§ 5 PartFörG

Parteien-Förderungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Ab dem Jahr 20152019 vermindern oder erhöhen sich dieder im Einleitungssatz des § 1 Abs. 2, in § 1 Abs. 2 Z 1und 3 sowie § 2 Abs. 2 angeführten Beträge, in jenem Maß,§ 1 Abs. 3 sowie der in § 2 Abs. 2 angeführte Betrag jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich“ verlautbarte verlautbarten Verbraucherpreisindex 20102015 oder derdes an seine Stelle tretendetretenden Index des Vorjahres verändert, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 vH dieser Indexzahl und in der Folge 5 vH der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge sind Beträge, die 50 Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Euro abzurunden und Beträge, die 50 Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Euro aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Rechnungshof hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt II kundzumachenergibt.

(2) Für das Jahr 2018 findetAnm.: Abs. 1 keine Anwendung2 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 31/2019)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2018

(1) Ab dem Jahr 20152019 vermindern oder erhöhen sich dieder im Einleitungssatz des § 1 Abs. 2, in § 1 Abs. 2 Z 1und 3 sowie § 2 Abs. 2 angeführten Beträge, in jenem Maß,§ 1 Abs. 3 sowie der in § 2 Abs. 2 angeführte Betrag jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich“ verlautbarte verlautbarten Verbraucherpreisindex 20102015 oder derdes an seine Stelle tretendetretenden Index des Vorjahres verändert, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 vH dieser Indexzahl und in der Folge 5 vH der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge sind Beträge, die 50 Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Euro abzurunden und Beträge, die 50 Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Euro aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Rechnungshof hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt II kundzumachenergibt.

(2) Für das Jahr 2018 findetAnm.: Abs. 1 keine Anwendung2 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 31/2019)

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