§ 15 DGVO (weggefallen)

Druckgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Hersteller von Druckgeräten muss jedes Gerät vor dem Inverkehrbringen nach Maßgabe dieses Paragraphen einem der in Anhang III beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen.Der Hersteller von Druckgeräten muss jedes Gerät vor dem Inverkehrbringen nach Maßgabe dieses Paragraphen einem der in Anhang römisch III beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen.
  2. (2)Absatz 2Die im Hinblick auf die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf einem Druckgerät anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren richten sich nach der Kategorie, in die das Gerät gemäß § 14 eingestuft ist.Die im Hinblick auf die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf einem Druckgerät anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren richten sich nach der Kategorie, in die das Gerät gemäß Paragraph 14, eingestuft ist.
  3. (3)Absatz 3Auf die verschiedenen Kategorien sind die folgenden Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsKategorie IModul A;
    2. 2.Ziffer 2Kategorie IIModul A1Modul D1Modul E1;
    3. 3.Ziffer 3Kategorie IIIModule B1 + DModule B1 + FModule B + EModule B + C1Modul H;
    4. 4.Ziffer 4Kategorie IVModule B + DModule B + FModul GModul H1.
  4. (4)Absatz 4Die Druckgeräte sind einem vom Hersteller zu wählenden Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der Kategorie, zu der sie gehören, zu unterziehen. Der Hersteller kann sich auch für ein Verfahren entscheiden, das für eine höhere Kategorie vorgesehen ist, sofern es eine solche gibt.
  5. (5)Absatz 5Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren für unter die Kategorien III und IV fallende Druckgeräte nach § 6 Z 1 lit. a, Z 1 lit. b erster Gedankenstrich und Z 2 entnimmt die benannte Stelle bei unangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagerstätten Druckgeräte, um die Abnahme nach Anhang I Z 3.2.2 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm. Die benannte Stelle nimmt im ersten Jahr der Fertigung mindestens zwei Besuche vor. Die Häufigkeit der folgenden Besuche wird von der benannten Stelle nach den Kriterien des Anhanges III, Z 4.4 der entsprechenden Module festgelegt.Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren für unter die Kategorien römisch III und römisch IV fallende Druckgeräte nach Paragraph 6, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer eins, Litera b, erster Gedankenstrich und Ziffer 2, entnimmt die benannte Stelle bei unangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagerstätten Druckgeräte, um die Abnahme nach Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 2, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm. Die benannte Stelle nimmt im ersten Jahr der Fertigung mindestens zwei Besuche vor. Die Häufigkeit der folgenden Besuche wird von der benannten Stelle nach den Kriterien des Anhanges römisch III, Ziffer 4 Punkt 4, der entsprechenden Module festgelegt.
  6. (6)Absatz 6Im Fall einer Einzelanfertigung von unter die Kategorie III fallenden Behältern und Geräten nach § 6 Z 2 im Rahmen des Modul-H-Verfahrens führt die benannte Stelle die Abnahme nach Anhang I Z 3.2.2 für jedes Stück durch oder lässt diese durchführen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm.Im Fall einer Einzelanfertigung von unter die Kategorie römisch III fallenden Behältern und Geräten nach Paragraph 6, Ziffer 2, im Rahmen des Modul-H-Verfahrens führt die benannte Stelle die Abnahme nach Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 2, für jedes Stück durch oder lässt diese durchführen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm.
§ 15 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 18.07.2016

In Kraft vom 29.12.2015 bis 18.07.2016
  1. (1)Absatz einsDer Hersteller von Druckgeräten muss jedes Gerät vor dem Inverkehrbringen nach Maßgabe dieses Paragraphen einem der in Anhang III beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen.Der Hersteller von Druckgeräten muss jedes Gerät vor dem Inverkehrbringen nach Maßgabe dieses Paragraphen einem der in Anhang römisch III beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen.
  2. (2)Absatz 2Die im Hinblick auf die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf einem Druckgerät anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren richten sich nach der Kategorie, in die das Gerät gemäß § 14 eingestuft ist.Die im Hinblick auf die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf einem Druckgerät anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren richten sich nach der Kategorie, in die das Gerät gemäß Paragraph 14, eingestuft ist.
  3. (3)Absatz 3Auf die verschiedenen Kategorien sind die folgenden Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsKategorie IModul A;
    2. 2.Ziffer 2Kategorie IIModul A1Modul D1Modul E1;
    3. 3.Ziffer 3Kategorie IIIModule B1 + DModule B1 + FModule B + EModule B + C1Modul H;
    4. 4.Ziffer 4Kategorie IVModule B + DModule B + FModul GModul H1.
  4. (4)Absatz 4Die Druckgeräte sind einem vom Hersteller zu wählenden Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der Kategorie, zu der sie gehören, zu unterziehen. Der Hersteller kann sich auch für ein Verfahren entscheiden, das für eine höhere Kategorie vorgesehen ist, sofern es eine solche gibt.
  5. (5)Absatz 5Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren für unter die Kategorien III und IV fallende Druckgeräte nach § 6 Z 1 lit. a, Z 1 lit. b erster Gedankenstrich und Z 2 entnimmt die benannte Stelle bei unangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagerstätten Druckgeräte, um die Abnahme nach Anhang I Z 3.2.2 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm. Die benannte Stelle nimmt im ersten Jahr der Fertigung mindestens zwei Besuche vor. Die Häufigkeit der folgenden Besuche wird von der benannten Stelle nach den Kriterien des Anhanges III, Z 4.4 der entsprechenden Module festgelegt.Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren für unter die Kategorien römisch III und römisch IV fallende Druckgeräte nach Paragraph 6, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer eins, Litera b, erster Gedankenstrich und Ziffer 2, entnimmt die benannte Stelle bei unangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagerstätten Druckgeräte, um die Abnahme nach Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 2, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm. Die benannte Stelle nimmt im ersten Jahr der Fertigung mindestens zwei Besuche vor. Die Häufigkeit der folgenden Besuche wird von der benannten Stelle nach den Kriterien des Anhanges römisch III, Ziffer 4 Punkt 4, der entsprechenden Module festgelegt.
  6. (6)Absatz 6Im Fall einer Einzelanfertigung von unter die Kategorie III fallenden Behältern und Geräten nach § 6 Z 2 im Rahmen des Modul-H-Verfahrens führt die benannte Stelle die Abnahme nach Anhang I Z 3.2.2 für jedes Stück durch oder lässt diese durchführen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm.Im Fall einer Einzelanfertigung von unter die Kategorie römisch III fallenden Behältern und Geräten nach Paragraph 6, Ziffer 2, im Rahmen des Modul-H-Verfahrens führt die benannte Stelle die Abnahme nach Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 2, für jedes Stück durch oder lässt diese durchführen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm.
§ 15 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.

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