§ 6a PKG Eigentümerbestimmungen

Pensionskassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer beabsichtigt, wenigstens 10 vH des Grundkapitals einer Pensionskasse direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Wer beabsichtigt, seine Beteiligung im Ausmaß von wenigstens 10 vH an einer Pensionskasse derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder die Pensionskasse zu seinem Tochterunternehmen zu machen, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Die FMA hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 9 Z 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA eine Frist vorschreiben, innerhalb der die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden dürfen.Die FMA hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Absatz eins, oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in Paragraph 9, Ziffer 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA eine Frist vorschreiben, innerhalb der die in Absatz eins und 2 genannten Absichten verwirklicht werden dürfen.
  4. (4)Absatz 4Die Meldepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung im Sinne von Abs. 1 und für die beabsichtigte Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einer Pensionskasse.Die Meldepflichten gemäß Absatz eins und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung im Sinne von Absatz eins und für die beabsichtigte Unterschreitung der in Absatz 2, genannten Grenzen für Beteiligungen an einer Pensionskasse.
  5. (5)Absatz 5Besteht die Gefahr, daß der durch Eigentümer, die zu mehr als 10 vH direkt oder indirekt an der Pensionskasse beteiligt sind, ausgeübte Einfluß den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Pensionskasse zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustandes erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen gemäß § 33 Abs. 4 oderMaßnahmen gemäß Paragraph 33, Absatz 4, oder
    2. 2.Ziffer 2Sanktionen gegen die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 33 Abs. 6 Z 2 oderSanktionen gegen die Mitglieder des Vorstandes gemäß Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer 2, oder
    3. 3.Ziffer 3die Stellung des Antrages bei dem für den Sitz der Pensionskasse zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden,
      1. a)Litera afür die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder
      2. b)Litera bbis zum Erwerb dieser Aktien durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Abs. 3;bis zum Erwerb dieser Aktien durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Absatz 3 ;,
      der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
  6. (6)Absatz 6Die FMA hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Abs. 5 Z 1 und 2, gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Aktionäre zu ergreifen, wenn sie ihren Anzeigeverpflichtungen nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder außerhalb einer gemäß dieser Bestimmung gesetzten Frist erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhenDie FMA hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2, gegen die in den Absatz eins und 2 genannten Aktionäre zu ergreifen, wenn sie ihren Anzeigeverpflichtungen nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Absatz 3, oder außerhalb einer gemäß dieser Bestimmung gesetzten Frist erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhen
    1. 1.Ziffer einsbis zur Feststellung der FMA, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt wird oderbis zur Feststellung der FMA, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß Absatz 3, nicht untersagt wird oder
    2. 2.Ziffer 2bis zur Feststellung der FMA, daß der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.
  7. (7)Absatz 7Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 5, so hat er gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 9 Z 2 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 6 hat die FMA unverzüglich beim gemäß Abs. 5 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders zu beantragen, sobald ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Pensionskasse und die betreffenden Aktionäre haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Absatz 5,, so hat er gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des Paragraph 9, Ziffer 2, zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Absatz 6, hat die FMA unverzüglich beim gemäß Absatz 5, zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders zu beantragen, sobald ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Pensionskasse und die betreffenden Aktionäre haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
  8. (8)Absatz 8Bei der Feststellung der Stimmrechte gemäß Abs. 1, 2 und 4 ist § 92 Börsegesetz anzuwenden.Bei der Feststellung der Stimmrechte gemäß Absatz eins,, 2 und 4 ist Paragraph 92, Börsegesetz anzuwenden.
  9. (8)Absatz 8Bei der Feststellung der Stimmrechte gemäß Abs. 1, 2 und 4 ist § 133 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, anzuwenden.Bei der Feststellung der Stimmrechte gemäß Absatz eins,, 2 und 4 ist Paragraph 133, Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, anzuwenden.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.04.2002 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsWer beabsichtigt, wenigstens 10 vH des Grundkapitals einer Pensionskasse direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Wer beabsichtigt, seine Beteiligung im Ausmaß von wenigstens 10 vH an einer Pensionskasse derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder die Pensionskasse zu seinem Tochterunternehmen zu machen, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Die FMA hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 9 Z 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA eine Frist vorschreiben, innerhalb der die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden dürfen.Die FMA hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Absatz eins, oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in Paragraph 9, Ziffer 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA eine Frist vorschreiben, innerhalb der die in Absatz eins und 2 genannten Absichten verwirklicht werden dürfen.
  4. (4)Absatz 4Die Meldepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung im Sinne von Abs. 1 und für die beabsichtigte Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einer Pensionskasse.Die Meldepflichten gemäß Absatz eins und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung im Sinne von Absatz eins und für die beabsichtigte Unterschreitung der in Absatz 2, genannten Grenzen für Beteiligungen an einer Pensionskasse.
  5. (5)Absatz 5Besteht die Gefahr, daß der durch Eigentümer, die zu mehr als 10 vH direkt oder indirekt an der Pensionskasse beteiligt sind, ausgeübte Einfluß den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Pensionskasse zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustandes erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen gemäß § 33 Abs. 4 oderMaßnahmen gemäß Paragraph 33, Absatz 4, oder
    2. 2.Ziffer 2Sanktionen gegen die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 33 Abs. 6 Z 2 oderSanktionen gegen die Mitglieder des Vorstandes gemäß Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer 2, oder
    3. 3.Ziffer 3die Stellung des Antrages bei dem für den Sitz der Pensionskasse zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden,
      1. a)Litera afür die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder
      2. b)Litera bbis zum Erwerb dieser Aktien durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Abs. 3;bis zum Erwerb dieser Aktien durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Absatz 3 ;,
      der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
  6. (6)Absatz 6Die FMA hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Abs. 5 Z 1 und 2, gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Aktionäre zu ergreifen, wenn sie ihren Anzeigeverpflichtungen nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder außerhalb einer gemäß dieser Bestimmung gesetzten Frist erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhenDie FMA hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2, gegen die in den Absatz eins und 2 genannten Aktionäre zu ergreifen, wenn sie ihren Anzeigeverpflichtungen nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Absatz 3, oder außerhalb einer gemäß dieser Bestimmung gesetzten Frist erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhen
    1. 1.Ziffer einsbis zur Feststellung der FMA, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt wird oderbis zur Feststellung der FMA, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß Absatz 3, nicht untersagt wird oder
    2. 2.Ziffer 2bis zur Feststellung der FMA, daß der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.
  7. (7)Absatz 7Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 5, so hat er gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 9 Z 2 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 6 hat die FMA unverzüglich beim gemäß Abs. 5 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders zu beantragen, sobald ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Pensionskasse und die betreffenden Aktionäre haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Absatz 5,, so hat er gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des Paragraph 9, Ziffer 2, zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Absatz 6, hat die FMA unverzüglich beim gemäß Absatz 5, zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders zu beantragen, sobald ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Pensionskasse und die betreffenden Aktionäre haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
  8. (8)Absatz 8Bei der Feststellung der Stimmrechte gemäß Abs. 1, 2 und 4 ist § 92 Börsegesetz anzuwenden.Bei der Feststellung der Stimmrechte gemäß Absatz eins,, 2 und 4 ist Paragraph 92, Börsegesetz anzuwenden.
  9. (8)Absatz 8Bei der Feststellung der Stimmrechte gemäß Abs. 1, 2 und 4 ist § 133 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, anzuwenden.Bei der Feststellung der Stimmrechte gemäß Absatz eins,, 2 und 4 ist Paragraph 133, Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, anzuwenden.

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