§ 8 PartG Prüfung durch Wirtschaftsprüfer

Parteiengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Prüfung der Rechenschaftsberichte und der Wahlwerbungsberichte durch Wirtschaftsprüfer (§ 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 2) hat sich darauf zu erstrecken, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes eingehalten worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass rechnerische Unrichtigkeiten und Verstöße gegen dieses Gesetz bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.Die Prüfung der Rechenschaftsberichte und der Wahlwerbungsberichte durch Wirtschaftsprüfer (Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 5, Absatz 2,) hat sich darauf zu erstrecken, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes eingehalten worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass rechnerische Unrichtigkeiten und Verstöße gegen dieses Gesetz bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Prüfer kann von den Organen oder von diesen dazu ermächtigten Personen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert. Es ist ihm insoweit auch zu gestatten, die Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts, die Bücher und Schriftstücke sowie die Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen.
  3. (3)Absatz 3Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht niederzulegen, der den Leitungsorganen der Partei zu übergeben ist.
  4. (4)Absatz 4Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer durch einen schriftlichen Vermerk zu bestätigen, dass nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund der Bücher der politischen Partei sowie der von den Leitungsorganen oder den vertretungsbefugten Personen erteilten Aufklärungen und Nachweise der Rechenschaftsbericht in dem geprüften Umfang den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer in seinem schriftlichen Prüfungsvermerk die Bestätigung zu versagen oder einzuschränken.
  5. (5)Absatz 5Der Prüfungsvermerk ist auf dem Rechenschaftsbericht anzubringen. Der Rechenschaftsbericht ist dem Rechnungshof zu übermitteln.
  6. (5)Absatz 5Der Prüfungsvermerk ist in den schriftlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Der schriftliche Prüfungsbericht ist zusammen mit dem Wahlwerbungsbericht oder dem Rechenschaftsbericht samt dessen Anlagen von der politischen Partei an den Rechnungshof zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsDie Prüfung der Rechenschaftsberichte und der Wahlwerbungsberichte durch Wirtschaftsprüfer (§ 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 2) hat sich darauf zu erstrecken, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes eingehalten worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass rechnerische Unrichtigkeiten und Verstöße gegen dieses Gesetz bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.Die Prüfung der Rechenschaftsberichte und der Wahlwerbungsberichte durch Wirtschaftsprüfer (Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 5, Absatz 2,) hat sich darauf zu erstrecken, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes eingehalten worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass rechnerische Unrichtigkeiten und Verstöße gegen dieses Gesetz bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Prüfer kann von den Organen oder von diesen dazu ermächtigten Personen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert. Es ist ihm insoweit auch zu gestatten, die Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts, die Bücher und Schriftstücke sowie die Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen.
  3. (3)Absatz 3Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht niederzulegen, der den Leitungsorganen der Partei zu übergeben ist.
  4. (4)Absatz 4Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer durch einen schriftlichen Vermerk zu bestätigen, dass nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund der Bücher der politischen Partei sowie der von den Leitungsorganen oder den vertretungsbefugten Personen erteilten Aufklärungen und Nachweise der Rechenschaftsbericht in dem geprüften Umfang den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer in seinem schriftlichen Prüfungsvermerk die Bestätigung zu versagen oder einzuschränken.
  5. (5)Absatz 5Der Prüfungsvermerk ist auf dem Rechenschaftsbericht anzubringen. Der Rechenschaftsbericht ist dem Rechnungshof zu übermitteln.
  6. (5)Absatz 5Der Prüfungsvermerk ist in den schriftlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Der schriftliche Prüfungsbericht ist zusammen mit dem Wahlwerbungsbericht oder dem Rechenschaftsbericht samt dessen Anlagen von der politischen Partei an den Rechnungshof zu übermitteln.

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