorhaben anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Absatz 2 und 3 längstens binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates zu übermitteln; die Pensionskasse ist von der Übermittlung der Angaben unverzüglich zu verständigen. Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung nicht vor, so hat die FMA gegenüber der Pensionskasse darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.
  5. (5)Absatz 5Die Pensionskasse hat der FMA jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach Abs. 2 und 3 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben binnen drei Monaten der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates zu übermitteln.Die Pensionskasse hat der FMA jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach Absatz 2 und 3 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben binnen drei Monaten der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Die FMA hat der Pensionskasse jene einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, die von der Pensionskasse einzuhalten sind sowie jene Vorschriften mitzuteilen, die gemäß Art. 1811 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 76 der Richtlinie 2003(EU) 2016/41/EG2341 anzuwenden sind, sobald sie diese Informationen von der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates erhalten hat.Die FMA hat der Pensionskasse jene einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, die von der Pensionskasse einzuhalten sind sowie jene Vorschriften mitzuteilen, die gemäß Artikel 1811, Absatz 7 und Artikel 20, Absatz 76, der Richtlinie 2003(EU) 2016/41/EG2341 anzuwenden sind, sobald sie diese Informationen von der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates erhalten hat.
  7. (7)Absatz 7Die Pensionskasse darf die Tätigkeit im betroffenen Mitgliedstaat im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle nach Erhalt der Mitteilung gemäß Abs. 6 ausüben. Im Falle der Nichtäußerung der zuständigezuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates darf die Pensionskasse die Tätigkeit längstens nach zwei MonatenAblauf einer Frist von sechs Wochen nach Übermittlung der Angaben durch die FMA gemäß Abs. 3 oder 4 unter Beachtung der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung und aller gemäß Art. 1811 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 76 der Richtlinie 2003(EU) 2016/41/EG2341 anzuwendenden Vorschriften aufnehmen.Die Pensionskasse darf die Tätigkeit im betroffenen Mitgliedstaat im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 6, ausüben. Im Falle der Nichtäußerung der zuständigezuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates darf die Pensionskasse die Tätigkeit längstens nach zwei MonatenAblauf einer Frist von sechs Wochen nach Übermittlung der Angaben durch die FMA gemäß Absatz 3, oder 4 unter Beachtung der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung und aller gemäß Artikel 1811, Absatz 7 und Artikel 20, Absatz 76, der Richtlinie 2003(EU) 2016/41/EG2341 anzuwendenden Vorschriften aufnehmen.

    (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 2 Z 16, BGBl. I Nr. 81/2018)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,)

  8. (8)Absatz 8Die FMA hat ein Register zu führen, in dem alle Pensionskassen, die ihre Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle ausüben, jeweils unter Angabe jener Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, eingetragen sind.

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