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(2) Neben der CE-Kennzeichnung ist die im § 20 Abs. 2 angeführte Kennnummer der benannten Stelle, die in der Phase der Produktionsüberwachung eingeschaltet worden ist, anzubringen.
(3) Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, deutlich lesbar und unauslöschlich anzubringen auf
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(4) Es ist nicht erforderlich, die CE-Kennzeichnung auf jedem Einzelnen der Druckgeräte anzubringen, aus denen sich eine Baugruppe im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 zusammensetzt. Die einzelnen Druckgeräte, die bei ihrem Einbau in die Baugruppe bereits die CE-Kennzeichnung tragen, behalten diese Kennzeichnung.
(5) Wenn das Druckgerät oder die Baugruppe noch weiteren Rechtsvorschriften unterliegt, die andere Aspekte als diese Verordnung behandeln und in denen ebenfalls eine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, gibt diese Kennzeichnung an, dass von einer Übereinstimmung der betreffenden Druckgeräte oder Baugruppen auch mit den Bestimmungen dieser weiteren Rechtsvorschriften auszugehen ist. In den Fällen jedoch, in denen eine oder mehrere dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während eines Übergangszeitraums die Wahl des anzuwendenden Verfahrens freistellen, gibt die CE-Kennzeichnung an, dass die betreffenden Druckgeräte oder Baugruppen allein den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften gerecht werden, welche Richtlinien umsetzen. In diesen Fällen ist in den Dokumenten, Hinweisen oder Betriebsanleitungen, die nach diesen Richtlinien erforderlich sind und den Druckgeräten oder Baugruppen beigefügt werden, auf diese im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Richtlinien Bezug zu nehmen.
(6) Es ist verboten, auf Druckgeräten und Baugruppen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf Druckgeräten und Baugruppen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(2) Neben der CE-Kennzeichnung ist die im § 20 Abs. 2 angeführte Kennnummer der benannten Stelle, die in der Phase der Produktionsüberwachung eingeschaltet worden ist, anzubringen.
(3) Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, deutlich lesbar und unauslöschlich anzubringen auf
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(4) Es ist nicht erforderlich, die CE-Kennzeichnung auf jedem Einzelnen der Druckgeräte anzubringen, aus denen sich eine Baugruppe im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 zusammensetzt. Die einzelnen Druckgeräte, die bei ihrem Einbau in die Baugruppe bereits die CE-Kennzeichnung tragen, behalten diese Kennzeichnung.
(5) Wenn das Druckgerät oder die Baugruppe noch weiteren Rechtsvorschriften unterliegt, die andere Aspekte als diese Verordnung behandeln und in denen ebenfalls eine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, gibt diese Kennzeichnung an, dass von einer Übereinstimmung der betreffenden Druckgeräte oder Baugruppen auch mit den Bestimmungen dieser weiteren Rechtsvorschriften auszugehen ist. In den Fällen jedoch, in denen eine oder mehrere dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während eines Übergangszeitraums die Wahl des anzuwendenden Verfahrens freistellen, gibt die CE-Kennzeichnung an, dass die betreffenden Druckgeräte oder Baugruppen allein den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften gerecht werden, welche Richtlinien umsetzen. In diesen Fällen ist in den Dokumenten, Hinweisen oder Betriebsanleitungen, die nach diesen Richtlinien erforderlich sind und den Druckgeräten oder Baugruppen beigefügt werden, auf diese im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Richtlinien Bezug zu nehmen.
(6) Es ist verboten, auf Druckgeräten und Baugruppen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf Druckgeräten und Baugruppen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.