§ 6 PartG Spenden

Parteiengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJede politische Partei kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Spenden (§ 2 Z 5) annehmen.Jede politische Partei kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Spenden (Paragraph 2, Ziffer 5,) annehmen.
  2. (1)Absatz einsSoweit im Folgenden für Spenden an eine politische Partei Höchstbeträge festgelegt sind, gelten diese für die Summe aus den Spenden an die politische Partei, den Spenden an ihre nahestehenden Organisationen und an die ihr zuzurechnenden Personenkomitees sowie den Abgeordneten und Wahlwerbern zur Unterstützung in ihrer Tätigkeit für die politische Partei gewährten Spenden. Organe einer politischen Partei, Gliederungen einer politischen Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit, nahestehende Organisationen, Personenkomitees, Abgeordnete und Wahlwerber haben dazu der Partei zeitgerecht alle erforderlichen Angaben korrekt und vollständig zu übermitteln, damit der Partei die Einhaltung der in Abs. 2 genannten Fristen möglich ist.Soweit im Folgenden für Spenden an eine politische Partei Höchstbeträge festgelegt sind, gelten diese für die Summe aus den Spenden an die politische Partei, den Spenden an ihre nahestehenden Organisationen und an die ihr zuzurechnenden Personenkomitees sowie den Abgeordneten und Wahlwerbern zur Unterstützung in ihrer Tätigkeit für die politische Partei gewährten Spenden. Organe einer politischen Partei, Gliederungen einer politischen Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit, nahestehende Organisationen, Personenkomitees, Abgeordnete und Wahlwerber haben dazu der Partei zeitgerecht alle erforderlichen Angaben korrekt und vollständig zu übermitteln, damit der Partei die Einhaltung der in Absatz 2, genannten Fristen möglich ist.
  3. (1a)Absatz eins aJede politische Partei im Sinne des § 2 Z 1 darf pro Kalenderjahr höchstens Spenden im Gesamtwert von € 750.000 annehmen. Darüber hinaus gehende Spenden sind unverzüglich dem Rechnungshof weiterzuleiten. Diese Bestimmung gilt auch für neue, bisher nicht unter den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes gefallen seiende wahlwerbende Parteien, welche Statuten vor ihrem ersten Antreten zur Wahl eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments hinterlegt haben, wobei jedoch für das erste Antreten bei einer Wahl im betreffenden Kalenderjahr das Doppelte dieses Betrages als Höchstgrenze gilt. Für bestehende politische Parteien im Sinne dieses Bundesgesetzes bzw. deren territoriale und nicht territoriale Teilorganisationen, die bei Wahlen zu einem Landtag antreten, in dem sie noch nicht vertreten sind, erhöht sich in diesem Kalenderjahr der Betrag gemäß erstem Satz um weitere € 200.000 je Landtagswahl, sofern die Spenden von Seiten des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtags-Wahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden.Jede politische Partei im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, darf pro Kalenderjahr höchstens Spenden im Gesamtwert von € 750.000 annehmen. Darüber hinaus gehende Spenden sind unverzüglich dem Rechnungshof weiterzuleiten. Diese Bestimmung gilt auch für neue, bisher nicht unter den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes gefallen seiende wahlwerbende Parteien, welche Statuten vor ihrem ersten Antreten zur Wahl eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments hinterlegt haben, wobei jedoch für das erste Antreten bei einer Wahl im betreffenden Kalenderjahr das Doppelte dieses Betrages als Höchstgrenze gilt. Für bestehende politische Parteien im Sinne dieses Bundesgesetzes bzw. deren territoriale und nicht territoriale Teilorganisationen, die bei Wahlen zu einem Landtag antreten, in dem sie noch nicht vertreten sind, erhöht sich in diesem Kalenderjahr der Betrag gemäß erstem Satz um weitere € 200.000 je Landtagswahl, sofern die Spenden von Seiten des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtags-Wahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden.
  4. (2)Absatz 2In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (§ 5) hat jede politische Partei Spenden getrennt wie folgt auszuweisen:In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (Paragraph 5,) hat jede politische Partei Spenden getrennt wie folgt auszuweisen:
    1. 1.Ziffer einsSpenden an die politische Partei und solche an ihre Gliederungen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,
    2. 2.Ziffer 2Spenden an nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, und an Gliederungen der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,Spenden an nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, und an Gliederungen der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,
    3. 3.Ziffer 3Spenden an Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben.
  5. (3)Absatz 3Die Anlage ist wie folgt zu gliedern:
    1. 1.Ziffer einsGesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter Z 2 fallen,Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter Ziffer 2, fallen,
    2. 2.Ziffer 2Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und juristischen Personen,
    3. 3.Ziffer 3Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter Z 4 fallen undGesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter Ziffer 4, fallen und
    4. 4.Ziffer 4Gesamtsumme der Spenden von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds.
    Dies gilt nicht für Spenden an Organisationen gem. Abs. 2 Z 1 und 2 auf Gemeindeebene sowie an Abgeordnete und Wahlwerber gem. Abs. 2 Z 3.Dies gilt nicht für Spenden an Organisationen gem. Absatz 2, Ziffer eins und 2 auf Gemeindeebene sowie an Abgeordnete und Wahlwerber gem. Absatz 2, Ziffer 3,
  6. (4)Absatz 4Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 2 500 Euro (Anm. 1) übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen.Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 2 500 Euro Anmerkung 1) übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen.
  7. (2)Absatz 2Die politische Partei hat dem Rechnungshof zum Zweck der öffentlichen Information über die Finanzierung politischer Parteien durch private Mittel in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format spätestens vier Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die eingelangten Einzelspenden über € 150,- unter Nennung des Namens des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) zu melden. Bei Einzelspenden, die den Betrag von € 500,- übersteigen ist zusätzlich die Postleitzahl der Wohnadresse oder der Geschäftsanschrift des jeweiligen Spenders zu erheben und dem Rechnungshof zu melden. Der Rechnungshof hat die Einzelspenden über € 500,- Euro unter Nennung des Namens und der Postleitzahl des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und gegliedert nach dem konkreten Spendenempfänger unverzüglich zu veröffentlichen. Der Rechnungshof und die politische Partei haben die Namen der Spender nach Ablauf der in § 5 Abs. 8 festgelegten Frist wieder zu löschen.Die politische Partei hat dem Rechnungshof zum Zweck der öffentlichen Information über die Finanzierung politischer Parteien durch private Mittel in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format spätestens vier Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die eingelangten Einzelspenden über € 150,- unter Nennung des Namens des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) zu melden. Bei Einzelspenden, die den Betrag von € 500,- übersteigen ist zusätzlich die Postleitzahl der Wohnadresse oder der Geschäftsanschrift des jeweiligen Spenders zu erheben und dem Rechnungshof zu melden. Der Rechnungshof hat die Einzelspenden über € 500,- Euro unter Nennung des Namens und der Postleitzahl des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und gegliedert nach dem konkreten Spendenempfänger unverzüglich zu veröffentlichen. Der Rechnungshof und die politische Partei haben die Namen der Spender nach Ablauf der in Paragraph 5, Absatz 8, festgelegten Frist wieder zu löschen.
  8. (3)Absatz 3Zwischen Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament und Wahltag sind einzelne Geldspenden über € 2.500,- dem Rechnungshof unter Nennung des Namens und der Anschrift des Spenders, dem Datum des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) unverzüglich zu melden. Der Rechnungshof hat diese Spenden unter Nennung des Namens des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) unverzüglich auf seiner Website zu veröffentlichen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 17, BGBl. I Nr. 125/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,)

  9. (5)Absatz 5Pro Spender, gleichgültig ob es sich dabei um eine juristische oder eine natürliche Person handelt, sind pro Kalenderjahr Spenden an eine politische Partei im Sinne des § 2 Z 1 nur in der Höhe von insgesamt € 7.500 zulässig. Für juristische Personen, die Tochtergesellschaften oder ähnliche Strukturen haben, gilt diese Höchstsumme pro Kalenderjahr insgesamt. Für neu antretende wahlwerbende Parteien iSd Abs. 1a dritter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Fünffache beträgt. Für nicht im Landtag vertretene politische Parteien iSd Abs. 1a letzter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Doppelte beträgt, sofern die Spenden vonseiten des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtags-Wahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden. Spenden über € 2.500 sind dem Rechnungshof unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich zu melden. Der Rechnungshof hat diese Spenden unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich zu veröffentlichen.Pro Spender, gleichgültig ob es sich dabei um eine juristische oder eine natürliche Person handelt, sind pro Kalenderjahr Spenden an eine politische Partei im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, nur in der Höhe von insgesamt € 7.500 zulässig. Für juristische Personen, die Tochtergesellschaften oder ähnliche Strukturen haben, gilt diese Höchstsumme pro Kalenderjahr insgesamt. Für neu antretende wahlwerbende Parteien iSd Absatz eins a, dritter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Fünffache beträgt. Für nicht im Landtag vertretene politische Parteien iSd Absatz eins a, letzter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Doppelte beträgt, sofern die Spenden vonseiten des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtags-Wahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden. Spenden über € 2.500 sind dem Rechnungshof unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich zu melden. Der Rechnungshof hat diese Spenden unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich zu veröffentlichen.
  10. (6)Absatz 6Politische Parteien, nahestehende Organisationen, Personenkomitees sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, dürfen keine Spenden annehmen von:
    1. 1.Ziffer einsparlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Landtagsklubs,parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 156, und Landtagsklubs,
    2. 1.Ziffer einsparlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Landtagsklubs, wobei zulässige Öffentlichkeitsarbeit, das ist insbesondere die Verbreitung von Informationen über die Tätigkeit des Klubs oder seiner Mitglieder, keine Spende darstellt,parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 156, und Landtagsklubs, wobei zulässige Öffentlichkeitsarbeit, das ist insbesondere die Verbreitung von Informationen über die Tätigkeit des Klubs oder seiner Mitglieder, keine Spende darstellt,
    3. 2.Ziffer 2Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,Rechtsträgern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Publizistikförderungsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,
    4. 3.Ziffer 3öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
    5. 4.Ziffer 4gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,
    6. 5.Ziffer 5Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand direkt oder mit mindestens 2510 vH indirekt beteiligt ist,
    7. 6.Ziffer 6ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, sowie juristischen Personen mit ausländischem wirtschaftlichem Eigentümer, sofern die Spende im Einzelfall € 500,- übersteigt, ausgenommen von dieser Beschränkung sind EU-Bürger mit Wohnsitz in Österreich,
    8. 7.Ziffer 7natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 500 Euro (Anm. 1) übersteigt,natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 500 Euro Anmerkung 1) übersteigt,
    9. 7.Ziffer 7natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die im Einzelfall den Betrag von € 500,- übersteigt,
    10. 8.Ziffer 8anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 500 Euro (Anm. 1)€ 150,- beträgt,anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 500 Euro Anmerkung 1) beträgt,
    11. 9.Ziffer 9natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 500 Euro (Anm. 1) beträgt,natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 500 Euro Anmerkung 1) beträgt,
    12. 9.Ziffer 9natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende im Einzelfall mehr als € 150,- beträgt,
    13. 10.Ziffer 10natürlichen oder juristischen Personen, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils eine Spende gewähren wollen und
    14. 11.Ziffer 11Dritten, die Spenden gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt für diese Partei einwerben wollen.
  11. (7)Absatz 7Nach Abs. 1a, 5 und 6 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen.Nach Absatz eins a,, 5 und 6 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Artikel 126 d, Absatz eins, B-VG) anzuführen.
  12. (7)Absatz 7Nach Abs. 1a und 5 unzulässige Spenden sind spätestens vier Monate nach Erhalt dem Spender rückzuerstatten. Wenn das nicht möglich ist, sind diese Spenden ebenso wie nach Abs. 6 unzulässige Spenden unverzüglich, mit sanktionsbefreiender Wirkung spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Für Parteien, die nicht der Rechenschaftspflicht des § 5 Abs. 1 unterliegen, gilt die sanktionsbefreiende Wirkung im Falle unaufgeforderter Weiterleitung bis zum 30. September des auf den Spendeneingang folgenden Jahres. Dem Rechnungshof sind zugleich das Eingangsdatum der Spende und der Grund der Unzulässigkeit mitzuteilen. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen.Nach Absatz eins a, und 5 unzulässige Spenden sind spätestens vier Monate nach Erhalt dem Spender rückzuerstatten. Wenn das nicht möglich ist, sind diese Spenden ebenso wie nach Absatz 6, unzulässige Spenden unverzüglich, mit sanktionsbefreiender Wirkung spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Für Parteien, die nicht der Rechenschaftspflicht des Paragraph 5, Absatz eins, unterliegen, gilt die sanktionsbefreiende Wirkung im Falle unaufgeforderter Weiterleitung bis zum 30. September des auf den Spendeneingang folgenden Jahres. Dem Rechnungshof sind zugleich das Eingangsdatum der Spende und der Grund der Unzulässigkeit mitzuteilen. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Artikel 126 d, Absatz eins, B-VG) anzuführen.
  13. (8)Absatz 8Der Rechnungshof leitet die innerhalb eines Kalenderjahres nach Abs. 7 eingegangenen Beträge zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahresim Folgejahr an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.Der Rechnungshof leitet die innerhalb eines Kalenderjahres nach Absatz 7, eingegangenen Beträge zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahresim Folgejahr an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
  14. (9)Absatz 9Abs. 1a und 3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, Personenkomitees und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden.Absatz eins a und 3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, Personenkomitees und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden.
  15. (9a)Absatz 9 aEinnahmen und Ausgaben von Personenkomitees im Zeitraum von 1. Jänner 2017 bis 1. Juli 2019 sind gegenüber dem Rechnungshof bis spätestens 1. Jänner 2020 offenzulegen.
  16. (9)Absatz 9Der Rechnungshof kann politische Parteien, die nicht der Rechenschaftspflicht des § 5 Abs 1 unterliegen, zur Stellungnahme über die Einhaltung der Vorschriften über Wahlwerbungsaufwendungen und Spenden auffordern und im Fall eines vermuteten Verstoßes eine begründete Mitteilung an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat erstatten.Der Rechnungshof kann politische Parteien, die nicht der Rechenschaftspflicht des Paragraph 5, Absatz eins, unterliegen, zur Stellungnahme über die Einhaltung der Vorschriften über Wahlwerbungsaufwendungen und Spenden auffordern und im Fall eines vermuteten Verstoßes eine begründete Mitteilung an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat erstatten.
  17. (10)Absatz 10(Verfassungsbestimmung)) Abweichend von Abs. 2, 3 und 5 bis 7 können durch die jeweilige Landesgesetzgebung in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich strengere Vorschriften erlassen werden.(Verfassungsbestimmung) Abweichend von Absatz 2,, 3 und 5 bis 7 können durch die jeweilige Landesgesetzgebung in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich strengere Vorschriften erlassen werden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsJede politische Partei kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Spenden (§ 2 Z 5) annehmen.Jede politische Partei kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Spenden (Paragraph 2, Ziffer 5,) annehmen.
  2. (1)Absatz einsSoweit im Folgenden für Spenden an eine politische Partei Höchstbeträge festgelegt sind, gelten diese für die Summe aus den Spenden an die politische Partei, den Spenden an ihre nahestehenden Organisationen und an die ihr zuzurechnenden Personenkomitees sowie den Abgeordneten und Wahlwerbern zur Unterstützung in ihrer Tätigkeit für die politische Partei gewährten Spenden. Organe einer politischen Partei, Gliederungen einer politischen Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit, nahestehende Organisationen, Personenkomitees, Abgeordnete und Wahlwerber haben dazu der Partei zeitgerecht alle erforderlichen Angaben korrekt und vollständig zu übermitteln, damit der Partei die Einhaltung der in Abs. 2 genannten Fristen möglich ist.Soweit im Folgenden für Spenden an eine politische Partei Höchstbeträge festgelegt sind, gelten diese für die Summe aus den Spenden an die politische Partei, den Spenden an ihre nahestehenden Organisationen und an die ihr zuzurechnenden Personenkomitees sowie den Abgeordneten und Wahlwerbern zur Unterstützung in ihrer Tätigkeit für die politische Partei gewährten Spenden. Organe einer politischen Partei, Gliederungen einer politischen Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit, nahestehende Organisationen, Personenkomitees, Abgeordnete und Wahlwerber haben dazu der Partei zeitgerecht alle erforderlichen Angaben korrekt und vollständig zu übermitteln, damit der Partei die Einhaltung der in Absatz 2, genannten Fristen möglich ist.
  3. (1a)Absatz eins aJede politische Partei im Sinne des § 2 Z 1 darf pro Kalenderjahr höchstens Spenden im Gesamtwert von € 750.000 annehmen. Darüber hinaus gehende Spenden sind unverzüglich dem Rechnungshof weiterzuleiten. Diese Bestimmung gilt auch für neue, bisher nicht unter den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes gefallen seiende wahlwerbende Parteien, welche Statuten vor ihrem ersten Antreten zur Wahl eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments hinterlegt haben, wobei jedoch für das erste Antreten bei einer Wahl im betreffenden Kalenderjahr das Doppelte dieses Betrages als Höchstgrenze gilt. Für bestehende politische Parteien im Sinne dieses Bundesgesetzes bzw. deren territoriale und nicht territoriale Teilorganisationen, die bei Wahlen zu einem Landtag antreten, in dem sie noch nicht vertreten sind, erhöht sich in diesem Kalenderjahr der Betrag gemäß erstem Satz um weitere € 200.000 je Landtagswahl, sofern die Spenden von Seiten des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtags-Wahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden.Jede politische Partei im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, darf pro Kalenderjahr höchstens Spenden im Gesamtwert von € 750.000 annehmen. Darüber hinaus gehende Spenden sind unverzüglich dem Rechnungshof weiterzuleiten. Diese Bestimmung gilt auch für neue, bisher nicht unter den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes gefallen seiende wahlwerbende Parteien, welche Statuten vor ihrem ersten Antreten zur Wahl eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments hinterlegt haben, wobei jedoch für das erste Antreten bei einer Wahl im betreffenden Kalenderjahr das Doppelte dieses Betrages als Höchstgrenze gilt. Für bestehende politische Parteien im Sinne dieses Bundesgesetzes bzw. deren territoriale und nicht territoriale Teilorganisationen, die bei Wahlen zu einem Landtag antreten, in dem sie noch nicht vertreten sind, erhöht sich in diesem Kalenderjahr der Betrag gemäß erstem Satz um weitere € 200.000 je Landtagswahl, sofern die Spenden von Seiten des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtags-Wahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden.
  4. (2)Absatz 2In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (§ 5) hat jede politische Partei Spenden getrennt wie folgt auszuweisen:In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (Paragraph 5,) hat jede politische Partei Spenden getrennt wie folgt auszuweisen:
    1. 1.Ziffer einsSpenden an die politische Partei und solche an ihre Gliederungen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,
    2. 2.Ziffer 2Spenden an nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, und an Gliederungen der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,Spenden an nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, und an Gliederungen der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,
    3. 3.Ziffer 3Spenden an Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben.
  5. (3)Absatz 3Die Anlage ist wie folgt zu gliedern:
    1. 1.Ziffer einsGesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter Z 2 fallen,Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter Ziffer 2, fallen,
    2. 2.Ziffer 2Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und juristischen Personen,
    3. 3.Ziffer 3Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter Z 4 fallen undGesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter Ziffer 4, fallen und
    4. 4.Ziffer 4Gesamtsumme der Spenden von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds.
    Dies gilt nicht für Spenden an Organisationen gem. Abs. 2 Z 1 und 2 auf Gemeindeebene sowie an Abgeordnete und Wahlwerber gem. Abs. 2 Z 3.Dies gilt nicht für Spenden an Organisationen gem. Absatz 2, Ziffer eins und 2 auf Gemeindeebene sowie an Abgeordnete und Wahlwerber gem. Absatz 2, Ziffer 3,
  6. (4)Absatz 4Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 2 500 Euro (Anm. 1) übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen.Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 2 500 Euro Anmerkung 1) übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen.
  7. (2)Absatz 2Die politische Partei hat dem Rechnungshof zum Zweck der öffentlichen Information über die Finanzierung politischer Parteien durch private Mittel in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format spätestens vier Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die eingelangten Einzelspenden über € 150,- unter Nennung des Namens des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) zu melden. Bei Einzelspenden, die den Betrag von € 500,- übersteigen ist zusätzlich die Postleitzahl der Wohnadresse oder der Geschäftsanschrift des jeweiligen Spenders zu erheben und dem Rechnungshof zu melden. Der Rechnungshof hat die Einzelspenden über € 500,- Euro unter Nennung des Namens und der Postleitzahl des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und gegliedert nach dem konkreten Spendenempfänger unverzüglich zu veröffentlichen. Der Rechnungshof und die politische Partei haben die Namen der Spender nach Ablauf der in § 5 Abs. 8 festgelegten Frist wieder zu löschen.Die politische Partei hat dem Rechnungshof zum Zweck der öffentlichen Information über die Finanzierung politischer Parteien durch private Mittel in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format spätestens vier Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die eingelangten Einzelspenden über € 150,- unter Nennung des Namens des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) zu melden. Bei Einzelspenden, die den Betrag von € 500,- übersteigen ist zusätzlich die Postleitzahl der Wohnadresse oder der Geschäftsanschrift des jeweiligen Spenders zu erheben und dem Rechnungshof zu melden. Der Rechnungshof hat die Einzelspenden über € 500,- Euro unter Nennung des Namens und der Postleitzahl des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und gegliedert nach dem konkreten Spendenempfänger unverzüglich zu veröffentlichen. Der Rechnungshof und die politische Partei haben die Namen der Spender nach Ablauf der in Paragraph 5, Absatz 8, festgelegten Frist wieder zu löschen.
  8. (3)Absatz 3Zwischen Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament und Wahltag sind einzelne Geldspenden über € 2.500,- dem Rechnungshof unter Nennung des Namens und der Anschrift des Spenders, dem Datum des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) unverzüglich zu melden. Der Rechnungshof hat diese Spenden unter Nennung des Namens des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) unverzüglich auf seiner Website zu veröffentlichen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 17, BGBl. I Nr. 125/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,)

  9. (5)Absatz 5Pro Spender, gleichgültig ob es sich dabei um eine juristische oder eine natürliche Person handelt, sind pro Kalenderjahr Spenden an eine politische Partei im Sinne des § 2 Z 1 nur in der Höhe von insgesamt € 7.500 zulässig. Für juristische Personen, die Tochtergesellschaften oder ähnliche Strukturen haben, gilt diese Höchstsumme pro Kalenderjahr insgesamt. Für neu antretende wahlwerbende Parteien iSd Abs. 1a dritter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Fünffache beträgt. Für nicht im Landtag vertretene politische Parteien iSd Abs. 1a letzter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Doppelte beträgt, sofern die Spenden vonseiten des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtags-Wahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden. Spenden über € 2.500 sind dem Rechnungshof unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich zu melden. Der Rechnungshof hat diese Spenden unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich zu veröffentlichen.Pro Spender, gleichgültig ob es sich dabei um eine juristische oder eine natürliche Person handelt, sind pro Kalenderjahr Spenden an eine politische Partei im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, nur in der Höhe von insgesamt € 7.500 zulässig. Für juristische Personen, die Tochtergesellschaften oder ähnliche Strukturen haben, gilt diese Höchstsumme pro Kalenderjahr insgesamt. Für neu antretende wahlwerbende Parteien iSd Absatz eins a, dritter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Fünffache beträgt. Für nicht im Landtag vertretene politische Parteien iSd Absatz eins a, letzter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Doppelte beträgt, sofern die Spenden vonseiten des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtags-Wahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden. Spenden über € 2.500 sind dem Rechnungshof unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich zu melden. Der Rechnungshof hat diese Spenden unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich zu veröffentlichen.
  10. (6)Absatz 6Politische Parteien, nahestehende Organisationen, Personenkomitees sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, dürfen keine Spenden annehmen von:
    1. 1.Ziffer einsparlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Landtagsklubs,parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 156, und Landtagsklubs,
    2. 1.Ziffer einsparlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Landtagsklubs, wobei zulässige Öffentlichkeitsarbeit, das ist insbesondere die Verbreitung von Informationen über die Tätigkeit des Klubs oder seiner Mitglieder, keine Spende darstellt,parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 156, und Landtagsklubs, wobei zulässige Öffentlichkeitsarbeit, das ist insbesondere die Verbreitung von Informationen über die Tätigkeit des Klubs oder seiner Mitglieder, keine Spende darstellt,
    3. 2.Ziffer 2Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,Rechtsträgern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Publizistikförderungsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,
    4. 3.Ziffer 3öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
    5. 4.Ziffer 4gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,
    6. 5.Ziffer 5Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand direkt oder mit mindestens 2510 vH indirekt beteiligt ist,
    7. 6.Ziffer 6ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, sowie juristischen Personen mit ausländischem wirtschaftlichem Eigentümer, sofern die Spende im Einzelfall € 500,- übersteigt, ausgenommen von dieser Beschränkung sind EU-Bürger mit Wohnsitz in Österreich,
    8. 7.Ziffer 7natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 500 Euro (Anm. 1) übersteigt,natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 500 Euro Anmerkung 1) übersteigt,
    9. 7.Ziffer 7natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die im Einzelfall den Betrag von € 500,- übersteigt,
    10. 8.Ziffer 8anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 500 Euro (Anm. 1)€ 150,- beträgt,anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 500 Euro Anmerkung 1) beträgt,
    11. 9.Ziffer 9natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 500 Euro (Anm. 1) beträgt,natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 500 Euro Anmerkung 1) beträgt,
    12. 9.Ziffer 9natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende im Einzelfall mehr als € 150,- beträgt,
    13. 10.Ziffer 10natürlichen oder juristischen Personen, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils eine Spende gewähren wollen und
    14. 11.Ziffer 11Dritten, die Spenden gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt für diese Partei einwerben wollen.
  11. (7)Absatz 7Nach Abs. 1a, 5 und 6 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen.Nach Absatz eins a,, 5 und 6 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Artikel 126 d, Absatz eins, B-VG) anzuführen.
  12. (7)Absatz 7Nach Abs. 1a und 5 unzulässige Spenden sind spätestens vier Monate nach Erhalt dem Spender rückzuerstatten. Wenn das nicht möglich ist, sind diese Spenden ebenso wie nach Abs. 6 unzulässige Spenden unverzüglich, mit sanktionsbefreiender Wirkung spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Für Parteien, die nicht der Rechenschaftspflicht des § 5 Abs. 1 unterliegen, gilt die sanktionsbefreiende Wirkung im Falle unaufgeforderter Weiterleitung bis zum 30. September des auf den Spendeneingang folgenden Jahres. Dem Rechnungshof sind zugleich das Eingangsdatum der Spende und der Grund der Unzulässigkeit mitzuteilen. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen.Nach Absatz eins a, und 5 unzulässige Spenden sind spätestens vier Monate nach Erhalt dem Spender rückzuerstatten. Wenn das nicht möglich ist, sind diese Spenden ebenso wie nach Absatz 6, unzulässige Spenden unverzüglich, mit sanktionsbefreiender Wirkung spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Für Parteien, die nicht der Rechenschaftspflicht des Paragraph 5, Absatz eins, unterliegen, gilt die sanktionsbefreiende Wirkung im Falle unaufgeforderter Weiterleitung bis zum 30. September des auf den Spendeneingang folgenden Jahres. Dem Rechnungshof sind zugleich das Eingangsdatum der Spende und der Grund der Unzulässigkeit mitzuteilen. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Artikel 126 d, Absatz eins, B-VG) anzuführen.
  13. (8)Absatz 8Der Rechnungshof leitet die innerhalb eines Kalenderjahres nach Abs. 7 eingegangenen Beträge zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahresim Folgejahr an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.Der Rechnungshof leitet die innerhalb eines Kalenderjahres nach Absatz 7, eingegangenen Beträge zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahresim Folgejahr an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
  14. (9)Absatz 9Abs. 1a und 3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, Personenkomitees und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden.Absatz eins a und 3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, Personenkomitees und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden.
  15. (9a)Absatz 9 aEinnahmen und Ausgaben von Personenkomitees im Zeitraum von 1. Jänner 2017 bis 1. Juli 2019 sind gegenüber dem Rechnungshof bis spätestens 1. Jänner 2020 offenzulegen.
  16. (9)Absatz 9Der Rechnungshof kann politische Parteien, die nicht der Rechenschaftspflicht des § 5 Abs 1 unterliegen, zur Stellungnahme über die Einhaltung der Vorschriften über Wahlwerbungsaufwendungen und Spenden auffordern und im Fall eines vermuteten Verstoßes eine begründete Mitteilung an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat erstatten.Der Rechnungshof kann politische Parteien, die nicht der Rechenschaftspflicht des Paragraph 5, Absatz eins, unterliegen, zur Stellungnahme über die Einhaltung der Vorschriften über Wahlwerbungsaufwendungen und Spenden auffordern und im Fall eines vermuteten Verstoßes eine begründete Mitteilung an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat erstatten.
  17. (10)Absatz 10(Verfassungsbestimmung)) Abweichend von Abs. 2, 3 und 5 bis 7 können durch die jeweilige Landesgesetzgebung in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich strengere Vorschriften erlassen werden.(Verfassungsbestimmung) Abweichend von Absatz 2,, 3 und 5 bis 7 können durch die jeweilige Landesgesetzgebung in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich strengere Vorschriften erlassen werden.

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