§ 6 PKG Rechtsform

Pensionskassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Eine Pensionskasse darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit SitzOrt der Hauptverwaltung im Inland betrieben werden. Die Aktien müssen auf Namen lauten. Wenn der Vorstand der Pensionskasse von der Übertragung von Aktien Kenntnis erlangt, hat er den Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung darüber zu informieren.

(2) Auf Pensionskassen sind die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018

(1) Eine Pensionskasse darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit SitzOrt der Hauptverwaltung im Inland betrieben werden. Die Aktien müssen auf Namen lauten. Wenn der Vorstand der Pensionskasse von der Übertragung von Aktien Kenntnis erlangt, hat er den Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung darüber zu informieren.

(2) Auf Pensionskassen sind die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt.

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