§ 4 PartG Wahlwerbungsaufwendungen und Wahlwerbungsbericht

Parteiengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro (Anm 1) aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten AusgabenAufwendungen dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben Aufwendungen im Sinne des § 2 Z 4 von nahestehenden Organisationen, Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei AusgabenAufwendungen eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag von 15 000 Euro (Anm 1) außer Betracht zu bleiben haben.Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro Anmerkung 1) aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten AusgabenAufwendungen dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die AusgabenAufwendungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, von nahestehenden Organisationen, Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei AusgabenAufwendungen eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag von 15 000 Euro Anmerkung 1) außer Betracht zu bleiben haben.
  2. (2)Absatz 2Ausgaben für die Wahlwerbung sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsAußenwerbung, insbesondere Plakate,
    2. 2.Ziffer 2Postwurfsendungen und Direktwerbung,
    3. 3.Ziffer 3Folder,
    4. 4.Ziffer 4Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,
    5. 5.Ziffer 5Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien,
    6. 6.Ziffer 6Kinospots,
    7. 7.Ziffer 7Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,
    8. 8.Ziffer 8Kosten des Internet-Werbeauftritts,
    9. 9.Ziffer 9Kosten der für den Wahlkampf beauftragten Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Centers,
    10. 10.Ziffer 10zusätzliche Personalkosten,
    11. 11.Ziffer 11Ausgaben der politischen Partei für die Wahlwerber,
    12. 12.Ziffer 12Ausgaben der politischen Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers.
  3. (2)Absatz 2Jede politische Partei, die aufgrund einer Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament Anspruch auf Förderungen nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012, hat, hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag einen Wahlwerbungsbericht über die Wahlwerbungsaufwendungen gemäß Abs. 1 zu erstellen und in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format dem Rechnungshof zu übermitteln.Jede politische Partei, die aufgrund einer Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament Anspruch auf Förderungen nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2012,, hat, hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag einen Wahlwerbungsbericht über die Wahlwerbungsaufwendungen gemäß Absatz eins, zu erstellen und in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format dem Rechnungshof zu übermitteln.

    Die Frist zur Übermittlung des Wahlwerbungsberichts kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der Partei oder aus eigenem um bis zu vier Wochen verlängert werden. Der Rechnungshof hat den Wahlwerbungsbericht ohne vorherige Kontrolle mit dem Hinweis auf eine noch anhängige Prüfung unverzüglich auf seiner Website zu veröffentlichen. Nach Abschluss der Prüfung des Wahlwerbungsberichts ist der Hinweis auf die anhängige Prüfung zu entfernen.

  4. (3)Absatz 3Der Wahlwerbungsbericht hat zumindest folgende Aufwendungen gesondert auszuweisen:Aufwendungen für
    1. 1.Ziffer einsAußenwerbung, insbesondere Plakatwerbung,
    2. 2.Ziffer 2Direktwerbung,
      1. a.Litera aFolder, Postwurfsendungen und sonstige Direktwerbung,
      2. b.Litera bWahlkampfgeschenke zur Verteilung,
      3. c.Litera cparteieigene Printmedien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,
    3. 3.Ziffer 3Inserate und Werbeeinschaltungen,
      1. a.Litera ain Printmedien,
      2. b.Litera bin Hörfunkmedien, audiovisuellen Medien und Kinospots,
      3. c.Litera cim Internet,
    4. 4.Ziffer 4mit dem Wahlkampf beauftragte Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Center einschließlich wahlspezifischer Meinungsforschung,
    5. 5.Ziffer 5zusätzlichen Personalaufwand,
    6. 6.Ziffer 6die Wahlwerber durch die politische Partei,
    7. 7.Ziffer 7natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers durch die politische Partei,
    8. 8.Ziffer 8Wahlveranstaltungen, sowie
    9. 9.Ziffer 9Sonstiges.
  5. (4)Absatz 4Alle Gliederungen der Partei, nahestehenden Organisationen, Personenkomitees und einzelnen Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben der Partei alle für die Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zeitgerecht, korrekt und vollständig zu übermitteln.
  6. (5)Absatz 5Der Wahlwerbungsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer, der die Anforderungen gemäß § 9 erfüllt, überprüft werden. Der Wirtschaftsprüfer hat dabei gemäß § 8 vorzugehen. Der Wirtschaftsprüfer wird von der jeweiligen politischen Partei bestellt. Soweit die Partei bereits einen Wirtschaftsprüfer gemäß § 5 Abs. 2 bestellt hat, kann dieser Wirtschaftsprüfer auch die Prüfung des Wahlwerbungsberichts vornehmen.Der Wahlwerbungsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer, der die Anforderungen gemäß Paragraph 9, erfüllt, überprüft werden. Der Wirtschaftsprüfer hat dabei gemäß Paragraph 8, vorzugehen. Der Wirtschaftsprüfer wird von der jeweiligen politischen Partei bestellt. Soweit die Partei bereits einen Wirtschaftsprüfer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, bestellt hat, kann dieser Wirtschaftsprüfer auch die Prüfung des Wahlwerbungsberichts vornehmen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsJede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro (Anm 1) aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten AusgabenAufwendungen dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben Aufwendungen im Sinne des § 2 Z 4 von nahestehenden Organisationen, Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei AusgabenAufwendungen eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag von 15 000 Euro (Anm 1) außer Betracht zu bleiben haben.Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro Anmerkung 1) aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten AusgabenAufwendungen dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die AusgabenAufwendungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, von nahestehenden Organisationen, Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei AusgabenAufwendungen eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag von 15 000 Euro Anmerkung 1) außer Betracht zu bleiben haben.
  2. (2)Absatz 2Ausgaben für die Wahlwerbung sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsAußenwerbung, insbesondere Plakate,
    2. 2.Ziffer 2Postwurfsendungen und Direktwerbung,
    3. 3.Ziffer 3Folder,
    4. 4.Ziffer 4Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,
    5. 5.Ziffer 5Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien,
    6. 6.Ziffer 6Kinospots,
    7. 7.Ziffer 7Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,
    8. 8.Ziffer 8Kosten des Internet-Werbeauftritts,
    9. 9.Ziffer 9Kosten der für den Wahlkampf beauftragten Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Centers,
    10. 10.Ziffer 10zusätzliche Personalkosten,
    11. 11.Ziffer 11Ausgaben der politischen Partei für die Wahlwerber,
    12. 12.Ziffer 12Ausgaben der politischen Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers.
  3. (2)Absatz 2Jede politische Partei, die aufgrund einer Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament Anspruch auf Förderungen nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012, hat, hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag einen Wahlwerbungsbericht über die Wahlwerbungsaufwendungen gemäß Abs. 1 zu erstellen und in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format dem Rechnungshof zu übermitteln.Jede politische Partei, die aufgrund einer Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament Anspruch auf Förderungen nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2012,, hat, hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag einen Wahlwerbungsbericht über die Wahlwerbungsaufwendungen gemäß Absatz eins, zu erstellen und in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format dem Rechnungshof zu übermitteln.

    Die Frist zur Übermittlung des Wahlwerbungsberichts kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der Partei oder aus eigenem um bis zu vier Wochen verlängert werden. Der Rechnungshof hat den Wahlwerbungsbericht ohne vorherige Kontrolle mit dem Hinweis auf eine noch anhängige Prüfung unverzüglich auf seiner Website zu veröffentlichen. Nach Abschluss der Prüfung des Wahlwerbungsberichts ist der Hinweis auf die anhängige Prüfung zu entfernen.

  4. (3)Absatz 3Der Wahlwerbungsbericht hat zumindest folgende Aufwendungen gesondert auszuweisen:Aufwendungen für
    1. 1.Ziffer einsAußenwerbung, insbesondere Plakatwerbung,
    2. 2.Ziffer 2Direktwerbung,
      1. a.Litera aFolder, Postwurfsendungen und sonstige Direktwerbung,
      2. b.Litera bWahlkampfgeschenke zur Verteilung,
      3. c.Litera cparteieigene Printmedien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,
    3. 3.Ziffer 3Inserate und Werbeeinschaltungen,
      1. a.Litera ain Printmedien,
      2. b.Litera bin Hörfunkmedien, audiovisuellen Medien und Kinospots,
      3. c.Litera cim Internet,
    4. 4.Ziffer 4mit dem Wahlkampf beauftragte Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Center einschließlich wahlspezifischer Meinungsforschung,
    5. 5.Ziffer 5zusätzlichen Personalaufwand,
    6. 6.Ziffer 6die Wahlwerber durch die politische Partei,
    7. 7.Ziffer 7natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers durch die politische Partei,
    8. 8.Ziffer 8Wahlveranstaltungen, sowie
    9. 9.Ziffer 9Sonstiges.
  5. (4)Absatz 4Alle Gliederungen der Partei, nahestehenden Organisationen, Personenkomitees und einzelnen Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben der Partei alle für die Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zeitgerecht, korrekt und vollständig zu übermitteln.
  6. (5)Absatz 5Der Wahlwerbungsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer, der die Anforderungen gemäß § 9 erfüllt, überprüft werden. Der Wirtschaftsprüfer hat dabei gemäß § 8 vorzugehen. Der Wirtschaftsprüfer wird von der jeweiligen politischen Partei bestellt. Soweit die Partei bereits einen Wirtschaftsprüfer gemäß § 5 Abs. 2 bestellt hat, kann dieser Wirtschaftsprüfer auch die Prüfung des Wahlwerbungsberichts vornehmen.Der Wahlwerbungsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer, der die Anforderungen gemäß Paragraph 9, erfüllt, überprüft werden. Der Wirtschaftsprüfer hat dabei gemäß Paragraph 8, vorzugehen. Der Wirtschaftsprüfer wird von der jeweiligen politischen Partei bestellt. Soweit die Partei bereits einen Wirtschaftsprüfer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, bestellt hat, kann dieser Wirtschaftsprüfer auch die Prüfung des Wahlwerbungsberichts vornehmen.

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