§ 15 DGVO (weggefallen)

Druckgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2016 bis 31.12.9999
§ 15 DGVO (1weggefallen) Der Hersteller von Druckgeräten muss jedes Gerät vor dem Inverkehrbringen nach Maßgabe dieses Paragraphen einem der in Anhang III beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterziehenseit 19.07.2016 weggefallen.

(2) Die im Hinblick auf die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf einem Druckgerät anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren richten sich nach der Kategorie, in die das Gerät gemäß § 14 eingestuft ist.

(3) Auf die verschiedenen Kategorien sind die folgenden Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden:

1.

Kategorie I

Modul A;

2.

Kategorie II

Modul A1

Modul D1

Modul E1;

3.

Kategorie III

Module B1 + D

Module B1 + F

Module B + E

Module B + C1

Modul H;

4.

Kategorie IV

Module B + D

Module B + F

Modul G

Modul H1.

(4) Die Druckgeräte sind einem vom Hersteller zu wählenden Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der Kategorie, zu der sie gehören, zu unterziehen. Der Hersteller kann sich auch für ein Verfahren entscheiden, das für eine höhere Kategorie vorgesehen ist, sofern es eine solche gibt.

(5) Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren für unter die Kategorien III und IV fallende Druckgeräte nach § 6 Z 1 lit. a, Z 1 lit. b erster Gedankenstrich und Z 2 entnimmt die benannte Stelle bei unangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagerstätten Druckgeräte, um die Abnahme nach Anhang I Z 3.2.2 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm. Die benannte Stelle nimmt im ersten Jahr der Fertigung mindestens zwei Besuche vor. Die Häufigkeit der folgenden Besuche wird von der benannten Stelle nach den Kriterien des Anhanges III, Z 4.4 der entsprechenden Module festgelegt.

(6) Im Fall einer Einzelanfertigung von unter die Kategorie III fallenden Behältern und Geräten nach § 6 Z 2 im Rahmen des Modul-H-Verfahrens führt die benannte Stelle die Abnahme nach Anhang I Z 3.2.2 für jedes Stück durch oder lässt diese durchführen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm.

Stand vor dem 18.07.2016

In Kraft vom 29.12.2015 bis 18.07.2016
§ 15 DGVO (1weggefallen) Der Hersteller von Druckgeräten muss jedes Gerät vor dem Inverkehrbringen nach Maßgabe dieses Paragraphen einem der in Anhang III beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterziehenseit 19.07.2016 weggefallen.

(2) Die im Hinblick auf die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf einem Druckgerät anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren richten sich nach der Kategorie, in die das Gerät gemäß § 14 eingestuft ist.

(3) Auf die verschiedenen Kategorien sind die folgenden Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden:

1.

Kategorie I

Modul A;

2.

Kategorie II

Modul A1

Modul D1

Modul E1;

3.

Kategorie III

Module B1 + D

Module B1 + F

Module B + E

Module B + C1

Modul H;

4.

Kategorie IV

Module B + D

Module B + F

Modul G

Modul H1.

(4) Die Druckgeräte sind einem vom Hersteller zu wählenden Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der Kategorie, zu der sie gehören, zu unterziehen. Der Hersteller kann sich auch für ein Verfahren entscheiden, das für eine höhere Kategorie vorgesehen ist, sofern es eine solche gibt.

(5) Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren für unter die Kategorien III und IV fallende Druckgeräte nach § 6 Z 1 lit. a, Z 1 lit. b erster Gedankenstrich und Z 2 entnimmt die benannte Stelle bei unangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagerstätten Druckgeräte, um die Abnahme nach Anhang I Z 3.2.2 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm. Die benannte Stelle nimmt im ersten Jahr der Fertigung mindestens zwei Besuche vor. Die Häufigkeit der folgenden Besuche wird von der benannten Stelle nach den Kriterien des Anhanges III, Z 4.4 der entsprechenden Module festgelegt.

(6) Im Fall einer Einzelanfertigung von unter die Kategorie III fallenden Behältern und Geräten nach § 6 Z 2 im Rahmen des Modul-H-Verfahrens führt die benannte Stelle die Abnahme nach Anhang I Z 3.2.2 für jedes Stück durch oder lässt diese durchführen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm.

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