§ 25 DGVO (weggefallen)

Druckgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2016 bis 31.12.9999
§ 25 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.Paragraph 25,

Druckgeräte dürfen bis zum 29. Mai 2002 in Verkehr gebracht und über dieses Datum hinaus in Betrieb genommen werden, wenn sie dem Kesselgesetz auf andere Weise als durch Einhaltung dieser Verordnung entsprechen. Erreichen solche Druckgeräte höchstens die Grenzwerte der Kategorie I, ist als Konformitätsnachweis eine Herstellerkonformitätserklärung ausreichend. Für Druckbehälter in Kälte- und Wärmepumpenanlagen gilt hievon abweichend als Grenzwert ein maximaler innerer Durchmesser von 300 mm. Druckgeräte dürfen bis zum 29. Mai 2002 in Verkehr gebracht und über dieses Datum hinaus in Betrieb genommen werden, wenn sie dem Kesselgesetz auf andere Weise als durch Einhaltung dieser Verordnung entsprechen. Erreichen solche Druckgeräte höchstens die Grenzwerte der Kategorie römisch eins, ist als Konformitätsnachweis eine Herstellerkonformitätserklärung ausreichend. Für Druckbehälter in Kälte- und Wärmepumpenanlagen gilt hievon abweichend als Grenzwert ein maximaler innerer Durchmesser von 300 mm.

Stand vor dem 18.07.2016

In Kraft vom 29.12.2015 bis 18.07.2016
§ 25 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.Paragraph 25,

Druckgeräte dürfen bis zum 29. Mai 2002 in Verkehr gebracht und über dieses Datum hinaus in Betrieb genommen werden, wenn sie dem Kesselgesetz auf andere Weise als durch Einhaltung dieser Verordnung entsprechen. Erreichen solche Druckgeräte höchstens die Grenzwerte der Kategorie I, ist als Konformitätsnachweis eine Herstellerkonformitätserklärung ausreichend. Für Druckbehälter in Kälte- und Wärmepumpenanlagen gilt hievon abweichend als Grenzwert ein maximaler innerer Durchmesser von 300 mm. Druckgeräte dürfen bis zum 29. Mai 2002 in Verkehr gebracht und über dieses Datum hinaus in Betrieb genommen werden, wenn sie dem Kesselgesetz auf andere Weise als durch Einhaltung dieser Verordnung entsprechen. Erreichen solche Druckgeräte höchstens die Grenzwerte der Kategorie römisch eins, ist als Konformitätsnachweis eine Herstellerkonformitätserklärung ausreichend. Für Druckbehälter in Kälte- und Wärmepumpenanlagen gilt hievon abweichend als Grenzwert ein maximaler innerer Durchmesser von 300 mm.

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