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Druckgeräte dürfen bis zum 29. Mai 2002 in Verkehr gebracht und über dieses Datum hinaus in Betrieb genommen werden, wenn sie dem Kesselgesetz auf andere Weise als durch Einhaltung dieser Verordnung entsprechen. Erreichen solche Druckgeräte höchstens die Grenzwerte der Kategorie I, ist als Konformitätsnachweis eine Herstellerkonformitätserklärung ausreichend. Für Druckbehälter in Kälte- und Wärmepumpenanlagen gilt hievon abweichend als Grenzwert ein maximaler innerer Durchmesser von 300 mm. Druckgeräte dürfen bis zum 29. Mai 2002 in Verkehr gebracht und über dieses Datum hinaus in Betrieb genommen werden, wenn sie dem Kesselgesetz auf andere Weise als durch Einhaltung dieser Verordnung entsprechen. Erreichen solche Druckgeräte höchstens die Grenzwerte der Kategorie römisch eins, ist als Konformitätsnachweis eine Herstellerkonformitätserklärung ausreichend. Für Druckbehälter in Kälte- und Wärmepumpenanlagen gilt hievon abweichend als Grenzwert ein maximaler innerer Durchmesser von 300 mm.
Druckgeräte dürfen bis zum 29. Mai 2002 in Verkehr gebracht und über dieses Datum hinaus in Betrieb genommen werden, wenn sie dem Kesselgesetz auf andere Weise als durch Einhaltung dieser Verordnung entsprechen. Erreichen solche Druckgeräte höchstens die Grenzwerte der Kategorie I, ist als Konformitätsnachweis eine Herstellerkonformitätserklärung ausreichend. Für Druckbehälter in Kälte- und Wärmepumpenanlagen gilt hievon abweichend als Grenzwert ein maximaler innerer Durchmesser von 300 mm. Druckgeräte dürfen bis zum 29. Mai 2002 in Verkehr gebracht und über dieses Datum hinaus in Betrieb genommen werden, wenn sie dem Kesselgesetz auf andere Weise als durch Einhaltung dieser Verordnung entsprechen. Erreichen solche Druckgeräte höchstens die Grenzwerte der Kategorie römisch eins, ist als Konformitätsnachweis eine Herstellerkonformitätserklärung ausreichend. Für Druckbehälter in Kälte- und Wärmepumpenanlagen gilt hievon abweichend als Grenzwert ein maximaler innerer Durchmesser von 300 mm.