§ 23 DGVO (weggefallen)

Druckgeräteverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit dem in Anhang VI als Muster angegebenen Schriftbild.Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit dem in Anhang römisch VI als Muster angegebenen Schriftbild.
  2. (2)Absatz 2Neben der CE-Kennzeichnung ist die im § 20 Abs. 2 angeführte Kennnummer der benannten Stelle, die in der Phase der Produktionsüberwachung eingeschaltet worden ist, anzubringen.Neben der CE-Kennzeichnung ist die im Paragraph 20, Absatz 2, angeführte Kennnummer der benannten Stelle, die in der Phase der Produktionsüberwachung eingeschaltet worden ist, anzubringen.
  3. (3)Absatz 3Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, deutlich lesbar und unauslöschlich anzubringen auf
    1. 1.Ziffer einsDruckgeräten gemäß § 6,Druckgeräten gemäß Paragraph 6,,
    2. 2.Ziffer 2Baugruppen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2,Baugruppen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2,
    3. 3.Ziffer 3Baugruppen gemäß § 7 Abs. 2, bei Anwendung des Moduls H, die fertig hergestellt sind oder sich in einem Zustand befinden, der die Abnahmeprüfung gemäß Anhang I Z 3.2 ermöglicht.Baugruppen gemäß Paragraph 7, Absatz 2,, bei Anwendung des Moduls H, die fertig hergestellt sind oder sich in einem Zustand befinden, der die Abnahmeprüfung gemäß Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt 2, ermöglicht.
  4. (4)Absatz 4Es ist nicht erforderlich, die CE-Kennzeichnung auf jedem Einzelnen der Druckgeräte anzubringen, aus denen sich eine Baugruppe im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 zusammensetzt. Die einzelnen Druckgeräte, die bei ihrem Einbau in die Baugruppe bereits die CE-Kennzeichnung tragen, behalten diese Kennzeichnung.Es ist nicht erforderlich, die CE-Kennzeichnung auf jedem Einzelnen der Druckgeräte anzubringen, aus denen sich eine Baugruppe im Sinne von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, zusammensetzt. Die einzelnen Druckgeräte, die bei ihrem Einbau in die Baugruppe bereits die CE-Kennzeichnung tragen, behalten diese Kennzeichnung.
  5. (5)Absatz 5Wenn das Druckgerät oder die Baugruppe noch weiteren Rechtsvorschriften unterliegt, die andere Aspekte als diese Verordnung behandeln und in denen ebenfalls eine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, gibt diese Kennzeichnung an, dass von einer Übereinstimmung der betreffenden Druckgeräte oder Baugruppen auch mit den Bestimmungen dieser weiteren Rechtsvorschriften auszugehen ist. In den Fällen jedoch, in denen eine oder mehrere dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während eines Übergangszeitraums die Wahl des anzuwendenden Verfahrens freistellen, gibt die CE-Kennzeichnung an, dass die betreffenden Druckgeräte oder Baugruppen allein den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften gerecht werden, welche Richtlinien umsetzen. In diesen Fällen ist in den Dokumenten, Hinweisen oder Betriebsanleitungen, die nach diesen Richtlinien erforderlich sind und den Druckgeräten oder Baugruppen beigefügt werden, auf diese im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Richtlinien Bezug zu nehmen.
  6. (6)Absatz 6Es ist verboten, auf Druckgeräten und Baugruppen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf Druckgeräten und Baugruppen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
§ 23 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 18.07.2016

In Kraft vom 29.12.2015 bis 18.07.2016
  1. (1)Absatz einsDie CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit dem in Anhang VI als Muster angegebenen Schriftbild.Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit dem in Anhang römisch VI als Muster angegebenen Schriftbild.
  2. (2)Absatz 2Neben der CE-Kennzeichnung ist die im § 20 Abs. 2 angeführte Kennnummer der benannten Stelle, die in der Phase der Produktionsüberwachung eingeschaltet worden ist, anzubringen.Neben der CE-Kennzeichnung ist die im Paragraph 20, Absatz 2, angeführte Kennnummer der benannten Stelle, die in der Phase der Produktionsüberwachung eingeschaltet worden ist, anzubringen.
  3. (3)Absatz 3Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, deutlich lesbar und unauslöschlich anzubringen auf
    1. 1.Ziffer einsDruckgeräten gemäß § 6,Druckgeräten gemäß Paragraph 6,,
    2. 2.Ziffer 2Baugruppen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2,Baugruppen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2,
    3. 3.Ziffer 3Baugruppen gemäß § 7 Abs. 2, bei Anwendung des Moduls H, die fertig hergestellt sind oder sich in einem Zustand befinden, der die Abnahmeprüfung gemäß Anhang I Z 3.2 ermöglicht.Baugruppen gemäß Paragraph 7, Absatz 2,, bei Anwendung des Moduls H, die fertig hergestellt sind oder sich in einem Zustand befinden, der die Abnahmeprüfung gemäß Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt 2, ermöglicht.
  4. (4)Absatz 4Es ist nicht erforderlich, die CE-Kennzeichnung auf jedem Einzelnen der Druckgeräte anzubringen, aus denen sich eine Baugruppe im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 zusammensetzt. Die einzelnen Druckgeräte, die bei ihrem Einbau in die Baugruppe bereits die CE-Kennzeichnung tragen, behalten diese Kennzeichnung.Es ist nicht erforderlich, die CE-Kennzeichnung auf jedem Einzelnen der Druckgeräte anzubringen, aus denen sich eine Baugruppe im Sinne von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, zusammensetzt. Die einzelnen Druckgeräte, die bei ihrem Einbau in die Baugruppe bereits die CE-Kennzeichnung tragen, behalten diese Kennzeichnung.
  5. (5)Absatz 5Wenn das Druckgerät oder die Baugruppe noch weiteren Rechtsvorschriften unterliegt, die andere Aspekte als diese Verordnung behandeln und in denen ebenfalls eine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, gibt diese Kennzeichnung an, dass von einer Übereinstimmung der betreffenden Druckgeräte oder Baugruppen auch mit den Bestimmungen dieser weiteren Rechtsvorschriften auszugehen ist. In den Fällen jedoch, in denen eine oder mehrere dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während eines Übergangszeitraums die Wahl des anzuwendenden Verfahrens freistellen, gibt die CE-Kennzeichnung an, dass die betreffenden Druckgeräte oder Baugruppen allein den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften gerecht werden, welche Richtlinien umsetzen. In diesen Fällen ist in den Dokumenten, Hinweisen oder Betriebsanleitungen, die nach diesen Richtlinien erforderlich sind und den Druckgeräten oder Baugruppen beigefügt werden, auf diese im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Richtlinien Bezug zu nehmen.
  6. (6)Absatz 6Es ist verboten, auf Druckgeräten und Baugruppen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf Druckgeräten und Baugruppen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
§ 23 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung