§ 4 PartG

Parteiengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro (Anm 1) aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten AusgabenAufwendungen dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben Aufwendungen im Sinne des § 2 Z 4 von nahestehenden Organisationen, Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei AusgabenAufwendungen eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag von 15 000 Euro (Anm 1) außer Betracht zu bleiben haben.

(2) AusgabenJede politische Partei, die aufgrund einer Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament Anspruch auf Förderungen nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012, hat, hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag einen Wahlwerbungsbericht über die Wahlwerbungsaufwendungen gemäß Abs. 1 zu erstellen und in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format dem Rechnungshof zu übermitteln.

Die Frist zur Übermittlung des Wahlwerbungsberichts kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der Partei oder aus eigenem um bis zu vier Wochen verlängert werden. Der Rechnungshof hat den Wahlwerbungsbericht ohne vorherige Kontrolle mit dem Hinweis auf eine noch anhängige Prüfung unverzüglich auf seiner Website zu veröffentlichen. Nach Abschluss der Prüfung des Wahlwerbungsberichts ist der Hinweis auf die anhängige Prüfung zu entfernen.

(3) Der Wahlwerbungsbericht hat zumindest folgende Aufwendungen gesondert auszuweisen:

Aufwendungen für

1.

Außenwerbung, insbesondere Plakatwerbung,

2.

Direktwerbung,

a.

Folder, Postwurfsendungen und sonstige Direktwerbung,

b.

Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,

c.

parteieigene Printmedien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,

3.

Inserate und Werbeeinschaltungen,

a.

in Printmedien,

b.

in Hörfunkmedien, audiovisuellen Medien und Kinospots,

c.

im Internet,

4.

mit dem Wahlkampf beauftragte Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Center einschließlich wahlspezifischer Meinungsforschung,

5.

zusätzlichen Personalaufwand,

6.

die Wahlwerber durch die politische Partei,

7.

natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers durch die politische Partei,

8.

Wahlveranstaltungen, sowie

9.

Sonstiges.

(4) Alle Gliederungen der Partei, nahestehenden Organisationen, Personenkomitees und einzelnen Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben der Partei alle für die Wahlwerbung sind insbesondere:Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zeitgerecht, korrekt und vollständig zu übermitteln.

1.

Außenwerbung, insbesondere Plakate,

2.

Postwurfsendungen und Direktwerbung,

3.

Folder,

4.

Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,

5.

Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien,

6.

Kinospots,

7.

Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,

8.

Kosten des Internet-Werbeauftritts,

9.

Kosten der für den Wahlkampf beauftragten Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Centers,

10.

zusätzliche Personalkosten,

11.

Ausgaben der politischen Partei für die Wahlwerber,

12.

Ausgaben der politischen Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers.

(5) Der Wahlwerbungsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer, der die Anforderungen gemäß § 9 erfüllt, überprüft werden. Der Wirtschaftsprüfer hat dabei gemäß § 8 vorzugehen. Der Wirtschaftsprüfer wird von der jeweiligen politischen Partei bestellt. Soweit die Partei bereits einen Wirtschaftsprüfer gemäß § 5 Abs. 2 bestellt hat, kann dieser Wirtschaftsprüfer auch die Prüfung des Wahlwerbungsberichts vornehmen.

(_________________

Anm. 1: siehe dazu § 14 Valorisierungsregel)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.2022

(1) Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro (Anm 1) aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten AusgabenAufwendungen dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben Aufwendungen im Sinne des § 2 Z 4 von nahestehenden Organisationen, Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei AusgabenAufwendungen eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag von 15 000 Euro (Anm 1) außer Betracht zu bleiben haben.

(2) AusgabenJede politische Partei, die aufgrund einer Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament Anspruch auf Förderungen nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012, hat, hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag einen Wahlwerbungsbericht über die Wahlwerbungsaufwendungen gemäß Abs. 1 zu erstellen und in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format dem Rechnungshof zu übermitteln.

Die Frist zur Übermittlung des Wahlwerbungsberichts kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der Partei oder aus eigenem um bis zu vier Wochen verlängert werden. Der Rechnungshof hat den Wahlwerbungsbericht ohne vorherige Kontrolle mit dem Hinweis auf eine noch anhängige Prüfung unverzüglich auf seiner Website zu veröffentlichen. Nach Abschluss der Prüfung des Wahlwerbungsberichts ist der Hinweis auf die anhängige Prüfung zu entfernen.

(3) Der Wahlwerbungsbericht hat zumindest folgende Aufwendungen gesondert auszuweisen:

Aufwendungen für

1.

Außenwerbung, insbesondere Plakatwerbung,

2.

Direktwerbung,

a.

Folder, Postwurfsendungen und sonstige Direktwerbung,

b.

Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,

c.

parteieigene Printmedien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,

3.

Inserate und Werbeeinschaltungen,

a.

in Printmedien,

b.

in Hörfunkmedien, audiovisuellen Medien und Kinospots,

c.

im Internet,

4.

mit dem Wahlkampf beauftragte Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Center einschließlich wahlspezifischer Meinungsforschung,

5.

zusätzlichen Personalaufwand,

6.

die Wahlwerber durch die politische Partei,

7.

natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers durch die politische Partei,

8.

Wahlveranstaltungen, sowie

9.

Sonstiges.

(4) Alle Gliederungen der Partei, nahestehenden Organisationen, Personenkomitees und einzelnen Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben der Partei alle für die Wahlwerbung sind insbesondere:Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zeitgerecht, korrekt und vollständig zu übermitteln.

1.

Außenwerbung, insbesondere Plakate,

2.

Postwurfsendungen und Direktwerbung,

3.

Folder,

4.

Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,

5.

Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien,

6.

Kinospots,

7.

Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,

8.

Kosten des Internet-Werbeauftritts,

9.

Kosten der für den Wahlkampf beauftragten Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Centers,

10.

zusätzliche Personalkosten,

11.

Ausgaben der politischen Partei für die Wahlwerber,

12.

Ausgaben der politischen Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers.

(5) Der Wahlwerbungsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer, der die Anforderungen gemäß § 9 erfüllt, überprüft werden. Der Wirtschaftsprüfer hat dabei gemäß § 8 vorzugehen. Der Wirtschaftsprüfer wird von der jeweiligen politischen Partei bestellt. Soweit die Partei bereits einen Wirtschaftsprüfer gemäß § 5 Abs. 2 bestellt hat, kann dieser Wirtschaftsprüfer auch die Prüfung des Wahlwerbungsberichts vornehmen.

(_________________

Anm. 1: siehe dazu § 14 Valorisierungsregel)

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