§ 21 DGVO (weggefallen)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnerkannte unabhängige Prüfstellen im Sinne dieser Verordnungen sind solche, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Durchführung der Aufgaben gemäß Anhang I Z 3.1.2 und 3.1.3 der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden.Anerkannte unabhängige Prüfstellen im Sinne dieser Verordnungen sind solche, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Durchführung der Aufgaben gemäß Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt eins Punkt 2 und 3.1.3 der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden.
  2. (2)Absatz 2Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der anerkannten unabhängigen Prüfstellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft.
  3. (3)Absatz 3Als anerkannte unabhängige Prüfstellen können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Antrag Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen genannt werden, die gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012 in der jeweils geltenden Fassung, für Aufgaben gemäß Abs. 1 akkreditiert wurden und die Anforderungen des Anhanges IV erfüllen.Als anerkannte unabhängige Prüfstellen können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Antrag Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen genannt werden, die gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung, für Aufgaben gemäß Absatz eins, akkreditiert wurden und die Anforderungen des Anhanges römisch IV erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Anhang I Z 3.1.2 und 3.1.3 in Österreich unterliegen die anerkannten unabhängigen Prüfstellen der Überwachung durch die Behörden.Bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt eins Punkt 2 und 3.1.3 in Österreich unterliegen die anerkannten unabhängigen Prüfstellen der Überwachung durch die Behörden.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zieht die Benennung einer anerkannten unabhängigen Prüfstelle zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, wenn er feststellt, dass die Stelle die in Abs. 3 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zieht die Benennung einer anerkannten unabhängigen Prüfstelle zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, wenn er feststellt, dass die Stelle die in Absatz 3, genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.
§ 21 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 18.07.2016

In Kraft vom 29.12.2015 bis 18.07.2016
  1. (1)Absatz einsAnerkannte unabhängige Prüfstellen im Sinne dieser Verordnungen sind solche, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Durchführung der Aufgaben gemäß Anhang I Z 3.1.2 und 3.1.3 der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden.Anerkannte unabhängige Prüfstellen im Sinne dieser Verordnungen sind solche, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Durchführung der Aufgaben gemäß Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt eins Punkt 2 und 3.1.3 der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden.
  2. (2)Absatz 2Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der anerkannten unabhängigen Prüfstellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft.
  3. (3)Absatz 3Als anerkannte unabhängige Prüfstellen können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Antrag Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen genannt werden, die gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012 in der jeweils geltenden Fassung, für Aufgaben gemäß Abs. 1 akkreditiert wurden und die Anforderungen des Anhanges IV erfüllen.Als anerkannte unabhängige Prüfstellen können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Antrag Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen genannt werden, die gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung, für Aufgaben gemäß Absatz eins, akkreditiert wurden und die Anforderungen des Anhanges römisch IV erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Anhang I Z 3.1.2 und 3.1.3 in Österreich unterliegen die anerkannten unabhängigen Prüfstellen der Überwachung durch die Behörden.Bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt eins Punkt 2 und 3.1.3 in Österreich unterliegen die anerkannten unabhängigen Prüfstellen der Überwachung durch die Behörden.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zieht die Benennung einer anerkannten unabhängigen Prüfstelle zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, wenn er feststellt, dass die Stelle die in Abs. 3 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zieht die Benennung einer anerkannten unabhängigen Prüfstelle zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, wenn er feststellt, dass die Stelle die in Absatz 3, genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.
§ 21 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.

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