§ 9 PKG

Pensionskassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2022 bis 31.12.9999
Paragraph 9,

Die Konzession ist zu erteilen, wenn

  1. 1.Ziffer einsweder die Satzung noch der Geschäftsplan Bestimmungen enthalten, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Pensionskasse nicht gewährleisten;
  2. 2.Ziffer 2die Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Pensionskasse zu stellenden Ansprüchen genügen;
  3. 3.Ziffer 3die Struktur eines Konzerns, dem Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über die Pensionskasse nicht behindert;
  4. 4.Ziffer 4die Pensionskasse für einen Kreis von mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bestimmt ist;
  5. 5.Ziffer 5das Grundkapital
    1. a)Litera afür betriebliche Pensionskassen gemäß § 7 AktG undfür betriebliche Pensionskassen gemäß Paragraph 7, AktG und
    2. b)Litera bfür überbetriebliche Pensionskassen gemäß § 7 Abs. 4 PKG dem Vorstand uneingeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;für überbetriebliche Pensionskassen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, PKG dem Vorstand uneingeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
  6. 6.Ziffer 6der Ort der Hauptverwaltung der Pensionskasse im Inland liegt;
  7. 7.Ziffer 7die Pensionskasse in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben wird;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/1998)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998,)
  1. 9.Ziffer 9die Anforderungen des § 11f erfüllt sind;die Anforderungen des Paragraph 11 f, erfüllt sind;
  2. 10.Ziffer 10über das Vermögen keines der Mitglieder des Vorstandes beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Mitglied des Vorstandes maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde;
  3. 11.Ziffer 11die Mitglieder des Vorstandes auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb der Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Mitgliedes des Vorstandes setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 2 sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einerdie Mitglieder des Vorstandes auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb der Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Mitgliedes des Vorstandes setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer
    1. a)Litera aüberbetrieblichen Pensionskasse ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit im Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesen nachgewiesen wird;
    2. b)Litera bbetrieblichen Pensionskasse ist auch dann anzunehmen, wenn eine leitende Tätigkeit im Personal- oder Finanzbereich oder in ähnlichen Bereichen des Arbeitgebers nachgewiesen wird;
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch Art. 2 Z 12, BGBl. I Nr. 81/2018)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,)
  1. 11.Ziffer 11die Mitglieder des Vorstandes auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb der Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Mitgliedes des Vorstandes setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 2 sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einerdie Mitglieder des Vorstandes auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb der Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Mitgliedes des Vorstandes setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer
    1. a)Litera aüberbetrieblichen Pensionskasse ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit im Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesen nachgewiesen wird;
    2. b)Litera bbetrieblichen Pensionskasse ist auch dann anzunehmen, wenn eine leitende Tätigkeit im Personal- oder Finanzbereich oder in ähnlichen Bereichen des Arbeitgebers nachgewiesen wird;
(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2012)Anmerkung, Ziffer 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2012,)
  1. 13.Ziffer 13mindestens ein Mitglied des Vorstandes die deutsche Sprache beherrscht;
  2. 14.Ziffer 14die Pensionskasse mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Erteilung einer Einzelvertretungsvollmacht, einer Einzelprokura und einer Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;
  3. 15.Ziffer 15kein Mitglied des Vorstandes einer überbetrieblichen Pensionskasse einen anderen Hauptberuf außerhalb des Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesens sowie der Pensionsvorsorgeberatung ausübt.

Stand vor dem 08.04.2022

In Kraft vom 01.01.2019 bis 08.04.2022
Paragraph 9,

Die Konzession ist zu erteilen, wenn

  1. 1.Ziffer einsweder die Satzung noch der Geschäftsplan Bestimmungen enthalten, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Pensionskasse nicht gewährleisten;
  2. 2.Ziffer 2die Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Pensionskasse zu stellenden Ansprüchen genügen;
  3. 3.Ziffer 3die Struktur eines Konzerns, dem Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über die Pensionskasse nicht behindert;
  4. 4.Ziffer 4die Pensionskasse für einen Kreis von mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bestimmt ist;
  5. 5.Ziffer 5das Grundkapital
    1. a)Litera afür betriebliche Pensionskassen gemäß § 7 AktG undfür betriebliche Pensionskassen gemäß Paragraph 7, AktG und
    2. b)Litera bfür überbetriebliche Pensionskassen gemäß § 7 Abs. 4 PKG dem Vorstand uneingeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;für überbetriebliche Pensionskassen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, PKG dem Vorstand uneingeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
  6. 6.Ziffer 6der Ort der Hauptverwaltung der Pensionskasse im Inland liegt;
  7. 7.Ziffer 7die Pensionskasse in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben wird;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/1998)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998,)
  1. 9.Ziffer 9die Anforderungen des § 11f erfüllt sind;die Anforderungen des Paragraph 11 f, erfüllt sind;
  2. 10.Ziffer 10über das Vermögen keines der Mitglieder des Vorstandes beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Mitglied des Vorstandes maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde;
  3. 11.Ziffer 11die Mitglieder des Vorstandes auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb der Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Mitgliedes des Vorstandes setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 2 sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einerdie Mitglieder des Vorstandes auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb der Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Mitgliedes des Vorstandes setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer
    1. a)Litera aüberbetrieblichen Pensionskasse ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit im Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesen nachgewiesen wird;
    2. b)Litera bbetrieblichen Pensionskasse ist auch dann anzunehmen, wenn eine leitende Tätigkeit im Personal- oder Finanzbereich oder in ähnlichen Bereichen des Arbeitgebers nachgewiesen wird;
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch Art. 2 Z 12, BGBl. I Nr. 81/2018)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,)
  1. 11.Ziffer 11die Mitglieder des Vorstandes auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb der Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Mitgliedes des Vorstandes setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 2 sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einerdie Mitglieder des Vorstandes auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb der Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Mitgliedes des Vorstandes setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer
    1. a)Litera aüberbetrieblichen Pensionskasse ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit im Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesen nachgewiesen wird;
    2. b)Litera bbetrieblichen Pensionskasse ist auch dann anzunehmen, wenn eine leitende Tätigkeit im Personal- oder Finanzbereich oder in ähnlichen Bereichen des Arbeitgebers nachgewiesen wird;
(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2012)Anmerkung, Ziffer 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2012,)
  1. 13.Ziffer 13mindestens ein Mitglied des Vorstandes die deutsche Sprache beherrscht;
  2. 14.Ziffer 14die Pensionskasse mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Erteilung einer Einzelvertretungsvollmacht, einer Einzelprokura und einer Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;
  3. 15.Ziffer 15kein Mitglied des Vorstandes einer überbetrieblichen Pensionskasse einen anderen Hauptberuf außerhalb des Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesens sowie der Pensionsvorsorgeberatung ausübt.

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