§ 16 PartG

Parteiengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2022 bis 31.12.9999

(1) (Verfassungsbestimmung) Vorbehaltlich der in Abs. 3 getroffenen Anordnung treten § 1, § 3, § 6 Abs. 10, § 11 Abs. 1 und 6 sowie § 14 Abs. 1 mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt das Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, mit Ausnahme seines § 4 außer Kraft. Soweit dies zur Anpassung an § 3 erforderlich ist, ist die Abänderung landesgesetzlicher Regelungen bis spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 vorzunehmen.

(2) § 2, § 4, § 6 Abs. 1 bis 9, § 9, § 10 Abs. 7 und 8, § 11 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 9, § 12, § 13 und § 15 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. § 6 Abs. 4 ist im Jahr 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Kalenderjahr nur das zweite Halbjahr 2012 erfasst ist. § 7 gilt im Jahr 2012 mit der Maßgabe, dass Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten nur dann anzugeben sind, wenn die zugrundeliegenden Vereinbarungen nach dem 1. Juli 2012 geschlossen wurden. § 5, § 8 und § 10 Abs. 1 bis 6 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 4 des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, außer Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 4 zweiter Satz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(4) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 12 sind nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind.

(5) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 84/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 14 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes 25/2018 (Anm.: BGBl. I Nr. 25/2018) tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(7) § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2019 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(8) § 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(9) § 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Gleichzeitig tritt § 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 außer Kraft. § 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(10) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 2, 3 und 6; die Abschnittsbezeichnung und Überschrift zu § 3; § 3; § 6 Abs. 10 sowie § 7 Abs. 4 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. § 1 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2022 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(11) § 2, die Abschnittsbezeichnung und Überschrift zu § 4; § 4; § 4a samt Überschrift; § 5 samt Überschrift; § 6 Abs. 1; § 6 Abs. 1a; § 6 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 9, Abs. 7, 9; § 7 Abs. 1 bis 3; § 7a samt Überschrift; die Überschrift zu § 8; § 8 Abs. 1, 4 und 5; § 9 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5; § 10 Abs. 1 bis 9 samt Überschrift; § 10a samt Überschrift; § 11a Abs. 1; § 12 samt Abschnittsbezeichnung und Überschrift; §§ 12a; 12b samt Überschriften; die Abschnittsbezeichnung vor § 13; § 13; die Abschnittsbezeichnung vor § 14 und § 14 Abs. 2 sowie § 15a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten § 6 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 9a, § 11 Abs. 5a sowie § 11a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 247/2021 außer Kraft.

Stand vor dem 27.07.2022

In Kraft vom 01.07.2022 bis 27.07.2022

(1) (Verfassungsbestimmung) Vorbehaltlich der in Abs. 3 getroffenen Anordnung treten § 1, § 3, § 6 Abs. 10, § 11 Abs. 1 und 6 sowie § 14 Abs. 1 mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt das Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, mit Ausnahme seines § 4 außer Kraft. Soweit dies zur Anpassung an § 3 erforderlich ist, ist die Abänderung landesgesetzlicher Regelungen bis spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 vorzunehmen.

(2) § 2, § 4, § 6 Abs. 1 bis 9, § 9, § 10 Abs. 7 und 8, § 11 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 9, § 12, § 13 und § 15 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. § 6 Abs. 4 ist im Jahr 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Kalenderjahr nur das zweite Halbjahr 2012 erfasst ist. § 7 gilt im Jahr 2012 mit der Maßgabe, dass Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten nur dann anzugeben sind, wenn die zugrundeliegenden Vereinbarungen nach dem 1. Juli 2012 geschlossen wurden. § 5, § 8 und § 10 Abs. 1 bis 6 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 4 des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, außer Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 4 zweiter Satz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(4) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 12 sind nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind.

(5) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 84/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 14 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes 25/2018 (Anm.: BGBl. I Nr. 25/2018) tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(7) § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2019 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(8) § 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(9) § 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Gleichzeitig tritt § 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 außer Kraft. § 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(10) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 2, 3 und 6; die Abschnittsbezeichnung und Überschrift zu § 3; § 3; § 6 Abs. 10 sowie § 7 Abs. 4 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. § 1 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2022 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(11) § 2, die Abschnittsbezeichnung und Überschrift zu § 4; § 4; § 4a samt Überschrift; § 5 samt Überschrift; § 6 Abs. 1; § 6 Abs. 1a; § 6 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 9, Abs. 7, 9; § 7 Abs. 1 bis 3; § 7a samt Überschrift; die Überschrift zu § 8; § 8 Abs. 1, 4 und 5; § 9 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5; § 10 Abs. 1 bis 9 samt Überschrift; § 10a samt Überschrift; § 11a Abs. 1; § 12 samt Abschnittsbezeichnung und Überschrift; §§ 12a; 12b samt Überschriften; die Abschnittsbezeichnung vor § 13; § 13; die Abschnittsbezeichnung vor § 14 und § 14 Abs. 2 sowie § 15a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten § 6 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 9a, § 11 Abs. 5a sowie § 11a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 247/2021 außer Kraft.

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