§ 16 DGVO (weggefallen)

Druckgeräteverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBaugruppen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 sind einer Gesamtbewertung der Konformität zu unterziehen, die Folgendes umfasst:Baugruppen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, sind einer Gesamtbewertung der Konformität zu unterziehen, die Folgendes umfasst:
    1. a)Litera aBewertung jedes Einzelnen der Druckgeräte im Sinne des § 6, aus denen diese Baugruppe zusammengesetzt ist und die zuvor keinem getrennten Konformitätsbewertungsverfahren und keiner getrennten CE-Kennzeichnung unterzogen wurden. Das Bewertungsverfahren richtet sich nach der Kategorie jedes Einzelnen dieser Druckgeräte;Bewertung jedes Einzelnen der Druckgeräte im Sinne des Paragraph 6,, aus denen diese Baugruppe zusammengesetzt ist und die zuvor keinem getrennten Konformitätsbewertungsverfahren und keiner getrennten CE-Kennzeichnung unterzogen wurden. Das Bewertungsverfahren richtet sich nach der Kategorie jedes Einzelnen dieser Druckgeräte;
    2. b)Litera bdie Bewertung des Zusammenbaus der verschiedenen Einzelteile der Baugruppe gemäß Anhang I Z 2.3, 2.8 und 2.9; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der betreffenden Druckgeräte durchzuführen, wobei Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion nicht berücksichtigt werden;die Bewertung des Zusammenbaus der verschiedenen Einzelteile der Baugruppe gemäß Anhang römisch eins Ziffer 2 Punkt 3,, 2.8 und 2.9; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der betreffenden Druckgeräte durchzuführen, wobei Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion nicht berücksichtigt werden;
    3. c)Litera cdie Bewertung des Schutzes der Baugruppe vor einem Überschreiten der zulässigen Betriebsgrenzen gemäß Anhang IZ 2.10 und 3.2.3; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der zu schützenden Druckgeräte durchzuführen.Ziffer 2 Punkt 10 und 3.2.3; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der zu schützenden Druckgeräte durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Baugruppen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 zu deren Herstellung dauerhafte Verbindungen erforderlich sind, sind einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen. Sind dauerhafte Verbindungen zur Herstellung der Baugruppe nicht erforderlich, genügt ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Kategorie I. Baugruppen dieses Absatzes sind nicht entsprechend den Bestimmungen des § 23 zu kennzeichnen.Baugruppen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, zu deren Herstellung dauerhafte Verbindungen erforderlich sind, sind einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen. Sind dauerhafte Verbindungen zur Herstellung der Baugruppe nicht erforderlich, genügt ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Kategorie römisch eins. Baugruppen dieses Absatzes sind nicht entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 23, zu kennzeichnen.
§ 16 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 18.07.2016

In Kraft vom 29.12.2015 bis 18.07.2016
  1. (1)Absatz einsBaugruppen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 sind einer Gesamtbewertung der Konformität zu unterziehen, die Folgendes umfasst:Baugruppen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, sind einer Gesamtbewertung der Konformität zu unterziehen, die Folgendes umfasst:
    1. a)Litera aBewertung jedes Einzelnen der Druckgeräte im Sinne des § 6, aus denen diese Baugruppe zusammengesetzt ist und die zuvor keinem getrennten Konformitätsbewertungsverfahren und keiner getrennten CE-Kennzeichnung unterzogen wurden. Das Bewertungsverfahren richtet sich nach der Kategorie jedes Einzelnen dieser Druckgeräte;Bewertung jedes Einzelnen der Druckgeräte im Sinne des Paragraph 6,, aus denen diese Baugruppe zusammengesetzt ist und die zuvor keinem getrennten Konformitätsbewertungsverfahren und keiner getrennten CE-Kennzeichnung unterzogen wurden. Das Bewertungsverfahren richtet sich nach der Kategorie jedes Einzelnen dieser Druckgeräte;
    2. b)Litera bdie Bewertung des Zusammenbaus der verschiedenen Einzelteile der Baugruppe gemäß Anhang I Z 2.3, 2.8 und 2.9; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der betreffenden Druckgeräte durchzuführen, wobei Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion nicht berücksichtigt werden;die Bewertung des Zusammenbaus der verschiedenen Einzelteile der Baugruppe gemäß Anhang römisch eins Ziffer 2 Punkt 3,, 2.8 und 2.9; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der betreffenden Druckgeräte durchzuführen, wobei Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion nicht berücksichtigt werden;
    3. c)Litera cdie Bewertung des Schutzes der Baugruppe vor einem Überschreiten der zulässigen Betriebsgrenzen gemäß Anhang IZ 2.10 und 3.2.3; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der zu schützenden Druckgeräte durchzuführen.Ziffer 2 Punkt 10 und 3.2.3; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der zu schützenden Druckgeräte durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Baugruppen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 zu deren Herstellung dauerhafte Verbindungen erforderlich sind, sind einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen. Sind dauerhafte Verbindungen zur Herstellung der Baugruppe nicht erforderlich, genügt ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Kategorie I. Baugruppen dieses Absatzes sind nicht entsprechend den Bestimmungen des § 23 zu kennzeichnen.Baugruppen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, zu deren Herstellung dauerhafte Verbindungen erforderlich sind, sind einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen. Sind dauerhafte Verbindungen zur Herstellung der Baugruppe nicht erforderlich, genügt ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Kategorie römisch eins. Baugruppen dieses Absatzes sind nicht entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 23, zu kennzeichnen.
§ 16 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten