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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Baugruppen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 zu deren Herstellung dauerhafte Verbindungen erforderlich sind, sind einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen. Sind dauerhafte Verbindungen zur Herstellung der Baugruppe nicht erforderlich, genügt ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Kategorie I. Baugruppen dieses Absatzes sind nicht entsprechend den Bestimmungen des § 23 zu kennzeichnen.
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(2) Baugruppen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 zu deren Herstellung dauerhafte Verbindungen erforderlich sind, sind einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen. Sind dauerhafte Verbindungen zur Herstellung der Baugruppe nicht erforderlich, genügt ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Kategorie I. Baugruppen dieses Absatzes sind nicht entsprechend den Bestimmungen des § 23 zu kennzeichnen.