§ 10 VGÜ 2014 Ausnahme

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird folgende Ausnahme von § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 6 ASchG festgelegt:Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, ASchG wird folgende Ausnahme von Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, Absatz 6, ASchG festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsArbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG nicht von ermächtigten Ärzten/Ärztinnen, sondern von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung durchgeführt werden.Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Untersuchungen gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ASchG nicht von ermächtigten Ärzten/Ärztinnen, sondern von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung durchgeführt werden.
    2. 2.Ziffer 2Im Falle der Z 1 ist abweichend von Anlage 2, Punkt B 2.1. eine Besichtigung des Außenohres vorzunehmen.Im Falle der Ziffer eins, ist abweichend von Anlage 2, Punkt B 2.1. eine Besichtigung des Außenohres vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten sowie den dazugehörenden Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, in denen Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG vor dem 1. März 1997 von gemäß § 56 Abs. 2 ASchG ermächtigten Ärzte/Ärztinnen durchgeführt wurden.Absatz eins, gilt nicht für Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten sowie den dazugehörenden Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, in denen Untersuchungen gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ASchG vor dem 1. März 1997 von gemäß Paragraph 56, Absatz 2, ASchG ermächtigten Ärzte/Ärztinnen durchgeführt wurden.
§ 10.Paragraph 10,

Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird folgende Ausnahme vom § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 6 ASchG festgelegt: Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, ASchG wird folgende Ausnahme vom Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, Absatz 6, ASchG festgelegt:

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.1999
  1. (1)Absatz einsGemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird folgende Ausnahme von § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 6 ASchG festgelegt:Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, ASchG wird folgende Ausnahme von Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, Absatz 6, ASchG festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsArbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG nicht von ermächtigten Ärzten/Ärztinnen, sondern von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung durchgeführt werden.Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Untersuchungen gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ASchG nicht von ermächtigten Ärzten/Ärztinnen, sondern von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung durchgeführt werden.
    2. 2.Ziffer 2Im Falle der Z 1 ist abweichend von Anlage 2, Punkt B 2.1. eine Besichtigung des Außenohres vorzunehmen.Im Falle der Ziffer eins, ist abweichend von Anlage 2, Punkt B 2.1. eine Besichtigung des Außenohres vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten sowie den dazugehörenden Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, in denen Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG vor dem 1. März 1997 von gemäß § 56 Abs. 2 ASchG ermächtigten Ärzte/Ärztinnen durchgeführt wurden.Absatz eins, gilt nicht für Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten sowie den dazugehörenden Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, in denen Untersuchungen gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ASchG vor dem 1. März 1997 von gemäß Paragraph 56, Absatz 2, ASchG ermächtigten Ärzte/Ärztinnen durchgeführt wurden.
§ 10.Paragraph 10,

Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird folgende Ausnahme vom § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 6 ASchG festgelegt: Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, ASchG wird folgende Ausnahme vom Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, Absatz 6, ASchG festgelegt:

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