§ 12 PartG Geldbußen

Parteiengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.
  2. (2)Absatz 2Wer vorsätzlich
    1. 1.Ziffer einseine Spende entgegen § 6 Abs. 4 nicht ausweist odereine Spende entgegen Paragraph 6, Absatz 4, nicht ausweist oder
    2. 2.Ziffer 2eine Spende entgegen § 6 Abs. 1a oder 5 annimmt und nicht weiterleitet odereine Spende entgegen Paragraph 6, Absatz eins a, oder 5 annimmt und nicht weiterleitet oder
    3. 3.Ziffer 3eine Spende entgegen § 6 Abs. 7 annimmt und nicht weiterleitet odereine Spende entgegen Paragraph 6, Absatz 7, annimmt und nicht weiterleitet oder
    4. 4.Ziffer 4eine erhaltene Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 1a, 4, 5 oder 6 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,eine erhaltene Spende zur Umgehung von Paragraph 6, Absatz eins a,, 4, 5 oder 6 Ziffer 9, in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Darüber hinaus ist auf den Verfall der den erlaubten Betrag übersteigenden Summe der Spende zu erkennen.
  3. (2a)Absatz 2 aHat eine politische Partei den Rechenschaftsbericht entgegen § 5 Abs. 7 nicht übermittelt, wird deren Parteiförderung bis zur tatsächlichen Übermittlung einbehalten.Hat eine politische Partei den Rechenschaftsbericht entgegen Paragraph 5, Absatz 7, nicht übermittelt, wird deren Parteiförderung bis zur tatsächlichen Übermittlung einbehalten.
  4. (3)Absatz 3Hat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat (§ 6 Abs. 9), eine Spende unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 1a, 5 oder 7 angenommen, nicht gemeldet oder nicht weitergeleitet, so ist zusätzlich auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.Hat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat (Paragraph 6, Absatz 9,), eine Spende unter Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 4, nicht ausgewiesen oder entgegen Paragraph 6, Absatz eins a,, 5 oder 7 angenommen, nicht gemeldet oder nicht weitergeleitet, so ist zusätzlich auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.
  5. (3a)Absatz 3 aHat ein Personenkomitee eine Partei, einen Abgeordneten oder einen Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei im Sinne des § 2 Z 1 eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert, ohne vorangehende Registrierung beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat, materiell unterstützt, so ist dieses mit einer Geldstrafe in der Höhe des Fünffachen der Unterstützungsleistung zu bestrafen.Hat ein Personenkomitee eine Partei, einen Abgeordneten oder einen Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert, ohne vorangehende Registrierung beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat, materiell unterstützt, so ist dieses mit einer Geldstrafe in der Höhe des Fünffachen der Unterstützungsleistung zu bestrafen.
  6. (4)Absatz 4Wer als für die Übereinstimmung abgegebener Erklärungen mit den Vorschriften über die Rechenschaftspflicht verantwortlicher Beauftragter vorsätzlich unrichtige Angaben für den Rechenschaftsbericht macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  7. (5)Absatz 5§ 19 VStG, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist anzuwenden. Auf die Höhe der Spende ist ebenso Bedacht zu nehmen.Paragraph 19, VStG, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist anzuwenden. Auf die Höhe der Spende ist ebenso Bedacht zu nehmen.
  8. (1)Absatz einsDer unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat über politische Parteien jeweils auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten, begründeten Mitteilung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die politische Partei, die Gliederung einer politischen Partei mit Rechtspersönlichkeit oder eine nahestehende Organisation mit Bescheid die Geldbußen zu verhängen. Wurde vom unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat eine Verwaltungsstrafe gemäß § 12a rechtskräftig verhängt, hat der Rechnungshof jedenfalls den Sachverhalt im Hinblick auf Verstöße nach diesem Bundesgesetz zu prüfen und gegebenenfalls eine Mitteilung nach dem ersten Satz an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu erstatten oder die Begründung, warum er keine solche Mitteilung erstattet auf seiner Website zu veröffentlichen.Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat über politische Parteien jeweils auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten, begründeten Mitteilung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die politische Partei, die Gliederung einer politischen Partei mit Rechtspersönlichkeit oder eine nahestehende Organisation mit Bescheid die Geldbußen zu verhängen. Wurde vom unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat eine Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 12 a, rechtskräftig verhängt, hat der Rechnungshof jedenfalls den Sachverhalt im Hinblick auf Verstöße nach diesem Bundesgesetz zu prüfen und gegebenenfalls eine Mitteilung nach dem ersten Satz an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu erstatten oder die Begründung, warum er keine solche Mitteilung erstattet auf seiner Website zu veröffentlichen.
  9. (1a)Absatz eins aDer Rechnungshof hat dem unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat alle Unterlagen betreffend eine Mittelung gemäß Abs. 1 zu übermitteln und ihm im Fall einer Nachfrage die erforderlichen Auskünfte binnen angemessener Frist zu erteilen.Der Rechnungshof hat dem unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat alle Unterlagen betreffend eine Mittelung gemäß Absatz eins, zu übermitteln und ihm im Fall einer Nachfrage die erforderlichen Auskünfte binnen angemessener Frist zu erteilen.
  10. (2)Absatz 2Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder fehlen im Rechenschaftsbericht Angaben, die nach § 4 Abs. 3 oder § 5 auszuweisen gewesen wären und konnten diese Mängel weder durch die politische Partei noch durch die Erhebungen des Rechnungshofs beseitigt werden, oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß § 10 Abs. 4 ungenutzt verstreichen lassen, ist bei Verstoß gegen § 4 Abs. 3 oder § 5 Abs. 1 oder gegen § 5 Abs. 3 bis 5 oder gegen § 5 Abs. 5b oder gegen § 5 Abs. 6 oder Abs. 6a oder gegen § 7 Abs. 1 bis 3 eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens in der Höhe von bis zu € 50.000,- zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen, einer unterbliebenen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder einer Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit so ist diese zur Stellungnahme im Sinne von § 10 Abs. 4 aufzufordern. Konnten die Mängel wegen unrichtiger, unvollständiger oder fehlender Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder durch die Erhebungen des Rechnungshofs beseitigt werden, oder ist die gemäß § 10 Abs. 4 eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu € 50.000,- zu verhängen.Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder fehlen im Rechenschaftsbericht Angaben, die nach Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 5, auszuweisen gewesen wären und konnten diese Mängel weder durch die politische Partei noch durch die Erhebungen des Rechnungshofs beseitigt werden, oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ungenutzt verstreichen lassen, ist bei Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 5, Absatz eins, oder gegen Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 oder gegen Paragraph 5, Absatz 5 b, oder gegen Paragraph 5, Absatz 6, oder Absatz 6 a, oder gegen Paragraph 7, Absatz eins bis 3 eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens in der Höhe von bis zu € 50.000,- zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen, einer unterbliebenen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder einer Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit so ist diese zur Stellungnahme im Sinne von Paragraph 10, Absatz 4, aufzufordern. Konnten die Mängel wegen unrichtiger, unvollständiger oder fehlender Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder durch die Erhebungen des Rechnungshofs beseitigt werden, oder ist die gemäß Paragraph 10, Absatz 4, eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu € 50.000,- zu verhängen.
  11. (3)Absatz 3Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 5 Abs. 4a Z 3 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1a oder § 6 Abs. 5 oder § 6 Abs. 6 angenommen und nicht gemäß § 6 Abs. 7 rückerstattet oder weitergeleitet, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Eine Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 ist nicht zu verhängen, wenn die Spende richtig und vollständig im Rechenschaftsbericht gemäß § 5 Abs. 4a Z 3 ausgewiesen wird und die nach § 6 Abs. 2 zu meldende Spende, den Betrag von € 2.500,- nicht übersteigt. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen, einer unterbliebenen oder einer unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 4 a, Ziffer 3, nicht ausgewiesen oder entgegen Paragraph 6, Absatz 2, oder Absatz 3, nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins a, oder Paragraph 6, Absatz 5, oder Paragraph 6, Absatz 6, angenommen und nicht gemäß Paragraph 6, Absatz 7, rückerstattet oder weitergeleitet, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Eine Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 6, Absatz 2, ist nicht zu verhängen, wenn die Spende richtig und vollständig im Rechenschaftsbericht gemäß Paragraph 5, Absatz 4 a, Ziffer 3, ausgewiesen wird und die nach Paragraph 6, Absatz 2, zu meldende Spende, den Betrag von € 2.500,- nicht übersteigt. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen, einer unterbliebenen oder einer unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.
  12. (4)Absatz 4Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags für Wahlwerbungsaufwendungen um bis zu 10 vH ist eine Geldbuße von bis zu 25 vH des Überschreitungsbetrages über die politische Partei zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 10 vH hinaus, so ist eine zusätzliche Geldbuße von bis zu 75 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist eine weitere Geldbuße von bis zu 150 vH dieses dritten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 50 vH hinaus, so ist zusätzlich noch eine Geldbuße von bis zu 200 vH des vierten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Mehrere politische Parteien (§ 4 Abs. 1 Satz 2) haften solidarisch.Für den Fall der Überschreitung des in Paragraph 4, geregelten Höchstbetrags für Wahlwerbungsaufwendungen um bis zu 10 vH ist eine Geldbuße von bis zu 25 vH des Überschreitungsbetrages über die politische Partei zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 10 vH hinaus, so ist eine zusätzliche Geldbuße von bis zu 75 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist eine weitere Geldbuße von bis zu 150 vH dieses dritten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 50 vH hinaus, so ist zusätzlich noch eine Geldbuße von bis zu 200 vH des vierten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Mehrere politische Parteien (Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2) haften solidarisch.
  13. (5)Absatz 5Hat eine politische Partei den Wahlwerbungsbericht entgegen § 4 Abs. 2 oder den Rechenschaftsbericht entgegen § 5 Abs. 7 nicht fristgerecht übermittelt, ist eine Geldbuße von bis zu € 50.000,- zu verhängen. Hat die politische Partei den Wahlwerbungsbericht oder den Rechenschaftsbericht auch nach Verhängung einer Geldbuße nach dem vorstehenden Satz nicht dem Rechnungshof übermittelt, reduziert sich die Auszahlung der Parteienförderung gemäß Parteien-Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012 für das laufende Kalenderjahr um den dreihundertfünfundsechzigsten Teil pro Tag bis zur Übermittlung des Wahlwerbungsberichts oder Rechenschaftsberichts.Hat eine politische Partei den Wahlwerbungsbericht entgegen Paragraph 4, Absatz 2, oder den Rechenschaftsbericht entgegen Paragraph 5, Absatz 7, nicht fristgerecht übermittelt, ist eine Geldbuße von bis zu € 50.000,- zu verhängen. Hat die politische Partei den Wahlwerbungsbericht oder den Rechenschaftsbericht auch nach Verhängung einer Geldbuße nach dem vorstehenden Satz nicht dem Rechnungshof übermittelt, reduziert sich die Auszahlung der Parteienförderung gemäß Parteien-Förderungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2012, für das laufende Kalenderjahr um den dreihundertfünfundsechzigsten Teil pro Tag bis zur Übermittlung des Wahlwerbungsberichts oder Rechenschaftsberichts.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsDer unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.
  2. (2)Absatz 2Wer vorsätzlich
    1. 1.Ziffer einseine Spende entgegen § 6 Abs. 4 nicht ausweist odereine Spende entgegen Paragraph 6, Absatz 4, nicht ausweist oder
    2. 2.Ziffer 2eine Spende entgegen § 6 Abs. 1a oder 5 annimmt und nicht weiterleitet odereine Spende entgegen Paragraph 6, Absatz eins a, oder 5 annimmt und nicht weiterleitet oder
    3. 3.Ziffer 3eine Spende entgegen § 6 Abs. 7 annimmt und nicht weiterleitet odereine Spende entgegen Paragraph 6, Absatz 7, annimmt und nicht weiterleitet oder
    4. 4.Ziffer 4eine erhaltene Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 1a, 4, 5 oder 6 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,eine erhaltene Spende zur Umgehung von Paragraph 6, Absatz eins a,, 4, 5 oder 6 Ziffer 9, in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Darüber hinaus ist auf den Verfall der den erlaubten Betrag übersteigenden Summe der Spende zu erkennen.
  3. (2a)Absatz 2 aHat eine politische Partei den Rechenschaftsbericht entgegen § 5 Abs. 7 nicht übermittelt, wird deren Parteiförderung bis zur tatsächlichen Übermittlung einbehalten.Hat eine politische Partei den Rechenschaftsbericht entgegen Paragraph 5, Absatz 7, nicht übermittelt, wird deren Parteiförderung bis zur tatsächlichen Übermittlung einbehalten.
  4. (3)Absatz 3Hat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat (§ 6 Abs. 9), eine Spende unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 1a, 5 oder 7 angenommen, nicht gemeldet oder nicht weitergeleitet, so ist zusätzlich auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.Hat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat (Paragraph 6, Absatz 9,), eine Spende unter Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 4, nicht ausgewiesen oder entgegen Paragraph 6, Absatz eins a,, 5 oder 7 angenommen, nicht gemeldet oder nicht weitergeleitet, so ist zusätzlich auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.
  5. (3a)Absatz 3 aHat ein Personenkomitee eine Partei, einen Abgeordneten oder einen Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei im Sinne des § 2 Z 1 eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert, ohne vorangehende Registrierung beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat, materiell unterstützt, so ist dieses mit einer Geldstrafe in der Höhe des Fünffachen der Unterstützungsleistung zu bestrafen.Hat ein Personenkomitee eine Partei, einen Abgeordneten oder einen Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert, ohne vorangehende Registrierung beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat, materiell unterstützt, so ist dieses mit einer Geldstrafe in der Höhe des Fünffachen der Unterstützungsleistung zu bestrafen.
  6. (4)Absatz 4Wer als für die Übereinstimmung abgegebener Erklärungen mit den Vorschriften über die Rechenschaftspflicht verantwortlicher Beauftragter vorsätzlich unrichtige Angaben für den Rechenschaftsbericht macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  7. (5)Absatz 5§ 19 VStG, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist anzuwenden. Auf die Höhe der Spende ist ebenso Bedacht zu nehmen.Paragraph 19, VStG, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist anzuwenden. Auf die Höhe der Spende ist ebenso Bedacht zu nehmen.
  8. (1)Absatz einsDer unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat über politische Parteien jeweils auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten, begründeten Mitteilung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die politische Partei, die Gliederung einer politischen Partei mit Rechtspersönlichkeit oder eine nahestehende Organisation mit Bescheid die Geldbußen zu verhängen. Wurde vom unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat eine Verwaltungsstrafe gemäß § 12a rechtskräftig verhängt, hat der Rechnungshof jedenfalls den Sachverhalt im Hinblick auf Verstöße nach diesem Bundesgesetz zu prüfen und gegebenenfalls eine Mitteilung nach dem ersten Satz an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu erstatten oder die Begründung, warum er keine solche Mitteilung erstattet auf seiner Website zu veröffentlichen.Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat über politische Parteien jeweils auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten, begründeten Mitteilung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die politische Partei, die Gliederung einer politischen Partei mit Rechtspersönlichkeit oder eine nahestehende Organisation mit Bescheid die Geldbußen zu verhängen. Wurde vom unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat eine Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 12 a, rechtskräftig verhängt, hat der Rechnungshof jedenfalls den Sachverhalt im Hinblick auf Verstöße nach diesem Bundesgesetz zu prüfen und gegebenenfalls eine Mitteilung nach dem ersten Satz an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu erstatten oder die Begründung, warum er keine solche Mitteilung erstattet auf seiner Website zu veröffentlichen.
  9. (1a)Absatz eins aDer Rechnungshof hat dem unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat alle Unterlagen betreffend eine Mittelung gemäß Abs. 1 zu übermitteln und ihm im Fall einer Nachfrage die erforderlichen Auskünfte binnen angemessener Frist zu erteilen.Der Rechnungshof hat dem unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat alle Unterlagen betreffend eine Mittelung gemäß Absatz eins, zu übermitteln und ihm im Fall einer Nachfrage die erforderlichen Auskünfte binnen angemessener Frist zu erteilen.
  10. (2)Absatz 2Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder fehlen im Rechenschaftsbericht Angaben, die nach § 4 Abs. 3 oder § 5 auszuweisen gewesen wären und konnten diese Mängel weder durch die politische Partei noch durch die Erhebungen des Rechnungshofs beseitigt werden, oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß § 10 Abs. 4 ungenutzt verstreichen lassen, ist bei Verstoß gegen § 4 Abs. 3 oder § 5 Abs. 1 oder gegen § 5 Abs. 3 bis 5 oder gegen § 5 Abs. 5b oder gegen § 5 Abs. 6 oder Abs. 6a oder gegen § 7 Abs. 1 bis 3 eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens in der Höhe von bis zu € 50.000,- zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen, einer unterbliebenen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder einer Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit so ist diese zur Stellungnahme im Sinne von § 10 Abs. 4 aufzufordern. Konnten die Mängel wegen unrichtiger, unvollständiger oder fehlender Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder durch die Erhebungen des Rechnungshofs beseitigt werden, oder ist die gemäß § 10 Abs. 4 eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu € 50.000,- zu verhängen.Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder fehlen im Rechenschaftsbericht Angaben, die nach Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 5, auszuweisen gewesen wären und konnten diese Mängel weder durch die politische Partei noch durch die Erhebungen des Rechnungshofs beseitigt werden, oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ungenutzt verstreichen lassen, ist bei Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 5, Absatz eins, oder gegen Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 oder gegen Paragraph 5, Absatz 5 b, oder gegen Paragraph 5, Absatz 6, oder Absatz 6 a, oder gegen Paragraph 7, Absatz eins bis 3 eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens in der Höhe von bis zu € 50.000,- zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen, einer unterbliebenen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder einer Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit so ist diese zur Stellungnahme im Sinne von Paragraph 10, Absatz 4, aufzufordern. Konnten die Mängel wegen unrichtiger, unvollständiger oder fehlender Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder durch die Erhebungen des Rechnungshofs beseitigt werden, oder ist die gemäß Paragraph 10, Absatz 4, eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu € 50.000,- zu verhängen.
  11. (3)Absatz 3Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 5 Abs. 4a Z 3 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1a oder § 6 Abs. 5 oder § 6 Abs. 6 angenommen und nicht gemäß § 6 Abs. 7 rückerstattet oder weitergeleitet, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Eine Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 ist nicht zu verhängen, wenn die Spende richtig und vollständig im Rechenschaftsbericht gemäß § 5 Abs. 4a Z 3 ausgewiesen wird und die nach § 6 Abs. 2 zu meldende Spende, den Betrag von € 2.500,- nicht übersteigt. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen, einer unterbliebenen oder einer unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 4 a, Ziffer 3, nicht ausgewiesen oder entgegen Paragraph 6, Absatz 2, oder Absatz 3, nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins a, oder Paragraph 6, Absatz 5, oder Paragraph 6, Absatz 6, angenommen und nicht gemäß Paragraph 6, Absatz 7, rückerstattet oder weitergeleitet, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Eine Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 6, Absatz 2, ist nicht zu verhängen, wenn die Spende richtig und vollständig im Rechenschaftsbericht gemäß Paragraph 5, Absatz 4 a, Ziffer 3, ausgewiesen wird und die nach Paragraph 6, Absatz 2, zu meldende Spende, den Betrag von € 2.500,- nicht übersteigt. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen, einer unterbliebenen oder einer unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.
  12. (4)Absatz 4Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags für Wahlwerbungsaufwendungen um bis zu 10 vH ist eine Geldbuße von bis zu 25 vH des Überschreitungsbetrages über die politische Partei zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 10 vH hinaus, so ist eine zusätzliche Geldbuße von bis zu 75 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist eine weitere Geldbuße von bis zu 150 vH dieses dritten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 50 vH hinaus, so ist zusätzlich noch eine Geldbuße von bis zu 200 vH des vierten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Mehrere politische Parteien (§ 4 Abs. 1 Satz 2) haften solidarisch.Für den Fall der Überschreitung des in Paragraph 4, geregelten Höchstbetrags für Wahlwerbungsaufwendungen um bis zu 10 vH ist eine Geldbuße von bis zu 25 vH des Überschreitungsbetrages über die politische Partei zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 10 vH hinaus, so ist eine zusätzliche Geldbuße von bis zu 75 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist eine weitere Geldbuße von bis zu 150 vH dieses dritten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 50 vH hinaus, so ist zusätzlich noch eine Geldbuße von bis zu 200 vH des vierten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Mehrere politische Parteien (Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2) haften solidarisch.
  13. (5)Absatz 5Hat eine politische Partei den Wahlwerbungsbericht entgegen § 4 Abs. 2 oder den Rechenschaftsbericht entgegen § 5 Abs. 7 nicht fristgerecht übermittelt, ist eine Geldbuße von bis zu € 50.000,- zu verhängen. Hat die politische Partei den Wahlwerbungsbericht oder den Rechenschaftsbericht auch nach Verhängung einer Geldbuße nach dem vorstehenden Satz nicht dem Rechnungshof übermittelt, reduziert sich die Auszahlung der Parteienförderung gemäß Parteien-Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012 für das laufende Kalenderjahr um den dreihundertfünfundsechzigsten Teil pro Tag bis zur Übermittlung des Wahlwerbungsberichts oder Rechenschaftsberichts.Hat eine politische Partei den Wahlwerbungsbericht entgegen Paragraph 4, Absatz 2, oder den Rechenschaftsbericht entgegen Paragraph 5, Absatz 7, nicht fristgerecht übermittelt, ist eine Geldbuße von bis zu € 50.000,- zu verhängen. Hat die politische Partei den Wahlwerbungsbericht oder den Rechenschaftsbericht auch nach Verhängung einer Geldbuße nach dem vorstehenden Satz nicht dem Rechnungshof übermittelt, reduziert sich die Auszahlung der Parteienförderung gemäß Parteien-Förderungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2012, für das laufende Kalenderjahr um den dreihundertfünfundsechzigsten Teil pro Tag bis zur Übermittlung des Wahlwerbungsberichts oder Rechenschaftsberichts.

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