§ 3 PKG Betriebliche Pensionskassen

Pensionskassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBetriebliche Pensionskassen sind berechtigt, Pensionskassengeschäfte für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Am Grundkapital betrieblicher Pensionskassen dürfen nur der beitragleistende Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bei diesen beschäftigt und Anwartschaftsberechtigte sind, beteiligt sein. Die Satzung der betrieblichen Pensionskasse hat Übertragungsbestimmungen für die Aktien vorzusehen.
  3. (3)Absatz 3Mehrere Arbeitgeber, die zu einem Konzern nach § 15 Aktiengesetzdes Aktiengesetzes (AktG) oder nach § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) gehören, sind einem Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.Mehrere Arbeitgeber, die zu einem Konzern nach Paragraph 15, Aktiengesetzdes Aktiengesetzes (AktG) oder nach Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) gehören, sind einem Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, gleichzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Einem Konzern im Sinne des Abs. 3 sind auch gleichzuhalten:Einem Konzern im Sinne des Absatz 3, sind auch gleichzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsDer Bund samt
      1. a)Litera ajenen Gesellschaften, an denen eine nach dem 1. Jänner 1990 begründete unmittelbare oder mittelbare mehrheitliche Kapitalbeteiligung des Bundes besteht; im Falle einer mittelbaren mehrheitlichen Kapitalbeteiligung des Bundes an einer Gesellschaft gilt dies allerdings nur dann, wenn die mittelbare mehrheitliche Beteiligung des Bundes an der betroffenen Gesellschaft 100 vH beträgt; sowie
      2. b)Litera bjenen Stiftungen, Anstalten und Fonds, die gemäß Art. 126b Abs. 1 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen; sowiejenen Stiftungen, Anstalten und Fonds, die gemäß Artikel 126 b, Absatz eins, B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen; sowie
      3. c)Litera cjenen Bundesländern, die von der Verordnungsermächtigung gemäß § 22a Abs. 4a Z 2 GehG und § 78a Abs. 6 Z 2 VBG Gebrauch gemacht haben, hinsichtlich der von diesen Verordnungen erfassten Personengruppen;jenen Bundesländern, die von der Verordnungsermächtigung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4 a, Ziffer 2, GehG und Paragraph 78 a, Absatz 6, Ziffer 2, VBG Gebrauch gemacht haben, hinsichtlich der von diesen Verordnungen erfassten Personengruppen;
    2. 2.Ziffer 2die durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes jeweils zur Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder errichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsBetriebliche Pensionskassen sind berechtigt, Pensionskassengeschäfte für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Am Grundkapital betrieblicher Pensionskassen dürfen nur der beitragleistende Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bei diesen beschäftigt und Anwartschaftsberechtigte sind, beteiligt sein. Die Satzung der betrieblichen Pensionskasse hat Übertragungsbestimmungen für die Aktien vorzusehen.
  3. (3)Absatz 3Mehrere Arbeitgeber, die zu einem Konzern nach § 15 Aktiengesetzdes Aktiengesetzes (AktG) oder nach § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) gehören, sind einem Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.Mehrere Arbeitgeber, die zu einem Konzern nach Paragraph 15, Aktiengesetzdes Aktiengesetzes (AktG) oder nach Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) gehören, sind einem Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, gleichzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Einem Konzern im Sinne des Abs. 3 sind auch gleichzuhalten:Einem Konzern im Sinne des Absatz 3, sind auch gleichzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsDer Bund samt
      1. a)Litera ajenen Gesellschaften, an denen eine nach dem 1. Jänner 1990 begründete unmittelbare oder mittelbare mehrheitliche Kapitalbeteiligung des Bundes besteht; im Falle einer mittelbaren mehrheitlichen Kapitalbeteiligung des Bundes an einer Gesellschaft gilt dies allerdings nur dann, wenn die mittelbare mehrheitliche Beteiligung des Bundes an der betroffenen Gesellschaft 100 vH beträgt; sowie
      2. b)Litera bjenen Stiftungen, Anstalten und Fonds, die gemäß Art. 126b Abs. 1 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen; sowiejenen Stiftungen, Anstalten und Fonds, die gemäß Artikel 126 b, Absatz eins, B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen; sowie
      3. c)Litera cjenen Bundesländern, die von der Verordnungsermächtigung gemäß § 22a Abs. 4a Z 2 GehG und § 78a Abs. 6 Z 2 VBG Gebrauch gemacht haben, hinsichtlich der von diesen Verordnungen erfassten Personengruppen;jenen Bundesländern, die von der Verordnungsermächtigung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4 a, Ziffer 2, GehG und Paragraph 78 a, Absatz 6, Ziffer 2, VBG Gebrauch gemacht haben, hinsichtlich der von diesen Verordnungen erfassten Personengruppen;
    2. 2.Ziffer 2die durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes jeweils zur Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder errichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes.

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