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Abweichend von den §§ 15 und 16 kann vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in begründeten Fällen für Versuchszwecke das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, auf die die Verfahren der §§ 15 und 16 nicht angewandt wurden, unter Wahrung des Zieles des Kesselgesetzes (§ 1weggefallen) gestattenseit 19.07.2016 weggefallen. Abweichend von den Paragraphen 15 und 16 kann vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in begründeten Fällen für Versuchszwecke das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3, auf die die Verfahren der Paragraphen 15 und 16 nicht angewandt wurden, unter Wahrung des Zieles des Kesselgesetzes (Paragraph eins,) gestatten.
Abweichend von den §§ 15 und 16 kann vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in begründeten Fällen für Versuchszwecke das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, auf die die Verfahren der §§ 15 und 16 nicht angewandt wurden, unter Wahrung des Zieles des Kesselgesetzes (§ 1weggefallen) gestattenseit 19.07.2016 weggefallen. Abweichend von den Paragraphen 15 und 16 kann vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in begründeten Fällen für Versuchszwecke das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3, auf die die Verfahren der Paragraphen 15 und 16 nicht angewandt wurden, unter Wahrung des Zieles des Kesselgesetzes (Paragraph eins,) gestatten.